Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108119/7/SR/Ri

Linz, 25.03.2002

VwSen-108119/7/SR/Ri Linz, am 25. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn G K-H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 31. Jänner 2002, Zl. VerkR96-5271-2001/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), nach der am 19. März 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Strafberufung gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 6 wird insoweit stattgegeben, als die Strafnorm auf "§ 134 Abs.1a KFG" zu lauten hat und die Strafhöhe mit je 50 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit mit je 16 Std. Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird.
  2. Die Strafberufung gegen die Spruchpunkte 3 und 4 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm auf "§ 134 Abs.1a KFG" zu lauten hat.
  3. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 5 und 7 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  4. Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zu Spruchteil I beträgt für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz 15 Euro (d.s. 10 % der Strafen). Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Berufungswerber hat zu Spruchteil II als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 14 Euro (d.s. 20 % der Strafen) zu leisten.

Zu Spruchteil III hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I bis III.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 45, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001- VStG.

zu IV.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 15.6.2001 um 13.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Kz. K (B) - Sattelanhänger Kz. O (NL) auf der A L Autobahn in Fahrtrichtung L gelenkt, wobei bei einer Kontrolle im Gemeindegebiet von M, auf Höhe von km festgestellt wurde, dass

  1. innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 10.6.2001, ca. 23.10 Uhr keine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Std. eingelegt wurde, da nur eine Unterbrechung von 1 x 4 Std. 45 min., 1 x 3 Std., und 1 x 1Std. eingelegt wurde,
  2. innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 10.6.2001, ca. 23.10 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Std. bzw. zweimal pro Woche 10 Std. überschritten wurde, da eine Tageslenkzeit von 12 Std. 50 min eingehalten wurde,
  3. im 24-Std. Zeitraum ab 12.6.2001, ca. 07.45 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Std. bzw. zweimal pro Woche 10 Std. überschritten wurde, da eine Tageslenkzeit von 10 Std. 10 min eingehalten wurde,
  4. am 12.6.2001, im ab 11.05 Uhr nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Std. keine Unterbrechung von mind. 45 min eingelegt wurde, da nach einer Lenkzeit von 5 Std. 12 min nur eine Unterbrechung von 32 min eingelegt wurde,
  5. am 13.6.2001 in der Zeit von 07.05 Uhr bis 14.20 Uhr kein Schaublatt eingelegt wurde, wobei während dieser Zeit 180 km zurückgelegt wurden,
  6. im 24-Std.-Zeitraum ab 13.6.2001, 14.20 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Std. bzw. zweimal pro Woche 10 Std. überschritten wurde, da eine Tageslenkzeit von 10 Std. 50 min aufgezeichnet wurde, wobei die unter Pkt. 5 angeführte Lenkzeit weiters noch 7 Std. 15 min beträgt und zusätzlich zu berücksichtigen ist,
  7. am 14.6.2001 in der Zeit von 14.20 Uhr bis 20.50 Uhr das eingelegte Schaublatt über den 24-Std.-Zeitraum hinaus verwendet wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3820 Art. 8 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3820 Art. 6 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  3. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3820 Art. 8 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  4. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3820 Art. 7 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  5. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  6. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3820 Art. 8 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  7. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. EG-VO 3821 Art. 15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gem. §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 70,-- 1. 24 Std. 1. - 7.

2. 70,-- 2. 24 Std. 134/1 KFG 1967

3. 35,-- 3. 12 Std.

4. 35,-- 4. 12 Std.

5. 145,-- 5. 48 Std

6. 145,-- 6. 48 Std

7. 35,-- 7. 12 Std.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

53,50 EURO als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 588,50 EURO (Der Betrag von 588,50 Euro entspricht 8.097,94 S.)"

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 5. Februar 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Februar 2002 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung aus, dass der Geltungsbereich der EG-VO 3820 im Abschnitt II. eindeutig geregelt sei. Wegen der in den Spruchpunkten angeführten Verwaltungsübertretungen würden Strafen gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt.

Bei der Strafbemessung sei mangels konkreter Angaben des Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1450 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Strafmildernd wäre die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen. Straferschwerungsgründe seien nicht vorgelegen.

2.2. Dagegen hat der Vertreter des Bw u.a. vorgebracht, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse und des Beschuldigtenvorbringens das Verfahren nicht spruchreif gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe als überhöht anzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde neben den Parteien der Zeuge RI M F geladen. Der Bezirkshauptmann ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Im Zuge des Beweisverfahrens hat der Bw-Vertreter die Berufung zu den Spruchpunkten 1, 2, 3, 4 und 6 auf die Höhe der Strafe eingeschränkt.

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

3.2.1. Spruchpunkte 1, 2, 3, 4 und 6:

Die Tatbestandsmäßigkeit wird nicht bestritten. Da der Bw-Vertreter in der mündlichen Verhandlung die Berufung eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch zu den angeführten Spruchpunkten am 19. März 2002 in Rechtskraft erwachsen.

