Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108121/17/Ga/Pe

Linz, 26.02.2003

 

 

 VwSen-108121/17/Ga/Pe Linz, am 26. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des KHM in, vertreten durch S, Dr. E, B und W, Rechtsanwälte in , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Jänner 2002, VerkR96-1820-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in fünf Fällen, zu Recht erkannt:
I. Zu den Spruchpunkten 3. und 4. wird der Berufung stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.
II. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. sowie 5. wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu 1. 13,08 €, zu 2. 4,36 € und zu 5. 29,07 €, ds zusammen 46,51 €, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. Jänner 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe
"am 10.02.2001 gegen 15:55 Uhr im Gemeindegebiet Haag am Hausruck, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Suben, bis auf Höhe von Strkm. 42,600 den Lastkraftwagen mit dem (Probefahrt) Kennzeichen gelenkt und haben Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht:

  1. Begrenzungsleuchten, Abblendlicht und Fernlicht sowie die Schlussleuchten funktionierten nicht;
  2. bei Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach rechts blinkte rechts hinten die Schlussleuchte und bei Betätigung nach links blinkte rechts hinten die Bremsleuchte;
  3. der Geschwindigkeitsmesser funktionierte nicht;
  4. die Stoßstange war nur durch Draht gegen Herunterfallen gesichert;
  5. vier Reifen der hinteren Antriebsachse waren teilweise bis auf den Gewebeunterbau beschädigt."

 

Dadurch habe der Berufungswerber zu 1. bis 5. § 102 Abs.1 KFG jeweils iVm den angeführten besonderen kraftfahrrechtlichen Vorschriften verletzt. Über ihn wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt: zu 1. 65,41 € (27 Stunden), zu 2. bis 4. je 21,80 € (je 9 Stunden) und zu 5. 145,35 € (60 Stunden).
Begründend verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des LGK für Oö., Außenstelle Ried im Innkreis, vom 10. Februar 2001 und die Ergebnisse des zur Anzeige geführten, Vernehmungen der beiden Meldungsleger und auch eines Entlastungszeugen einschließenden Ermittlungsverfahrens. Bei der Strafbemessung seien ein zu schätzen gewesenes Einkommen von rund 1.022 € monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu berücksichtigen gewesen. Erschwerende Umstände seien keine, mildernd hingegen des Berufungswerbers Unbescholtenheit gewertet worden.
 
Der Beschuldigte bestritt tatseitig mit dem im Wesentlichen schon vor der belangten Behörde erhobenen Vorbringen und begehrte Aufhebung und Einstellung in allen fünf Fakten. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 10. April 2002 zur Berufung machte er eine Person (mit Angabe einer Zustelladresse in Deutschland), die Käufer des sprucherfassten LKW gewesen sei, als neuen Entlastungszeugen für sich geltend und beantragte dessen förmliche Vernehmung.
Die im Hinblick darauf vom Unabhängigen Verwaltungssenat für den 19. Dezember 2002 anberaumte öffentliche Verhandlung in dieser Sache war jedoch nicht durchzuführen, weil sich nach Ladung herausgestellt hatte, dass der Entlastungszeuge - ein in Deutschland verheirateter Nigerianer - an der angegebenen Adresse nicht aufhältig war, sondern auf unbestimmte Zeit (wieder) in Nigeria weilte; weder wurde die Aufenthaltsadresse in Nigeria noch der Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland angegeben.
 
Zugleich mit der Berufung wurde der bezughabende Strafverfahrensakt vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen und erwogen:
 
