Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108090/2/Br/Ni

Linz, 13.02.2002

VwSen-108090/2/Br/Ni Linz, am 13. Februar 2002

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des N, betreffend den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. Dezember 2001, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 137/2001- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 137/2001 - VStG;

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe, entspricht 165,12 S) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 2. wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (entspricht 825,62 S) und im Nichteinbringungsfall 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28. Juli 2001 um 16.30 Uhr das Kfz, in L, in Fahrtrichtung stadteinwärts, vor einem vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Sicherheitsabstand eingehalten habe, der ihm jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, weil er auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren sei.

Die Verhängung der Geldstrafe in Euro erfolgte offenbar bereits mit Blick auf die mit der Zustellung bewirkte Erlassung des Straferkenntnisses erst in diesem Jahr, damit zu einem Zeitpunkt des Euro als primäres gesetzliches Zahlungsmittel.

1.1. Die Erstbehörde ging bei der Strafbemessung von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von mindestens 8.000 S (entspricht 582,38 Euro), keinem nennenswerten Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mit Blick auf den in diesem Punkt (nunmehr) bis zu 726 Euro (damals 10.000 S) reichenden Strafrahmen wurde die Geldstrafe als tatschuldangemessen erachtet.

2. In der dagegen fristgerecht ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung bringt er lediglich zum Ausdruck, die Strafe wegen seiner bereits zwei Millionen zurückgelegten Kilometer als zu hoch bemessen zu finden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es mangels gesonderten Antrages mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht.

4. Da im Punkt 2. keine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat in diesem Punkt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zum Punkt 1. ergeht unter VwSen eine von einer Kammer zu fällende gesonderte Entscheidung.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit und Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug im Stadtgebiet. Offenbar wegen eines zu knappen Sicherheitsabstandes und laut dem im Akt erliegenden SV-Gutachten, wegen einer um 0,7 sek. verspäteten Reaktion, fuhr er nachfolgend mit bloß geringer Geschwindigkeitsdifferenz auf ein anhaltendes Vorderfahrzeug auf.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat zur Strafzumessung erwogen:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Hinsichtlich der hier konkret verhängten Strafe vermag der Berufungswerber mit seinem Hinweis auf seine Vielzahl der bisher von ihm als Kraftfahrzeuglenker zurückgelegten Kilometer auch zum Strafausspruch des zu geringen Sicherheitsabstandes weder einen schuld- noch einen strafmildernden Umstand aufzuzeigen. Der Berufungswerber wird ebenfalls diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ein zu knappes Auffahren eine häufige Unfallursache darstellt. Auch ist einem solchen Fahrverhalten vielfach ein sich im Sinne der Verkehrssicherheit negativ auswirkendes Aggressionspotential inhärent, sodass auch mit Blick darauf sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe nicht nur rechtfertigen, sondern durchaus noch milde erscheinen lassen. Die höhenmäßige Festsetzung einer Geldstrafe stellt ferner eine Ermessensent-scheidung der Strafbehörde dar, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Auch wird das knappe Auffahren in aller Regel bewusst getätigt, sodass auch diesbezüglich von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise und damit von qualifiziertem Verschulden auszugehen ist.

Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich gemäß dem vorher Ausgeführten mit § 19 VStG voll im Einklang. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag somit eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung ist in der unter II. zitierten Norm gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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