3.2.2. Spruchpunkte 5 und 7:

Das Beweisverfahren hat erbracht, dass bei Zusammensicht der vorgelegten Schaublätter am 13.6.2001 in der Zeit von 07.05 Uhr bis 14.20 Uhr kein Schaublatt eingelegt war. Auf dem Schaublatt vom 13.6.2001 ist zu ersehen, dass der Bw laut Graphenaufzeichnung nur 720 km zurückgelegt hat. Laut Eintragungen des Bw hat er jedoch 900 km zurückgelegt. Der Kilometerstand zu Fahrtantritt stimmt mit den schriftlichen Aufzeichnungen des Bw auf dem Schaublatt vom 12.6.2001 (Kilometerstand bei Fahrtende bzw. Abschluss des Schaublattes) überein.

Das Schaublatt vom 13.6.2001 wurde um 14.20 Uhr eingelegt und bis am 14.6.2001, 20.50 Uhr, im Kontrollgerät belassen. Nach Einsichtnahme in das Schaublatt wurde diese Feststellung vom Vertreter des Bw nicht mehr bestritten.

3.3. Der Bw ist in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten, verfügt über eine monatliche Pension von 951,59 Euro, kein Vermögen und hat für die Ehegattin zu sorgen.

3.4. Das Vorbringen des Bw zu Spruchpunkt 5 ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Beweisverfahren hat nicht erbracht, dass im genannten Zeitraum ein anderer Fahrer das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Aus dem Verhalten des Bw ist eindeutig ersichtlich, dass er kein Schaublatt eingelegt hatte. Wäre der Sattelzug von einem anderen Fahrer vorschriftsgemäß verwendet worden und hätte dieser ein eigenes Schaublatt eingelegt gehabt, dann hätte der Bw zu Fahrtbeginn einen um 180 km veränderten Kilometerstand eingetragen. Da der Bw aber jenen Kilometerstand eingetragen hat, den die Kilometeranzeige bei seinem vorherigen Fahrtende aufgewiesen hatte, kann er nachträglich nicht glaubhaft auf einen anderen Fahrer verweisen, der zwischenzeitlich den Sattelzug gelenkt haben soll.

Die Verwendung des Schaublattes über den 24 Stundenzeitraum (Spruchpunkt 7) ist unbestritten.

Die derzeitigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse hat der Bw glaubhaft geschildert und teilweise durch Beweise untermauert.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu den Spruchpunkten 5 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unbestritten ist, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug dem Art. 3 Abs.1 der VO (EG) Nr. 3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art. 4 und 14 der VO (EG) Nr. 3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmungen der VO (EG) Nr.3821/85 idF VO (EG) Nr. 2135/98 finden Anwendung.

§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (VwGH vom 21.4.1999, Zl. 98/03/0356; 23.2.2001, Zl. 99/02/0057).

Wie oben angeführt hat der Bw entsprechend Spruchpunkt 5 kein Schaublatt eingelegt gehabt und entsprechend Spruchpunkt 7 das Schaublatt über den 24 Stundenzeitraum hinaus verwendet.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw konnte einerseits die Existenz eines anderen Fahrers nicht glaubhaft machen (Spruchpunkt 5) und andererseits mit seinem Vorbringen zu Spruchpunkt 7 auf keine bestehende Ausnahmeregelung hinweisen.

Da der Bw im gegenständlichen Zeitraum kein Schaublatt eingelegt und das Schaublatt vom 13.6.2001 über den 24 Stundenzeitraum hinaus verwendet hat, ist von tatbestandsmäßigen Handlungen auszugehen. Dennoch können diesbezüglich über den Bw keine Strafen verhängt werden.

Wie bereits oben dargestellt wird § 102 Abs.1 3. Satz von der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verdrängt. Die verletzte Norm ist Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998.

§ 134 Abs.1 KFG (so auch § 134 Abs.1a) weist aber nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, als Verwaltungsübertretung aus.

Die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 ist am 10. Oktober 1998 In Kraft getreten und hat Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 keinen Straftatbestand dar.

§ 134a KFG (Verweise auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze) gilt nicht für Verweise auf EG-Richtlinien und EG-Verordnungen.

Da das Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht ist, waren die Spruchpunkte 5 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

4.2. Zu den Spruchpunkten 1, 2, 3, 4 und 6:

Der Bw hat nur gegen die Strafhöhe berufen.

4.2.1. § 134 Abs.1a KFG:

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, AbI. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Abl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, AbI. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von der Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

4.2.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. In der Berufungsverhandlung sind Gründe (absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit; geringeres Einkommen als von der Behörde erster Instanz angenommen; Sorgepflicht) hervorgekommen, die eine Herabsetzung der Strafe bedingt haben. Eine großzügige Strafminderung zu Spruchpunkt 6 war ebenfalls vorzunehmen, da die fehlenden Stundenaufzeichnungen (mangels Schaublatt) nicht vollständig als Lenkzeiten gewertet werden können. Der unabhängige Verwaltungssenat ist davon ausgegangen, dass der Bw für die gefahrenen 180 Kilometer zumindest 2 Stunden benötigt hat. Die Strafhöhe wurde daher an die verhängte Strafe zu Spruchpunkt 2 angeglichen.

Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafen um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzten Strafen tragen darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und werden als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus sind die nunmehr verhängten Strafen tat- und schuldangemessen und auch den in der Berufungsverhandlung bekannt gewordenen persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von den Strafen abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Der Bw hat zu den Spruchpunkten 5 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der weitere Kostenbeitrag war spruchgemäß vorzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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