Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108120/10/Bi/Stu

Linz, 09.07.2002

VwSen-108120/10/Bi/Stu Linz, am 9. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, U, W, vom 5. Februar 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Jänner 2002, VerkR96-2756-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 27. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 29,06 Euro, das sind 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 145,35 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. März 2001 um 17.36 Uhr im Ortsgebiet P auf der E B 129 in Fahrtrichtung E den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm 34.770 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 21 km/h) überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14,53 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht - seine Angaben, seine Gattin D S habe den RSb-Brief am 17. Jänner 2002 übernommen und vergessen, ihm dies mitzuteilen, wurde von ihr glaubhaft bestätigt; der Bw hat laut Bestätigung der Sozialversicherung in der Zeit vom 2. Jänner 2002 bis 24. Februar 2002 in S gearbeitet und war jedenfalls bis 3. Februar 2002 ortsabwesend; die Berufung wurde am 5. Februar 2002 mit Fax eingebracht - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 27. Juni 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers BI K (Ml) bei Km 34.360 der B129 durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Übertretung nicht begangen. Er sei damals mit seinen beiden Kindern im Fahrzeug von P Richtung E gefahren und habe kurz vor dem Ortsende P, wo es etwas bergab gehe, auf eine Kolonne von zwei oder drei Fahrzeugen aufgeschlossen, wobei er die von diesen eingehaltene Geschwindigkeit innegehabt habe. Auf Höhe der in seiner Richtung gesehen linksseitig gelegenen Haltestellenbucht bei Km 34.360 - rechts befinde sich keine Bucht - habe ihn ein Gendarmeriebeamter anhalten wollen, aber die Stelle sei ihm zu gefährlich erschienen, sodass er erst nach der nächsten Kurve Richtung E stehen geblieben sei. Dort habe dann die Amtshandlung stattgefunden, bei der ihm der Beamte eine Geschwindigkeit von über 70 km/h im Ortsgebiet vorgeworfen habe, und zwar an der Stelle, an der es bergab gehe. Ihm sei ein Organmandat von 300 S angeboten worden. Er habe kein Messergebnis gesehen und kein Lasermessgerät. Der Beamte habe auf seine Frage geantwortet, er habe die Verwendungsbestimmungen eingehalten. Er habe zuerst bezahlen wollen, sich dann aber gefragt, warum er herausgesucht worden sei, wenn auch die anderen zu schnell gefahren sein müssten. Außerdem habe er einen Bekannten bei der Polizei, der ihm bestätigt habe, dass mit den verwendeten Lasermessgeräten Fehlmessungen möglich seien.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einsichtnahme in die dem kundgemachten Ortsgebiet zugrunde liegende Verordnung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, der Ml zeugenschaftlich einvernommen und ein Ortsaugenschein an dessen damaligem Standort durchgeführt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

BI K führte am Vorfallstag, dem 30. März 2001, laut vorgelegtem Messprotokoll von 17.30 Uhr bis 17.45 Uhr allein von der bei km 34.360 der B129 befindlichen Haltestellenbucht aus Lasergeschwindigkeitsmessungen mit dem einzigen dem GP P zugewiesenen geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4052, zuletzt vorher geeicht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 4. September 1998 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001, durch, wobei er mit dem in der Visiereinrichtung erkennbaren roten Punkt die vorderen Kennzeichen der aus dem Ortsgebiet P in Richtung E auf dem bergab führenden Abschnitt der B129 auf die Haltestellenbucht zufahrenden Pkw anvisierte.

Beim in der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein war die Sicht durch den Grünbewuchs am inneren, der Fahrbahn abgewandten Rand der Haltestellenbucht und ein in Blickrichtung P rechts gelegenes Maisfeld sowie die rechtsseitig der B129 befindlichen Laubbäume etwas erschwert, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das Laub am 30. März 2001 nicht vorhanden war, sodass ausreichende Sicht auf den in Richtung auf die Haltestellenbucht zu bergab führenden Abschnitt der B129 gegeben war. Bei km 34.660 endet für den in Richtung E fahrenden Verkehr das Ortsgebiet P. Die Ortstafel (Rückseite: Ortsende) liegt am Fuß des bergab führenden Straßenabschnitts; ab dieser gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h in Richtung E bis km 34.353. Innerhalb des Ortsgebietes bei km 34.800 befindet sich - nicht mehr vom Standort in der Haltestellenbucht einsehbar - eine Fahrbahnkuppe, auf der auch eine Kreuzung liegt. Die beiden Fahrstreifen der B129 sind im dortigen Bereich durch Schutzinseln, die Fußgängern das Überqueren erleichtern sollen und auch die Breite der Fahrstreifen einschränken, baulich getrennt.

