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VwSen-108085/2/SR/Ri

Linz, 18.02.2002

VwSen-108085/2/SR/Ri Linz, am 18. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J K, Nstraße, L, vom 17. Juli 2001, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 22. Jänner 2002, Zl. S-23794/01-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 6,00 Euro (entspricht 82,56 Schilling) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. L, auf Verlangen der Behörde, BH Linz-Land, Kstraße, L, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21.5.2001 bis zum 5.6.2001 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 27.3.2001 um 12.20 Uhr gelenkt hat.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG

Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG

verhängte Geldstrafe: € 30,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: € 3,--

Gesamtbetrag: € 33,-- (S 454,09)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen § 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 24. Jänner 2002 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Februar 2002 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mittels Schreiben vom 15. Mai 2001 zur Lenkerauskunft aufgefordert worden sei. Das Schreiben sei ihm mit Zustellnachweis durch Organe der Post zugestellt worden. Der Bw habe nicht binnen der gesetzlichen Frist von 2 Wochen die Lenkerauskunft erteilt. Entgegen der Ansicht des Bw sei er als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges anzusehen und daher wäre die Anfrage an ihn zu richten gewesen.

Bei der Strafbemessung sei eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet worden. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe die Behörde erster Instanz eine Vermutung und Schätzung angestellt.

Dagegen wendet der Bw ein, dass er - bzw. sollte sich das Straferkenntnis gegen seinen Sohn richten, dieser - Berufung erheben würde. Der Adressat sei nicht klar, da es an der Zustelladresse nur einen "J K" oder einen "Ing. R K" geben würde. Falls das Straferkenntnis an ihn gerichtet sei, dann würde er auf seine Einspruchsangaben und die bei der persönlichen Einvernahme getätigten Aussagen verweisen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Kfz am 27.3.2001 um 12.20 Uhr gelenkt hat. Das Aufforderungsschreiben wurde dem Bw mittels RSb am 21.5.2001 zugestellt. Der Bw hat die Übernahme der amtlichen Sendung am Rückschein eigenhändig bestätigt.

Nachdem der Bw innerhalb der gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat wurde der Akt am 12. Juni 2001 an die zuständige Tatortbehörde übermittelt. Gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 28. Juni 2001, Zl. S-23794/01-3 hat der Bw innerhalb offener Frist einen Einspruch eingebracht.

Begründend hat der Bw ausgeführt, dass die Lenkererhebung an den Betrieb als Zulassungsbesitzer gerichtet worden sei. Da seit dem 1.1.2001 der neue Chef Ing. R K wäre, hätte dieser die Lenkerauskunft beantworten müssen. Er selbst sei zwar der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges, habe aber erst mit Zustellung der Strafverfügung von der nicht beantworteten Lenkerauskunft erfahren. Hätte die Behörde ihm die Lenkererhebung mittels RSa- Brief zugestellt, dann hätte er das Schreiben persönlich übernehmen müssen und dafür Sorge tragen können, dass die Antwort ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt wäre.

Bei der niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung am 6. September 2001 hat der Bw vor der Behörde ausgeführt, dass er die Konzession bereits im August 2000 niedergelegt und sein Sohn am 1. Jänner 2001 den Betrieb übernommen habe. Das gegenständliche Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug und obwohl der Zulassungsschein noch nicht geändert worden wäre, sei er dafür nicht persönlich verantwortlich.

Die Anfrage im Kfz-Zentralregister hat am 7. September 2001 erbracht, dass der Bw nach wie vor als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Fahrzeuges aufscheint. In der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Bundespolizeidirektion Linz scheint eine einschlägige Vormerkung auf (28.6.2000).

Die Ausführungen der Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse blieben in der Berufungsschrift unwidersprochen.

Das o.a. Straferkenntnis hat der Bw am 24.1.2002 eigenhändig übernommen und der Zusteller hat auf dem RSa-Rückschein "Empfänger" angekreuzt.

3.2. Der Bw hat nicht bestritten, das er zum Zeitpunkt des behördlichen Auskunftsbegehrens Zulassungsbesitzer des o.a. Fahrzeuges gewesen ist. Unbestritten ist auch, dass der Bw innerhalb der gesetzlichen Frist nicht die geforderte Auskunft erteilt hat. Unzutreffend ist das Vorbringen des Bw, dass der Betrieb als Zulassungsbesitzer zur Lenkerauskunft aufgefordert worden wäre. Die Anfrage der Behörde erster Instanz wurde an "J K" gerichtet und laut Rückschein von diesem persönlich am 21.05.2001 übernommen. Die Unterschrift am Rückschein ist mit den Unterschriften am Einspruch und auf der Berufung deckungsgleich. Die Annahme, dass der Bw die Lenkererhebung persönlich übernommen hat, stimmt auch mit dem Vermerk des Zustellers am Rückschein überein. Dieser hat den Empfänger als Übernehmer angekreuzt.

