Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108117/2/Kei/Be

Linz, 25.11.2002

VwSen-108117/2/Kei/Be Linz, am 25. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der D G, A, A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28. Jänner 2002, Zl. S 7410/ST/01, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Rechtsvorschrift(en)" wird gesetzt "Rechtsvorschrift",

    statt "Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung"

    und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 28.06.2001 um 10.22 Uhr in S, S als Lenkerin des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen das Fahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel 'ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen' besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 a STVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 36,-- (=495,37 ATS), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) € 3,60 (= 49,54 ATS) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher:

€ 39,60 (=544,91 ATS).

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG 1991)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich erhebe Einspruch gegen oben angeführten Bescheid vom 28.01.2002. Begründung: Das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' kundgemachtes Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel 'ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen' war aus der Sicht des ankommenden Verkehrs durch einen Marktstand verdeckt daher war es nicht möglich, dieses zu sehen. Außerdem ist dieser Platz auch nicht durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet und in einiger Entfernung ist noch ein Schild 'Halten und Parken' angebracht, das aber nur einen Parkplatz für die Polizei vorsieht."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Februar 2002, Zl. S 7410/ST/01, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen des Zeugen Revierinspektor R K im Verfahren vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 22. November 2001). Die erwähnten Aussagen des Zeugen Revierinspektor R K erfolgten unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Insbesondere ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat aus den erwähnten Aussagen des Zeugen Revierinspektor R K auch, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorschriftszeichen nicht durch einen Marktstand verdeckt gewesen ist.

Der objektive Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass zwei nicht einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vorliegen. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 872 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auch das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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