Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108108/9/Fra/Pe

Linz, 16.09.2002

VwSen-108108/9/Fra/Pe Linz, am 16. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn TB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.12.2001, Az: S-30.329/01-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 12.11.2001, Az: S 0030329/LZ/01/3, als verspätet zurückgewiesen.

2. Über die dagegen bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

2.1. Zur Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels: Aus dem Zustellnachweis (Rückschein) des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass dieser am 10.1.2002 beim Postamt 4033 Linz durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist daher am 24.1.2002 abgelaufen. Das Rechtsmittel ist mit 26.1.2002 datiert und wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 2.2.2002 der Post zur Beförderung übergeben. Es ist laut Eingangsstempel am 4.2.2002 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher vorerst die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels zu überprüfen. Das diesbezüglich durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bw ab 2.1.2002 vorübergehend ortsabwesend war. Der angefochtene Bescheid wurde am 18.1.2002 - sohin noch innerhalb der Abholfrist gemäß § 17 Abs.3 ZustellG behoben. Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz leg.cit. wurde die Zustellung am 19.1.2002 wirksam, woraus die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung resultiert. Dies hat rechtlich zur Folge, dass die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden ist.

2.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung zuständig.

2.3. Die beeinspruchte Strafverfügung ist laut Rückschein am 20.11.2001 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Einspruchsfrist ist daher mit 4.12.2001 abgelaufen. Der dagegen erhobene Einspruch ist mit 5.12.2001 datiert und wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 12.12.2001 der Post zur Beförderung übergeben. Da das Rechtsmittel erst am 12.12.2001 eingebracht wurde, ist somit die angefochtene Entscheidung rechtmäßig, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Auch der Bw bestreitet die verspätete Einbringung des Einspruches nicht.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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