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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240245/2/Gf/Km

Linz, 24.03.1997

VwSen-240245/2/Gf/Km Linz, am 24. März 1997

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. W B, vertreten durch die RAe Dr. E S et al., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Februar 1997, Zl. SanRB96-8-1995-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Februar 1997, Zl. SanRB96-8-1995-Fu, wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 27 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 10. Jänner 1995 Brotwaren in Verkehr gebracht worden seien, ohne dafür Vorsorge getragen zu haben, daß diese nicht durch äußere Einwirkung, insbesondere durch Abtasten, hygienisch nachteilig beeinflußt werden; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 i.V.m. §74 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Februar 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Februar 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle als erwiesen anzusehen sei; insbesondere seien die Brotwaren in offenen Papiersäcken und das Kleingebäck bloß in Netzen verpackt feilgeboten worden, sodaß ein Berühren durch die Kunden und anschließendes Zurücklegen in das Verkaufsregal bzw. in die Schütte nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sich sein Betrieb damals in einer Übergangs- und Umstellungsphase befunden habe und es zum Vorfallszeitpunkt technisch noch nicht möglich gewesen sei, Backwaren in Folien verpackt an den Letztverbraucher abzugeben. Damals sei es vielmehr handelsüblich gewesen, Kleingebäck in Netze und Brot in Papiersäcke zu verpacken und in dieser Form zum Verkauf in Selbstbedienung anzubieten. Sein Verschulden sei somit jedenfalls als äußerst gering anzusehen gewesen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-8-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hervorging und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 20 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht fest und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß die Backwaren derart - nämlich Brot in Papiersäcken und Kleingebäck in Netzen - verpackt zum Verkauf angeboten wurden, daß ein unmittelbares Berühren durch die Konsumenten und anschließendes Zurücklegen in das Selbstbedienungsregal bzw. in die Schütte möglich war.

Daß solcherart eine hygienisch nachteilige Beeinflussung nicht wirksam ausgeschlossen war, liegt einerseits auf der Hand; andererseits wäre es auch nicht wirtschaftlich unzumutbar gewesen, das Brot in gleicher Weise wie das Kleingebäck in Schütten zum Verkauf anzubieten, sodaß der Konsument jeweils nur mit der untersten Packung in Kontakt kommen kann, und gleichzeitig ein Zurücklegen der Ware durch ein Versprerren des Schüttenzuganges wirksam zu verhindern (allenfalls wäre so die Wiederauffüllung der Schütte etwas zeitaufwendiger gewesen; daß dadurch eine wirtschaftlich relevante Beeinträchtigung entstanden wäre, kann jedoch nicht ernsthaft vertreten werden).

An der Tatbestandsmäßigkeit des dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verhaltens kann sohin kein Zweifel bestehen.

4.3. Der Berufungswerber wendet jedoch fehlendes bzw. bloß geringfügiges Verschulden ein.

4.3.1. Hinsichtlich seines Vorbringens, daß es zum Vorfallszeitpunkt technisch noch nicht möglich gewesen sei, Brotwaren - wie heute üblich - in Folien verpackt in Verkehr zu bringen, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er offensichtlich gar keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, nach einer dem § 20 LMG entsprechenden Alternative zu suchen, wäre es doch, wie bereits unter 4.2. dargetan, offensichtlich ein Leichtes gewesen, sowohl Brot als auch Kleingebäck in versperrbaren Schütten anzubieten. Gerade in dieser leichtfertigen Verhaltensweise liegt aber sein bedingt vorsätzliches und damit schuldhaftes Verhalten.

4.3.2. Auch der Einwand, daß es damals eine Vereinbarung zwischen der Landesinnung der Oö. Bäcker einerseits und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz bzw. dem Amt der Oö. Landesregierung dahin, daß das Anbieten von Gebäck in Netzen und Schütten nicht verfolgt werde, gegeben habe, geht schon von vornherein insofern fehl, als damit die Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit des angelasteten Verhaltens geradezu nachdrücklich dokumentiert wird.

4.3.3. Schließlich vermag auch der Umstand, daß es damals handelsüblich gewesen sein mag, Brot und Kleingebäck lediglich in Papiersäcken bzw. in Netzen verpackt in Verkehr zu bringen, den Berufungswerber nicht zu entschuldigen, weil eigenes strafbares Verhalten durch ein vergleichbares strafbares Verhalten anderer - auch wenn dies gehäuft auftritt - von vornherein nicht legitimiert zu werden vermag. Ob bzw. in welchem Ausmaß jene anderen Unternehmer in gleicher Weise verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, hat für den Beschwerdeführer ebenfalls keine Bedeutung.

4.4. Bereits zuvor - vgl. oben, 4.3.1. - wurde dargelegt, daß dem Berufungswerber bedingt vorsätzliches Handeln und damit eine gravierende Schuldform anzulasten ist. Schon aus diesem Grund, aber auch angesichts des Umstandes, daß eine nicht unbeträchtliche Warenmenge dem § 20 LMG widersprechend angeboten und damit eine nicht unerhebliche Gefährung der Konsumenten bewirkt wurde, hat die belangte Behörde zu Recht ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht gezogen.

4.5. Angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde wohl zutreffend das Nichtvorliegen von Milderungsgründen festgestellt, andererseits aber übersehen hat, eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung als erschwerend zu werten, kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, daß die Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese ohnehin jeweils bloß eine im untersten Fünfundzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen festzusetzen gefunden hat.

4.6. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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