Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108111/2/Sch/Pe

Linz, 10.02.2003

 

 

 VwSen-108111/2/Sch/Pe Linz, am 10. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 15. Februar 2002 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 2002, VerkR96-8971-2001 Ga, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 146 Euro (20 % der bezüglich Faktum 2) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 2002, VerkR96-8971-2001 Ga, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z8 GGBG und 2) § 7 Abs.2 Z4 GGBG zu Faktum 1) eine Ermahnung ausgesprochen und hinsichtlich Faktum 2) eine Geldstrafe von 730 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Beförderers der Fa. NTGmbH, wie am 5. November 2001 um 10.25 Uhr bei der Anhaltung des Lkw mit dem Kennzeichen, beladen mit Gefahrengut der Klasse 2 Z2f ADR UN 1965 (208 Flaschen Butan- und Propangas - Nettomasse 2.588 kg), auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 227,500 im Gemeindegebiet von Aurach (Fahrer HPS) festgestellt worden sei, unterlassen habe dafür zu sorgen, dass

1) im Beförderungspapier gemäß Rn 10381 Abs.1 lit.a iVm Rn 2002 ADR die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und die Namen und Anschriften der Empfänger angebracht gewesen seien und

2) die Ladung gemäß Rn 10414 ADR durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausreichend gesichert gewesen sei, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern habe können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Faktum 2) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass bei dem gegenständlichen Gefahrguttransport das gefährliche Gut in der Beförderungseinheit nicht ordnungsgemäß iSd Rn 10414 ADR verstaut war. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen hierauf und kann von den Angaben in der Gendarmerieanzeige vom 6. November 2001 ausgegangen werden, wonach die Ladung zum Teil in Form von zwei Gasflaschen mit Butan- und Propangas sich ungesichert bzw. unbefestigt auf der Ladefläche befunden hatten.

 

Der Berufungswerber vermeint allerdings, aufgrund der entsprechenden Schulungen seiner Fahrer durch den Gefahrgutbeauftragten entsprechend vorgesorgt zu haben, dass keinerlei Missstände auftreten sollten.

 

Dazu ist zu bemerken, dass durch Maßnahmen des Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten) die Verantwortlichkeit des Unternehmensleiters bzw. des verantwortlichen Beauftragten nach außen hin nicht berührt wird (vgl. § 11 Abs.2 GGBG). Auch wenn also der Gefahrgutbeauftragte sorgfältig seine Pflichten erfüllt, kann dadurch die Verantwortlichkeit des nach außen Vertretungsbefugten bzw. des verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG weder auf den Gefahrgutbeauftragten noch auf die Lenker übergehen. Die Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage ist nicht möglich (VwGH 12.3.1980, 249/80 u.a.).

 

Der Berufungswerber hat zudem nicht einmal ansatzweise vorgebracht, inwieweit er - abgesehen von der Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten - Maßnahmen getroffen hat, die Übertretungen der Gefahrgutvorschriften hintanhalten sollen. Es hätte initiativ einer konkreten Darlegung allfälliger Kontrolltätigkeiten bedurft, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 29.1.1992, 91/03/0035 u.a.). Bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen erfüllen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 u.a.).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, durch sein Vorbringen den Tatvorwurf dem Grunde nach zu entkräften.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung kann keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses erblickt werden. Die von der Erstbehörde geringfügig über der gesetzliche Mindeststrafe von 726 Euro festgesetzte Geldstrafe entspricht de facto der Mindeststrafe und können daher Erwägungen zur Strafbemessung im Rahmen des § 19 VStG hintangestellt werden.

 

Dem Berufungswerber kamen keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute, sodass auch einer allfälligen Anwendung des § 20 VStG nicht näher getreten werden konnte. Die Berufungsbehörde hält auch das Vorliegen von lediglich geringem Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG nicht für gegeben, zumal der Berufungswerber offenkundig die Zuständigkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch nach außen hin erblickt und daher diesbezüglich seine entsprechende Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG generell nicht hinreichend wahrnehmen dürfte. Zudem kommt der ordnungsgemäßen und sicheren Verstauung bzw. Befestigung von Gefahrgut in Beförderungseinheiten im Interesse der Verkehrssicherheit besonders hohe Bedeutung zu, sodass die möglichen Folgen der Übertretung in der Regel auch nicht mehr als geringfügig angesehen werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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