Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108126/33/Kei/An

Linz, 12.05.2003

 

 

 VwSen-108126/33/Kei/An Linz, am 12. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A G, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Jänner 2002, Zl. VerkR96-4810-2001-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 174,40 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 10.06.2001 gegen 06.25 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von O, Bezirk B, vom Parkplatz hinter der Sparkasse in O, W, auf die M, und auf dieser in Richtung E, und haben sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,71 mg/l um 08.34 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 872 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von: 13 Tagen, gemäß § 99 Abs. 1 a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

87,20 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

959,20 Euro (entspricht 13.198,88 öS)".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Es wurde beantragt, dass eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wird und dass der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Februar 2002, Zl. VerkR96-4810-2001-Ro, Einsicht genommen und am 5. Mai 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens O vom 25. Juni 2001, GZ P-743/01-Fla, und auf Grund der niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugen H B (Niederschrift vom 13. Dezember 2001), S S (Niederschrift vom 13. Juni 2001), S N (Niederschrift vom 13. Juni 2001), Y A (Niederschrift vom 20. Juni 2001) und J N (Niederschrift vom 21. Juni 2001).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 30,32 Euro netto pro Tag, hat kein Vermögen und hat eine Sorgepflicht für ein Kind (290,69 Euro pro Monat).

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 872 Euro - das ist die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe - ist insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 174,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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