Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108088/16/SR/Ke

Linz, 24.07.2002

VwSen-108088/16/SR/Ke Linz, am 24. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des B K, vertreten durch Mag. S G (R E Rechtsanwälte GMBH), I-R-K, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. Jänner 2002, Zl. VerkR96-3440-2001/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen Spruchpunkt 4 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG eingestellt.
  2. Die Strafberufung gegen die Spruchpunkte 1, 2, 3 und 5 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  3. Der Berufungswerber hat zu Spruchteil I keinen Kostenbeitrag zu leisten. Zu Spruchteil II hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der verhängten Strafen, d. s. 128 Euro, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Ziffer 2, 51c und 51e Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 21.3.2001 gegen 17.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug S mit Sattelanhänger R (E), rotes Überdeckungskennzeichen S auf der A Wautobahn in Fahrtrichtung S gelenkt, wobei bei einer Kontrolle auf Höhe von ABKM im Gemeindegebiet von E festgestellt wurde, dass

  1. Sie in der Zeit von 19.3.2001, 03.35 Uhr bis zum Zeitpunkt der Anhaltung keine tägliche mindestens 8-stündige Ruhezeit eingehalten haben,
  2. Sie in der Zeit von 19.3.2001, 03.35 Uhr bis zum Zeitpunkt der Anhaltung die tägliche Lenkzeit von 9 Std. bzw. 10 Std. überschritten haben,
  3. am Schaublatt des 21.3.2001 der Name des Lenkers und der Abfahrtsort nicht eingetragen waren,
  4. zum Zeitpunkt der Anhaltung ein Schaublatt in der Beifahrerlade des Fahrtschreibers eingelegt war, auf welchem eine Ruhezeit aufgezeichnet wurde, obwohl sich keine zweite Person im Sattelkfz befand,
  5. Sie die ausdrückliche Weisung des Straßenaufsichtsorganes, welches Ihnen die Weiterfahrt bis 22.3.2001, 02.00 Uhr untersagt hat, mißachteten, und das Kraftfahrzeug lt. Schaublattaufzeichnung in der Zeit von ca. 17.20 Uhr bis ca. 19.07 Uhr nach S gelenkt haben.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. § 102 Abs. 1 KFG und EG-VO 3820/85, Art. 8 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

2. § 102 Abs. 1 KFG und EG-VO 3820/85, Art. 6 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

3. § 102 Abs. 1 KFG und EG-VO 3821/85, Art. 15 Abs. 5 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

4. § 102 Abs. 1 KFG und § 134 Abs. 1 KFG 1967

5. § 102 Abs. 12 lit. k KFG 1967 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1. 250,-- (3.440,06 S) 4 Tagen 1.-5.

2. 250,-- (3.440,06 S) 4 Tagen 134/1 KFG 1967

3. 40,-- ( 550,41 S) 1 Tag

4. 200,-- (2.752,06 S) 3 Tagen

5. 100,-- (1.376,03 S) 2 Tagen

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

84,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 924,00 Euro (Der Betrag von 924 Euro entspricht 12.714,52 Schilling.)"

2. Gegen dieses dem Bw am 24. Jänner 2002 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat sich bei der Entscheidung auf die Aussagen des Meldungslegers und die Auswertung der Original-Schaublätter gestützt.

Bei der Strafbemessung wurde das vorsätzliche Verhalten des Bw gewürdigt und auf sein Einkommen und die wirtschaftliche Situation Bedacht genommen.

2.2. In der Berufung hat der Bw ohne nähere Begründung das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für 24. April 2002 die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2002 hat der Bw einen Vertreter namhaft gemacht und dieser hat um Herstellung einer Aktenkopie ersucht. Dem Vertreter wurde am 18. April 2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Akteneinsicht gewährt.

Nach telefonischem Aviso langte am 24. April 2002 das begründete Ersuchen um Vertagung ein. Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin vertagt. Zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2002 wurden neuerlich die Partein des Verfahrens geladen. Die belangte Behörde hat rechtzeitig bekannt gegeben, dass sie den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen und an der Verhandlung nicht teilnehmen wird. Am 17. Juni 2002 hat der Vertreter des Bw per Fax mitgeteilt, dass die Berufung zu den Spruchpunkten 1 bis 3 und 5 auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf die Abhaltung einer Berufungsverhandlung verzichtet wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin die Verhandlung abberaumt.