Der Ml hat ausgeführt, es gebe immer wieder Beschwerden, dass die Fahrzeuge auf dieser im Ortsgebiet gelegenen Fahrbahnkuppe zu schnell seien, weshalb die Laserkontrollen vom genannten Standort aus durchgeführt und die Fahrzeuge möglichst weit oben anvisiert würden.

Der Ml führt seit vielen Jahren Lasermessungen durch und ist diesbezüglich entsprechend geschult und geübt. Er hat unter Hinweis auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Messprotokoll und den Eichschein ausgeführt, er habe vor Beginn der Lasermessungen um 17.30 Uhr die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt, nämlich die Gerätefunktions- und die Zielerfassungskontrolle und die 0 km/h-Messung, wobei sich dafür die gut einsehbare Ortstafel angeboten habe. Eine Fehlfunktion beim Messgerät sei ihm nicht aufgefallen. Er habe die auf dem bergab führenden Straßenabschnitt ankommenden Fahrzeuge gemessen und nachher abgeschätzt, ob die Geschwindigkeit mit dem angezeigten Messwert übereinstimmt. Er habe damals das Gendarmeriefahrzeug in der Haltestellenbucht abgestellt und das Lasergerät auf dem Dach aufgelegt, um ein Verwackeln zu verhindern. Die Messentfernung sei nicht an der Kilometrierung der B129 zu orientieren, weil diese von der Haltestellenbucht aus gesehen eine nach links ausladende Rechtskurve beschreibe, die die Fahrzeuge zu durchfahren hätten. Die Messentfernung sei in Luftlinie geringer als die Kilometerentfernung, ds im gegenständlichen Fall von km 34.360 (Standort) bis km 34.770 (Messort) 410 m, aber wesentlich unter 500 m, für die das verwendete Lasermessgerät zugelassen sei.

Um 17.36 Uhr wurde laut Ml der vom Bw gelenkte Pkw noch im Ortsgebiet mit 74 km/h gemessen, wobei dem Ml keine Diskrepanz zwischen der eingehaltenen Geschwindigkeit bei der Beobachtung des Pkw und dem Messwert auffiel. Der Ml bemerkte jedoch, dass der Pkw auf vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschloss, allerdings erst in Bereich der 70 km/h-Beschränkung nach dem bergab führenden Straßenabschnitt. Der Ml versuchte den Bw nahe seinem Standort anzuhalten; der Bw hielt aber erst nach der nächsten Kurve an, weil ihm die Stelle zum Anhalten zu gefährlich erschien. Der Ml teilte dem Bw mit, dass er eine Geschwindigkeit von 71 km/h - bei Abzug von 3 km/h vom Messwert bei einer Geschwindigkeit unter 100 km/h - im Ortsgebiet eingehalten habe, worauf dieser zunächst bereit war, ein Organmandat von 300 S zu bezahlen, dann aber Zweifel äußerte, weil ihm ein Bekannter bei der Polizei gesagt habe, es sei mit diesem Gerät möglich, Häuser mit 80 km/h zu messen, und das Organmandat ablehnte. Weder zeigte der Ml dem Bw den angezeigten Messwert - das Lasermessgerät blieb während der Amtshandlung beim in der Haltestellenbucht abgestellten Gendarmeriefahrzeug liegen - noch hat dies der Bw verlangt. Ihm wurde schließlich die Anzeigeerstattung mitgeteilt.

Der Ml betonte in der mündlichen Verhandlung, er habe mit dem roten Punkt, den er in der Visiereinrichtung sehe, das vordere Kennzeichen des von ihm persönlich unbekannten Bw gelenkten Pkw anvisiert und konkret den gemessenen Pkw angehalten. Er schloss dezidiert eine Verwechslung mit einem anderen Pkw aus. Er führte aus, vom Messwert sei bei der Amtshandlung gar nicht die Rede gewesen, nur davon, dass es möglich sei, Häuser mit 80 km/h zu messen, worauf der Bw Zweifel geäußert und sich schließlich geweigert habe, das schon ausgestellte Organmandat zu bezahlen. Er habe die Ankündigung der Anzeige zur Kenntnis genommen und sei weitergefahren.

