Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108083/6/Sch/Rd

Linz, 15.03.2002

VwSen-108083/6/Sch/Rd Linz, am 15. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H vom 17. Jänner 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Dezember 2001, VerkR96-5487-2001, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. März 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2001, VerkR96-5487-2001, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 15. Jänner 2001 von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck in der F auf Höhe des Hauses Nr. in der Kurzparkzone abgestellt und dieses nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen.

Im gegenständlichen Fall beträgt dieser Abstand für das hier relevante Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" vor dem Hause Vöcklabruck, F, 2,42 m (siehe Bericht eines Organs des Gemeindewachkörpers der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 28. August 2001, Zl. Pol624/01-Ha).

In der diese Verkehrsbeschränkung anordnenden Verordnung des Gemeinderates der Stadt Vöcklabruck vom 6. Juni 1974 findet sich auch ein Hinweis auf diese Höhe mit der Begründung, der Ausnahmefall der erhöhten Anbringung sei damit begründet, dass "durch die Lkw diese VZ immer wieder beschädigt" würden.

Mit der oa Berufungsverhandlung war ein Lokalaugenschein verbunden, der ergeben hat, dass das relevante Verkehrszeichen nicht in die Fahrbahn hineinragt, sondern sich oberhalb des Gehsteiges befindet. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, wie dieses für einen allfälligen Lkw-Verkehr hinderlich sein könnte. Geht man nicht davon aus, dass dieser Verkehr auf dem Gehsteig stattfindet, kann wohl das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Bestimmung nicht angenommen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird zur Frage von solchen - rechtlich relevanten - Ausnahmefällen auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, etwa VwGH 22.3.1991, 89/18/0007.

Damit gilt für die Anbringung des gegenständlichen Verkehrszeichens bezogen auf dessen Unterkante die Obergrenze der Anbringungshöhe von 2,20 m.

Die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens muss nicht zentimetergenau 2,20 m sein. 20 cm höher kann aber nicht mehr hingenommen werden. Diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig ist (VfGH 16.12.1975, V27/75, Slg. 7724).

In Ansehung der oa gesetzlichen Bestimmung und der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur lag daher im gegenständlichen Fall keine gesetzmäßige Kundmachung der entsprechenden Verordnung vor. Damit war auch keine Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer verbunden, die Verkehrsbeschränkung zu beachten, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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