Zu Faktum 1.
Dass die Mängel, wie im angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegt, durch die Gendarmeriekontrolle zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort festgestellt worden sind, ist unstrittig. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde vom Faktum des Nichtfunktionierens der Leuchten/der Scheinwerferfunktionen auf den Umstand des Sich-Nichtüberzeugens sowie des Vorhandenseins der Mängel schon vor Fahrtantritt war nach den Umständen dieses Falles zulässig und plausibel. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach ihm die Mängel schon bei Übernahme des LKW aufgefallen und er selbst die Reparatur durchgeführt hätte, wurde schon von der belangten Behörde mit zutreffenden Argumenten als nicht glaubwürdig verworfen. Zu Recht war dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass der von ihm zur Bestätigung des Reparatureinwandes angebotene Entlastungszeuge HN die Verantwortung des Berufungswerbers gerade nicht bestätigte. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses, unter Wahrheitspflicht von der belangten Behörde (im Wege der Bez.Hptm. Weiz) förmlich vernommenen Zeugen - er hatte, in sich widerspruchsfrei, lediglich ausgesagt, er könne sich "zwar erinnern, dass der Beschuldigte den LKW angesehen hat", verneinte jedoch ausdrücklich, eine Reparatur des LKW vor Fahrtantritt oder das Funktionieren der Leuchten und Fahrtrichtungsanzeiger vor Fahrtantritt bezeugen zu können - spricht nach der Aktenlage kein Umstand. Der Berufungswerber vermochte nicht darzutun, welchen Grund der von ihm selbst namhaft gemachte Entlastungszeuge etwa haben sollte, die erhoffte Entlastung wider besseren Wissens (in treuloser Absicht) zu verweigern. Selbst wenn aber zuträfe, dass, wie der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 31. August 2001 - in Änderung seiner bisherigen Darstellung - behauptete, dass nämlich der Entlastungszeuge einen seiner Angestellten mit der Reparatur beauftragt habe, wäre dennoch nicht erklärlich, warum sich Herr N daran nicht mehr hätte erinnern können einerseits und hätte andererseits ein solches Reparaturgeschehen, wäre es tatsächlich so abgelaufen, den Berufungswerber erst recht nicht von seiner eigenen Überprüfungspflicht vor Fahrtantritt entbunden.
Eine Rechnung oder dergleichen über die behauptete Reparatur als Bescheinigungsmittel wurde vom Berufungswerber zu keiner Zeit angeboten oder vorgelegt. Im Hinblick auf Inhalt und Glaubwürdigkeit der Aussage des Entlastungszeugen Neumann war die belangte Behörde auch nicht verhalten, iS der Aufforderung des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 31. August 2001 Herrn N zur Bekanntgabe von Namen und Ladungsadresse jenes Angestellten aufzufordern, ganz abgesehen davon, dass der Berufungswerber selbst - in seinem ureigenen Interesse - dies hätte zu tun gehabt, es nach der Aktenlage jedoch unterlassen hatte.
 
Ausgehend aber von dieser, hier maßgebenden Sachlage hat die belangte Behörde in der Rechtsbeurteilung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht angenommen, weshalb der Schuldspruch zu diesem Faktum zu bestätigen war.
 
 
 
Zu 2.
Auch zu diesem Vorwurf machte der Berufungswerber in gleicher Weise wie zu Faktum 1. die Reparaturbehauptung und den Entlastungszeugen N geltend. In seiner Aussage, dass er weder die Reparatur noch das Funktionieren der in Rede stehenden Vorrichtungen bezeugen könne, bezog Entlastungszeuge N jedoch ausdrücklich auch die Fahrtrichtungsanzeiger ein. Die h. Ausführungen zu 1. gelten, was die Stichhaltigkeit und Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Berufungswerbers anbelangt, sinngemäß zu Faktum 2. ebenso wie jene zur rechtlichen Beurteilung. Aus allen diesen Gründen war auch der Schuldspruch zu 2. zu bestätigen.
 
 
Zu 3.
Aus der Anzeige vom 10. Februar 2001 ist darüber, auf welche Weise die Meldungsleger das Nichtfunktionieren des Geschwindigkeitsmessers ("Tacho") festgestellt bzw. seine Funktion überprüft haben, nichts ersichtlich. Aufhellung gibt darüber die Niederschrift über die Vernehmung von RevInsp. H als Zeugen. Danach habe der Beschuldigte, den er gefragt habe, wie schnell er gefahren sei, ihm und seinem Kollegen gegenüber sofort gestanden, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht funktioniert habe; er könne die Frage nämlich nicht beantworten, weil der Tacho (Geschwindigkeitsmesser) "nicht funktioniere". Der mit dieser Aussage im Zuge des Parteiengehörs konfrontierte Berufungswerber bestritt in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2001 die Darstellung des Meldungslegers. Er habe keineswegs "gestanden", dass der Geschwindigkeitsmesser am Fahrzeug nicht funktionieren würde, und es entspreche diese Darstellung nicht den Tatsachen. Er habe gegenüber den Beamten lediglich geäußert, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer bzw. die Tachoscheibe am LKW nicht einwandfrei funktioniere. - In diese Richtung hat der Berufungswerber auch schon in seinem Einspruch vom 7. März 2001 gegen die Strafverfügung vom 21. Februar 2001 vorgetragen.
 
Für die Würdigung beider Aussagen - andere Beweisergebnisse zu diesem Faktum liegen laut Strafakt nicht vor - ist zunächst beachtlich, dass eine unmittelbare Funktionsprüfung des Tachos im Zuge der Amtshandlung nicht erfolgt ist. Die Feststellung des Nichtfunktionierens des Tachos ist vielmehr (nur) das Ergebnis einer Schlussfolgerung nach Darstellung des Meldungslegers. Dagegen, dass dem kontrollierenden Straßenaufsichtsorgan RevInsp. H bei der Wahrnehmung der Antwort des Berufungswerbers auf seine Frage (siehe vorhin) ein Hörfehler unterlaufen wäre, spricht immerhin die spezifische Schulung des Gendarmeriebeamten für derartige Amtshandlungen. Andererseits kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ein Hörfehler oder ein Missverstehen - in diese Richtung will der Berufungswerber mit seiner Replik wohl deuten - auch nicht gänzlich (im Hinblick auf die phonetische Ähnlichkeit der maßgeblichen Begriffswörter) ausgeschlossen werden. Dann aber stünde tatseitig die Feststellung des Nichtfunktionierens des Tachos auf tönernen Füßen.
Die nachträgliche Abklärung in faktischer Hinsicht ist nach den Umständen des Falles nicht herbeiführbar.
Sind aber nach der Beweiswürdigung noch Zweifel am hier allein wesentlichen Sachverhaltselement verblieben, so war in dubio pro reo wie im Spruch zu erkennen und die Verfahrenseinstellung zu diesem Faktum (mit gleichzeitig kostenbefreiender Wirkung) zu verfügen.
 
