Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108104/5/BR/Rd

Linz, 08.04.2002

VwSen-108104/5/BR/Rd Linz, am 8. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 20. Dezember 2001, Zl.:VerkR96-14829-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. März 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 10,17 Euro (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis, wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 50,87 Euro (damals 700 S) und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 24. Mai 2001 um 08.24 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen (D) auf der Westautobahn, A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von Schörfling, in der bei Km 232,080 befindlichen Baustelle, durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Baustelle) um 21 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, dass am Messergebnis, welches mittels einer sogenannten Radar-Messung durchgeführt wurde, kein Grund zu zweifeln bestehe. Ebenfalls habe der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als solche in Frage gestellt, wobei jedoch sein Einwand, mittels eines Organmandates bestraft worden zu sein, sich auf eine kilometerweit vorher liegende Örtlichkeit bezogen habe und damit nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Betreffend gegenständlicher Verwaltungsübertretung sei eine Anhaltung nicht erfolgt.

2. In der als fristgerecht anzusehende, vom Berufungswerber per FAX an die Behörde erster Instanz am 10. Jänner 2002 übermittelte Berufung, bestreitet er im Ergebnis die zur Last gelegte Übertretung nicht. Er wendet jedoch ein, für diese Geschwindigkeitsüberschreitung bereits nach einer Anhaltung durch Gendarmeriebeamte mittels Organmandat bestraft worden zu sein. Um die Vorlage von Beweismitteln wurde in dieser knapp gehaltenen Berufungsausführung ersucht.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung mit dem Hinweis vorgelegt, dass der Zustellschein des Straferkenntnisses nicht auffindbar wäre und daher 'im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung' auszugehen sein werde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da keine 726 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien angesichts der Erhebung eines Sacheinwandes in Wahrung der Grundsätze gemäß Art. 6 EMRK geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beurteilung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2002. Der Berufungswerber erschien trotz ausgewiesener Ladung, so wie er schon der Ladung anlässlich des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens am 6.12.2001 fern blieb, auch zur Berufungsverhandlung nicht. Im Verlaufe der Verhandlung teilte er fernmündlich dem zuständigen Mitglied mit, dass er die Ladung verlegt gehabt hätte. Es wurde ihm über sein Ersuchen dennoch die Möglichkeit zu einer Anhörung beim Verwaltungssenat eröffnet, wobei der Berufungswerber eine eigene Kontaktaufnahme zwecks Terminabstimmung ankündigte. Eine solche erfolgte in weiterer Folge nicht, sodass es angesichts der schlüssigen Aktenlage in Verbindung mit dem Hinweis auf § 51f Abs.2 VStG in der Ladung zur h. Berufungsverhandlung einer nochmaligen Einladung des Berufungswerbers - welcher offenbar nicht geneigt zu sein scheint, am Verfahren inhaltlich tatsächlich mitzuwirken - nicht bedarf.

Aus den dem Akt beigeschlossenen Kopien der Organmandatsstrafen ist ersichtlich, dass die Bestrafung mittels Organmandat am 24. Mai 2001 eine Übertretung des Führerscheingesetzes (und nicht wie hier der StVO) betraf. Der diesbezüglich bereits von der Behörde erster Instanz dazu befragte Meldungsleger gab an, dass er dieses Organmandat im Gemeindegebiet Oberwang bzw. Innerschwand ausgestellt habe, die gegenständliche Messung mittels Radar jedoch im Gemeindegebiet von Schörfling erfolgt sei. Auf dem Radarfoto ist das Fahrzeug des Berufungswerbers mit Kennzeichen zweifelsfrei erkennbar. Auch das auf dem Foto digital dargestellte Datum und die Uhrzeit (24.5.01, 08:24:44), lässt neben der Fahrgeschwindigkeit von 86 km/h erkennen, dass diese Zeit nicht ident mit jener auf der nur schwer lesbar angegebenen Zeit (vermutlich 08.20 Uhr) auf dem Organmandat ist. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass der Berufungswerber nach Abschluss der Amtshandlung um 08.20 Uhr, vier Minuten später, die Radarbox mit überhöhter Geschwindigkeit passiert haben konnte. Da die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers in diesem Zeitraum und auf dieser Wegstrecke nicht strittig ist, muss ihm auch diese Verwaltungsübertretung zugerechnet werden.

Mit seinem bloß bestreitenden schriftlichen Vorbringen vermag der Berufungswerber dem Tatvorwurf nicht mit Erfolg entgegentreten. An einer unmittelbaren Aufklärung schien er, wie oben schon ausgeführt, weder durch ein Erscheinen vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geneigt gewesen zu sein. Auch mit der Vorlage einer weiteren bezahlten Organmandatsstrafe scheinbar bereits am 23. Mai 2001 um 08.30 Uhr - dies wegen einer Übertretung der StVO (allenfalls handelte es sich hier um eine Geschwindigkeitsüberschreitung) lässt sich für den Berufungswerber nichts gewinnen. Da es sich hier um eine sogenannte fixe Radarbox handelte, ist schon daraus kaum denkbar, dass die positive Messung an einer solchen Messstelle eine Anhaltung mit Ausstellung einer Organmandatsstrafe zur Folge gehabt haben könnte.

Ausführungen zur Richtigkeit der Lasermessung können hier auf sich bewenden, da hierzu einerseits kein bestreitendes Vorbringen erstattet wurde und andererseits keine Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Messung vorliegen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

6.1. Die zur Last gelegte Verhaltensweise wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann.

6.2. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem für diese Messmethode richtungsweisenden Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317, davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Bei der Radarmessung ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. u.a. VwGH vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Irgendwelche Fehler des Gerätes hat auch hier der Berufungswerber - wie oben bereits dargelegt - nicht behauptet.

6.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.4. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, dass dieser Übertretung ein nicht unbedeutender Tatunwert zu Grunde liegt. Dieser liegt insbesondere im Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in Baustellenbereichen, womit eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und erhöhte Unfallneigung einhergeht, indiziert. Auf einer Straßenbaustelle auf der Autobahn kommt schon diesen Dimensionen einer Geschwindigkeitsüberschreitung - wie Unfallursachenforschungen immer wieder belegen - für eine steigende Unfallwahrscheinlichkeit hohe Bedeutung zu. Die hier verhängte Strafe ist daher trotz des Strafmilderungsgrundes der zuzuerkennenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers durchaus als milde zu bezeichnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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