3.2. Aufgrund der Berufungseinschränkung ist das schuldhafte Verhalten des Bw in den Spruchpunkten 1, 2, 3 und 5 - rechtskräftig - erwiesen. Eine Beurteilung der Schuldfrage steht in diesen Spruchpunkten dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zu.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

Zu Spruchpunkt 4:

Der Bw hat am 21. März 2001 gegen 17.00 Uhr das Sattelzugfahrzeug S mit Sattelanhänger R (E), rotes Überdeckungskennzeichen S auf der A in Fahrtrichtung S gelenkt. Bei der Kontrolle auf Höhe von ABKM im Gemeindegebiet von E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung ein - weiteres - Schaublatt, nämlich in der Beifahrerlade des Fahrtschreibers, eingelegt war. Auf diesem wurde eine Ruhezeit aufgezeichnet, obwohl sich keine zweite Person im Sattelzugfahrzeug befand.

Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 und 5:

Die Verwaltungsübertretungen zu den genannten Spruchpunkten werden nicht bestritten. Zum schuldhaften Verhalten des Bw, das hier aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft einer eigenständigen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist, hat die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw vorsätzlich gehandelt hat. Die Auswertung der Schaublätter lässt eindeutig erkennen, dass der Bw zumindest an den ersten beiden Tagen zwei Schaublätter gleichzeitig verwendet hat. Der Wechsel der Schaublätter in der "Fahrerlade" und "Beifahrerlade" lassen sich auf den vorgelegten Schaublättern nachvollziehen. Die auf der Rückseite der Schaublätter angeführten Namen der Fahrer kommen als Fahrer bei den gegenständlichen Fahrten nicht in Betracht. Das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz hat erbracht, dass diese Fahrer "hunderte Kilometer" entfernt für die Firma A im Einsatz waren. Das Schaublatt vom 19. März 2001 zeigt, dass die ablesbare Kilometerleistung zwischen den "Ruhezeiten" mit der händischen Aufzeichnung, die nach dem "angeblichen Arbeitsende" vorgenommen wurde, nicht überein stimmt. Der Graph, der die gefahrenen Kilometer aufzeichnet, hätte beispielsweise am 19. März 2001 weitere 442 Kilometer anzeigen müssen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu Spruchpunkt 4:

Unbestritten ist, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug dem Art.3 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art.4 und 14 der VO (EG)
Nr. 3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmungen der VO (EG) Nr 3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 finden Anwendung.

§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (VwGH vom 21.4.1999, Zl. 98/03/0356; 23.2.2001, Zl. 99/02/0057).

Wie oben angeführt hat der Bw entsprechend Spruchpunkt 4 ein weiteres Schaublatt, mit dem Ruhezeiten aufgezeichnet wurden, eingelegt gehabt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw konnte die Existenz eines anderen Fahrers nicht glaubhaft machen. Das Vorbringen, dass durch das in der Beifahrerlade eingelegte Schaublatt nur die Nadel vor Beschädigungen geschützt werden sollte, ist schon deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da auf diesem Schaublatt eine Ruhezeit aufgezeichnet worden ist.

Gemäß Art.15 Abs.2 der VO (EG) Nr. 3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 benutzen die Fahrer für jeden Tag , an dem sie lenken, Schaublätter. Das Schaublatt wird u.a. erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen.

Schon aus der letzten Ausführung ist ersichtlich, dass der Fahrer nur ein Schaublatt zu verwenden hat und die Einlage eines weiteren Schaublattes in der Beifahrerlade (unter der Voraussetzung, dass sich kein Beifahrer im Fahrzeug befindet) unzulässig ist.

Wie bereits oben dargestellt wird § 102 Abs.1, dritter Satz von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verdrängt. Die verletzte Norm ist Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom
24. September 1998.

§ 134 Abs.1 KFG weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, als Verwaltungsübertretung aus.

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 ist am 10. Oktober 1998 in Kraft getreten und hat Art 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom
24. September 1998 keinen Straftatbestand dar. Dass der Gesetzgeber mit der statischen Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, nur diese Straftatbestände als strafwürdig ansehen und zukünftige Änderungen der Rechtslage nicht umgesetzt haben wollte, kann nicht erkannt werden.

Obwohl der Bw tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt hat, war mangels Strafbestimmung der Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

4.2. Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund der auf die Strafhöhe beschränkten Berufung bedarf es keiner Feststellung eines bestimmten Verschuldensgrades, da § 19 Abs.2 VStG keine Qualifizierung nach Verschuldensgraden verlangt, sondern lediglich eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (VwGH 20.6.1990, 90/02/0098).

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend.

Der Bw hat durch sein tatbestandsmäßiges Verhalten, das vorsätzlich gesetzt worden ist, genau den Schutzweck der angesprochenen Normen unterlaufen. Die Beschränkungen und Gebote sollen die anderen Straßenbenützer u.a. vor übermüdeten Lenkern schützen.

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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