 
Zu 4.
Die Anzeige vom 10. Februar 2001 nennt als im Zuge der Kontrolle festgestellten Mangel die in verpönter Weise (nur) mit Draht befestigt gewesene vordere Stoßstange des LKW. Weder aber die erste Verfolgungshandlung (= Strafverfügung vom 21.2.2001) noch auch die Zeugenladungen vom 9. und vom 23. April 2001 (die hinsichtlich des Tatvorwurfs auf jene Strafverfügung verweisen) und vom 24. Juli 2001 (Herrn HN betreffend) als weitere Verfolgungshandlungen enthalten, ebenso wenig wie der (bereits außerhalb der Verjährungsfrist ergangene) Schuldspruch zu diesem Faktum die Festlegung auf die vordere Stoßstange. Damit aber fehlt dem Schuldspruch ein nach den Umständen dieses Falles maßgebliches Sachverhaltselement, welcher Mangel wegen der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr saniert werden konnte.
Waren aber die Verfolgungshandlungen wegen Bestimmtheitsmangels (§ 44a Z1 VStG im Verständnis der hiezu entwickelten, ständigen Judikatur; danach handelte es sich vorliegend nicht etwa um eine bloße Ungenauigkeit bei der Tatkonkretisierung, sondern bereits um eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten und auch um die rechtliche Gefahr der Doppelbestrafung) zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht tauglich, so war die Aufhebung und Verfahrenseinstellung zu diesem Faktum (mit gleichzeitig kostenbefreiender Wirkung) zu verfügen.
 
 
Zu 5.
Zu diesem Faktum geht der Gehalt des Vorbringens des Berufungswerbers über ein schlichtes (in der Stellungnahme vom 3.5.2001 dann noch weiter abgeschwächtes) Abstreiten nicht hinaus, dessen Nichteignung zur Erschütterung der Sachverhaltsannahme zu diesem Faktum schon von der belangten Behörde mit zutreffender Begründung dargelegt wurde.
Den kontrollierenden, einschlägig geschulten Gendarmeriebeamten war zuzutrauen, die, wie aus den im Akt einliegenden Originalfotos ersichtlich: ohne weiteres wahrnehmbaren Reifenschäden zu erkennen und korrekt zu beschreiben. Diesen Schadensbefund (der auch mit der Erstaussage des Berufungswerbers laut Anzeige vom 10.2.2001, wonach ihm ein "schlechter Allgemeinzustand" des LKW aufgefallen sei, vereinbar ist) zugrunde legend war der belangten Behörde auch zu diesem Faktum - auf die richtige Wiedergabe der hier verletzten Rechtsvorschriften in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird, wiederum zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen - in der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegenzutreten. Zu Faktum 5. war der Schuldspruch daher ebenso zu bestätigen.
 
 
Zum Einwand des Verfahrensmangels
: Was die zu den Fakten 1. und 2. sowie 5. auch in der Berufungsschrift beantragte Zeugenvernehmung des Herrn RB (jene vom Berufungswerber genannte, in Deutschland wohnende Person, die den in Rede stehenden LKW zu einem, nicht näher angegebenen späteren, erst nach der Amtshandlung liegenden Zeitpunkt vom Abstellplatz nach Deutschland überführt haben soll und die jedenfalls die tatgegenständliche Fahrt/den Fahrtantritt des Beschuldigten nicht begleitet hatte) angeht, hat die belangte Behörde mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, von einer Vernehmung Abstand genommen. Stand aber fest, dass das beantragte Beweismittel von vornherein zur Beleuchtung von Sachverhalten des hier in Rede stehenden Tatvorwurfs ungeeignet war, so konnte die Nichtvernehmung jener Person als Zeugen das Ermittlungsverfahren nicht fehlerhaft machen. Das Beharren in der Berufung auf dieser Zeugeneinvernahme, ohne auf die Argumentation der belangten Behörde einzugehen und ohne neue Argumente, die für diese Zeugeneinvernahme sprechen könnten, vorzutragen, grenzt an Mutwillen.
 
 
Zur Strafbemessung:
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung zu 1. und 2. sowie 5. in schlichter Fehlanwendung der § 19-VStG-Kriterien oder gar ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht -, waren vorliegend auch die Strafaussprüche zu den genannten Fakten zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu den Fakten 1. und 2. sowie 5. die Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (jeweils 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafen) aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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