Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108089/3/Br/Ni

Linz, 15.02.2002

VwSen-108089/3/Br/Ni Linz, am 15. Februar 2002

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Weiß, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des N, betreffend den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. Dezember 2001, Zl. S-29263/01 VP, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 137/2001- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 137/2001 - VStG;

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 290 Euro (20% der verhängten Geldstrafe, entspricht 3.990,49 S) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1. wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.450 Euro (entspricht 19.952,435 S) und im Nichteinbringungsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28. Juli 2001 um 16.30 Uhr das Kfz, in L, in Fahrtrichtung stadteinwärts, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft mit 1,05 mg/l festgestellt worden sei.

Die Verhängung der Geldstrafe in Euro erfolgte offenbar bereits mit Blick auf die mit der Zustellung bewirkte Erlassung des Straferkenntnisses in diesem Jahr, damit zu einem Zeitpunkt des Euro als primäres gesetzliches Zahlungsmittel.

Die Erstbehörde ging bei der Strafbemessung von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von mindestens 8.000 S (entspricht 582,38 Euro), keinem nennenswerten Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mit Blick auf den zum Entscheidungszeitpunkt bis 80.000 S reichenden Strafrahmen (entspricht nunmehr 5.813 Euro) wurde die Geldstrafe tatschuldangemessen erachtet.

2. In der dagegen fristgerecht ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung bringt er lediglich zum Ausdruck, die Strafe wegen seiner bereits zwei Millionen zurückgelegten Kilometer als zu hoch bemessen zu finden.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es mangels gesonderten Antrages mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht.

4. Da im Punkt 1. eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Zum Punkt 2. ergeht unter VwSen eine vom Einzelmitglied zu fällende gesonderte Entscheidung.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber lenkte an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit und Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von Linz. Offenbar wegen eines zu knappen Sicherheitsabstandes und laut dem im Akt erliegenden SV-Gutachten, wegen einer um 0,7 sek. verspäteten Reaktion, fuhr er mit bloß geringer Geschwindigkeitsdifferenz auf ein anhaltendes Vorderfahrzeug auf. Die nachfolgend an seiner Person vorgenommene Atemluftuntersuchung erbrachte im niedrigeren Wert das o.a. Ergebnis.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1 Nach § 99 Abs.1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro (früher von 16.000 S bis 80.000 S), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, ...

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der hier konkret verhängten Strafe vermag der Berufungswerber mit seinem Hinweis auf seine Vielzahl der bisher von ihm als Kraftfahrzeuglenker zurückgelegten Kilometer weder einen schuld- noch einen strafmildernden Umstand aufzuzeigen. Der Berufungswerber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass einerseits mit einer schwerwiegenden Alkoholisierung gravierend gegen die Interessen der Verkehrssicherheit verstoßen wird, andererseits die höhenmäßige Festsetzung einer Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Da bei einem derartigen hohen Alkoholisierungsgrad auch von einem latenten Bewusstsein hinsichtlich eines solchen Zustandes ausgegangen werden muss, war hier zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise und damit von qualifiziertem Verschulden auszugehen.

Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit Blick auf den gemäß BGBl.I Nr. 32/2002 im Zuge der sogenannten Euroumstellung für diese Deliktskategorie normierten Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermag.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen der Verhängung einer geringeren Geldstrafe entgegen.

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Strafmilderungsrecht) und § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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