Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240247/2/Gf/Km

Linz, 27.03.1997

VwSen-240247/2/Gf/Km Linz, am 27. März 1997

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J L, vertreten durch RA Dr. G D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. März 1997, Zl. 101-6/1-53-3776.7, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die zu Pkt. 1) und 2) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommenen Tatanlastungen aufgehoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren insofern eingestellt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Bezeichnung "3)" zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 60 S zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 S.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. März 1997, Zl. 101-6/1-53-3776.7, wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 19. Juli 1997 insofern falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, als die handelsübliche Sachbezeichnung keinen Hinweis auf "Tiefkühlkost", keinen Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit und Lagerbedingungen beim Letztverbraucher sowie nicht den deutlich lesbaren Vermerk "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" enthielt; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m § 6 Abs. 1 lit. a, b bzw. c der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl.Nr. 201/1994 (im folgenden: TiefV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 18. März 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. März 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle sowie durch ein entsprechendes Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen seien zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten und dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß im gegenständlichen Fall der Sachbezeichnung sowohl der Ausdruck "tiefgekühlt" beigefügt als auch die Lagertemperatur - nämlich mit "mindestens - 18 Grad Celsius" angegeben gewesen sei und lediglich die Angabe über das Nichtwiedereinfrieren gefehlt habe. Hiefür sei jedoch betriebsintern nicht der Beschwerdeführer, sondern ein anderer Mitarbeiter zuständig gewesen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oberösterreichische Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-6/1-53-3776; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a TiefV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei tiefgefrorenen Lebensmitteln die handelsübliche Sachbezeichnung nicht durch den Ausdruck ""tiefgefroren", "Tiefkühlkost", "tiefgekühlt" oder "gefrostet" ergänzt.

4.1.2. Aus den in der Beilage zum Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz vom 25. August 1995, Zl. 3511/95, enthaltenen Etiketten ergibt sich, daß diese sowohl die Bezeichnung "Siedefleisch vom Rind" als auch den Ausdruck "Tiefgekühlt" enthielten; daß letzterer hiebei der ersteren in kleinerer Schrift und etwas abgesetzt beigefügt war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil § 6 TiefV auf die optische Erscheinung o.ä. zweifelsfrei nicht abstellt.

Da dem Beschwerdeführer insofern zu Unrecht die Begehung einer Verwaltungsübertretung angelastet wurde, war der vorliegenden Berufung sohin jedenfalls insoweit stattzugeben, als der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter 1) erhobene Tatvorwurf gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war.

4.2.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b TiefV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei tiefgefrorenen Lebensmitteln den Zeitraum, während dessen diese beim Letztverbraucher gelagert werden können, nicht unter gleichzeitiger Festlegung entweder der Aufbewahrungstemperatur oder der hiefür erforderlichen Anlage angibt.

4.2.2. Aus den in der Beilage zum Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz vom 25. August 1995, Zl. 3511/95, enthaltenen Etiketten ergibt sich, daß diese jeweils sowohl die Angabe "Mindestens haltbar bis 26.09.95" als auch die Angabe "Tiefgekühlt lagern bei mindestens - 18 Grad C" enthielten. Damit war aber offenkundig sowohl dem Erfordernis nach der Angabe der Mindesthaltbarkeitsfrist für die Lagerung beim Letztverbraucher als auch dem Kriterium nach der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Lagertemperatur i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz 1. Alt. entsprochen; einer zusätzlichen Angabe der Art der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage bedurfte es daher nicht.

Da dem Beschwerdeführer somit auch insofern zu Unrecht die Begehung einer Verwaltungsübertretung angelastet wurde, war der vorliegenden Berufung sohin auch insoweit stattzugeben, als der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter 2) erhobene Tatvorwurf gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war.

4.3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c TiefV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei tiefgefrorenen Lebensmitteln nicht den Vermerk "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" deutlich lesbar und dauerhaft anbringt.

4.3.2. Insoweit bestreitet der Berufungswerber nicht die Tatbestandsmäßigkeit, wohl aber die Schuldhaftigkeit seines Handelns, wenn er vorbringt, daß für diesen Bereich der Kennzeichnung nach einer unternehmensinternen Absprache nicht er, sondern ein anderer Angestellter verantwortlich gewesen sei.

Da es sich bei jenem Angestellten jedoch eingestandenermaßen nicht um einen verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG handelte, der Rechtsmittelwerber hingegen wohl aber selbst nach dieser Rechtsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, könnte ihn dieser Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entschuldigen, wenn er zumindest alle Vorkehrungen für eine derartige Überwachung getroffen hätte, daß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können; hiezu hätte es allerdings nicht nur der Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen effektiver Überwachung durch den Berufungswerber selbst bedurft (vgl. z.B. VwGH v. 25.11.1987, 86/09/0174), wobei die bloße Tatsache der Bestellung eines Gehilfen ebensowenig ausreicht wie die alleinige Erteilung von Weisungen oder - wie vom Beschwerdeführer eingewendet - eine lediglich stichprobenartige Kontrolle des Stellvertreters (vgl. z.B. VwGH v. 21.1.1988, 87/08/0230).

Im Unterlassen der Einrichtung eines effektiv sanktionierten Kontrollsystems liegt sohin im gegenständlichen Fall fahrlässiges Verhalten; der Rechtsmittelwerber hat daher nicht nur tatbestandsmäßig, sondern auch schuldhaft gehandelt.

4.3.3. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat angesichts zweier einschlägiger Vormerkungen (weshalb ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG infolge offenkundig nicht bloß geringfügigen Verschuldens nicht in Betracht kam; zudem wird der amtswegigen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit der vorliegenden Berufung nicht entgegengetreten) nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr insoweit zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Achtzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Insoweit war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch die Bezeichnung "3)" zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 60 S, vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich insgesamt besehen von 90 S auf 30 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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