Der Bw führte aus, er habe bestimmt schon im Ortsgebiet und zwar auf der Kuppe auf andere vor ihm fahrende Pkw aufgeschlossen und habe sich dabei noch gar nicht im Blickfeld des Ml befunden. Für ihn sei unklar, ob dieser Messwert tatsächlich seinem Pkw zuzuordnen sei; es sei nicht auszuschließen, dass der Ml einen anderen Pkw gemessen habe. Er sei sicher nicht zu schnell gewesen, weil seine Kinder, die in der Schule Verkehrserziehung hätten, ständig auf den Tacho geachtet hätten und er schon deshalb nicht schneller als erlaubt gefahren sei.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht keinerlei Anlass für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Ml, der für die Durchführung solcher Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten dieser Bauart geschult und geübt ist. Der Ml schilderte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme emotionslos und sachlich die von ihm gemachten Feststellungen und Beobachtungen, wobei auch der Bw zugegeben hat, er kenne den Ml nicht - beide kommen aus demselben Ort - und habe auch keinen Grund, diesem etwas nachzusagen. Der Bw hat sich jedoch in der Verhandlung insofern widersprochen, als er zunächst das Aufschließen im Bereich des bergab führenden Straßenabschnittes schilderte, dieses jedoch im Rahmen seiner abschließenden Äußerungen auf die Fahrbahnkuppe "verlegte". Dass seine Kinder ihn nach seinen Angaben nicht auf ein Schnellfahren aufmerksam machten, ist jedoch kein Kriterium, zumal der Zeitpunkt des Anvisierens, selbst wenn der vom Ml gewählte Standort allgemein bekannt und oft benützt sein sollte, bei der Annäherung aus dieser Entfernung nicht auffällt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Laut § 2 lit.a und b der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13. April 1999, VerkR10-8-6-1999/Mg/Pe, wird der Beginn des Ortsgebietes P auf der Eferdinger Bundesstraße 129 mit km 34.664 und das Ende mit km 35.530 bestimmt. Die Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z17a und 17b StVO wurden laut Bestätigung der BH Eferding am 29. April 1999 aufgestellt.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Messort bei km 34.770 im ordnungsgemäß verordneten und kundgemachten Ortsgebiet P liegt, sodass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h einzuhalten war.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144, ua).

Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -tüchtigkeit des ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf einen Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen, weil der vom Ml angezeigte, jedenfalls auf eine Entfernung von unter 500 m erzielte Messwert von 71 km/h innerhalb der in der Zulassung angeführten Grenzen liegt. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Ml, der im Übrigen nicht verpflichtet ist, dem angehaltenen Lenker das Messergebnis am Display zu zeigen (vgl VwGH v 28. Oktober 1998, 95/03/0159, v 18. März 1998, 97/03/0307, ua). Es ist dem im Umgang mit solchen Lasermessgeräten geübten Ml auch zuzumuten, die Anvisierbarkeit eines Pkw im Bereich des vorderen Kennzeichens zu beurteilen, wobei bei einem tatsächlichen Aufschließen des Pkw des Bw zum Zeitpunkt des Anvisierens das Kennzeichen verdeckt gewesen wäre und keine ordnungsgemäße Messung zustande gekommen wäre. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf, zumal das verwendete Lasermessgerät Nr.4052 laut Eichschein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 4. September 1998 mit Nacheichfrist 31. Dezember 2001 geeicht wurde.

Auch wurden die vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen, nämlich 3 km/h vom Messwert bei einem solchen unter 100 km/h, zugunsten des Bw abgezogen und eine Geschwindigkeit von 71 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt, was einer Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h entspricht.

Aus diesen und den im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Einwendungen des Bw angestellten Überlegungen, die zum einen widersprüchlich sind und zum anderen auf im konkreten Fall unbelegten Vermutungen basieren - bei entsprechender Handhabung und Mühe ist es mit einem solchen Lasermessgerät tatsächlich möglich, stehende Häuser mit 80 km/h zu messen; jedoch hat nicht einmal der Bw behauptet, dass der von ihm gelenkte Pkw stillgestanden wäre und ein Bedienungsfehler hätte eine Errormeldung und nicht den konkreten Messwert von 74 km/h zur Folge gehabt - gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw als Lenker des Pkw zum genannten Zeitpunkt den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine mildernden Umstände zu finden vermocht, allerdings acht einschlägige Vormerkungen des Bw als erschwerend gewertet und dessen derzeitige Einkommenslosigkeit (Ausgleich), die Sorgepflicht für zwei Kinder und Vermögen in Form eines halben Einfamilienhauses berücksichtigt.

Tatsächlich weist der Bw aus den Jahren 1998 und 1999 insgesamt acht Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, die noch nicht getilgt und daher als wesentliche erschwerende Umstände zu werten sind.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Verhängung der Strafe den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei es dem Bw frei steht, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Strafe in seinen weiteren tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprechenden Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Kein Zweifel an der Richtigkeit des Messwertes - Bestätigung

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