Obwohl der Bw in der Berufungsschrift ausführt, dass er nicht gewusst hat, an wen das Straferkenntnis zugestellt werden sollte, hat er das amtliche Schreiben, das als Adressaten "Ing. J K" ausweist, angenommen und die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

4.2. § 43 Abs.4 lit. c KFG ist zu entnehmen, dass der "Zulassungsbesitzer" das Fahrzeug abzumelden hat, wenn er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist. Daraus ist zu schließen, dass trotz des Besitzerwechsels die "Zulassungsbesitzereigenschaft" bis zur Abmeldung des Fahrzeuges andauert.

Die Anfrage im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres und die Aussage des Bw bestätigen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage noch Zulassungsbesitzer gewesen ist. Die Behörde erster Instanz hat die Lenkeranfrage somit zurecht an den Bw als Zulassungsbesitzer gerichtet.

4.3. Obwohl der Bw zwar die Zustellung des behördlichen Schreibens - Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers - in Abrede gestellt hat, ist dem Verwaltungsstrafakt zu entnehmen, dass er das Aufforderungsschreiben persönlich übernommen hat. Seiner Ansicht, dass die Zustellung mittels "RSa-Brief" erfolgen hätte müssen, kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 22 AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Eine positiv rechtliche Norm des Inhaltes, dass auf § 103 Abs.2 KFG gegründete Auskunftsersuchen in jedem Fall zu eigenen Handen zuzustellen sind, kann dem Rechtsbestand nicht entnommen werden (VwGH vom 27.10.1997, Zl. 96/17/0425 und 22.10.1999, Zl. 99/02/0216). Das Vorliegen "wichtiger oder besonders wichtiger Gründe" im Sinne des § 22 AVG, die die Notwendigkeit einer eigenhändigen Zustellung nach der genannten Gesetzesstelle erfordert hätten, lässt sich dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (Zl. 99/02/0216) diese Art der Zustellung (RSb) als rechtmäßig angesehen.

4.4. Vermutlich durch einen Schreibfehler hat die Behörde erster Instanz dem Namen des Bw den Titel "Ing." vorangestellt.

Im zuvor geführten Verwaltungsstrafverfahren hat diese Behörde den Namen des Bw ständig richtig bezeichnet und die Übernahme des amtlichen Schriftstückes durch den Bw zeigt, dass er sich als Adressat angesehen hat. Hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an seiner Adressateneigenschaft gehabt, wäre es ihm unbenommen geblieben die Annahme der Sendung zu verweigern.

Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass sich eine andere Person des sonst gleichen Namens an derselben Anschrift aufgehalten hatte. Die vom Bw bezeichnete Person weist den Vornamen "Richard" auf. Mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit konnte die Hinzufügung des Titels "Ing." keine ernsten Zweifel bewirken, dass das Schriftstück für eine andere Person als die des Bw bestimmt war (vergleichsweise VwGH vom 11.10.1995, Zahl 95/03/0231 - unrichtige Bezeichnung des Bw als Empfänger durch die Weglassung des akademischen Grades).

Auch im Berufungsverfahren hat sich kein Hinweis auf eine mangelhafte Zustellung ergeben. Da der Bw die Lenkerauskunft erst im Einspruch vom 17. Juli 2001 erteilt hat, ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten auszugehen. Der Besitzerwechsel des gegenständlichen Fahrzeuges konnte nichts daran ändern, dass der Bw als Zulassungsbesitzer der Adressat für die behördliche Anfrageberechtigung geblieben ist.

4.5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Das Vorbringen des Bw kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

4.6. Betreffend die Höhe der verhängten Geldstrafe wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass eine einschlägige Bestrafung als Erschwerungsgrund gegeben war und keine Milderungsgründe vorgelegen sind.

Auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe wurde gemäß § 19 VStG Bedacht genommen

Die verhängte Strafe, die trotz der einschlägigen Vormerkung im untersten Teil des Strafrahmens angesiedelt ist, war jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu betrachten. Sie ist auch den geschätzten und angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Zulassungsbesitzer

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