Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108128/11/Kei/Ri

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-108128/11/Kei/Ri Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Jänner 2002, Zl. VerkR96-2988-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"1. Sie lenkten am 24.07.2001 um 21.25 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen, auf der B im Gemeindegebiet von M, Fahrtrichtung St bis zu Strkm. 223,0, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen zu sein.

 

2. Sie haben bei dieser Fahrt ein Kraftfahrzeug verwendet, dessen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 29 km/h überschritten wurde.

 

3. Sie haben bei dieser Fahrt das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl keine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 1 Abs.3 und § 37 Abs.3 Führerscheingesetz
  2. § 58 Abs.2 KDV und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
  3. § 36 lit.d und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
  4.  

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe von Schilling

    falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

    gemäß §§

    1. Euro 182,--

    60 Stunden

    37 Abs.3 FSG und § 20 VStG

    2. Euro 29,--

    24 Stunden

    134 Abs.1 KFG

    3. Euro 29,--

    24 Stunden

    134 Abs.1 KFG

     

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    Euro 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 14,53 angerechnet);

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 264,00 Euro (entspricht 3.632,72 öS). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

     

    2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

    Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

    "Wenige Tage vor der gegenständlichen Anhaltung ließ ich die kraftfahrrechtlich gebotene Überprüfung bei meinem Moped KZ:, durchführen. Die Werkstätte hat mich darauf hingewiesen, dass bei meinem Moped der Auspuff verrostet sei und damit nicht verkehrssicher. Auf mein Ersuchen wurde mir von dieser vorübergehend ein anderer Auspuff zur Verfügung gestellt, welcher auch gleich in der Werkstätte montiert wurde. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt fix beabsichtigt, mir selbst einen neuen Auspuff in nächster Zeit kaufen zu wollen, welchen ich dann auch fix montiert hätte. Noch am selben Tag wurde ich in M von Gendarmeriebeamten angehalten.

    .............

    Ich habe darauf vertraut, dass mir in der Fachwerkstätte ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Auspuff zur Verfügung gestellt wird und konnte auch darauf vertrauen."

    Der Bw beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß.

     

    3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Februar 2002, Zl. VerkR96-2988-2001, Einsicht genommen und am 7. Mai 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

     

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Bw hat in der Verhandlung u.a. vorgebracht:

"Am 24. Juli 2001 war ich dabei, im Hinblick auf mein Moped das Pickerl zu machen. Ich begab mich in die KFZ-Werkstätte S in T.

Dort ist offenkundig geworden, dass der Auspuff des Moped defekt war. Dieser Auspuff wurde vom Moped heruntergenommen und es wurde ein anderer Auspuff montiert. In der Werkstätte wurde mir gesagt, ich soll mir dann einen neuen Auspuff kaufen, der dann später auf dem Moped montiert wird. Inzwischen sollte der Auspuff verwendet werden, der am 24. Juli 2001 durch die Werkstätte montiert wurde. Mir war nicht bekannt, dass mein Moped schneller als 45 km/h fahren konnte." ..... "In der Werkstätte wurde mir nicht gesagt, dass das Motorfahrrad schneller fahren würde, als dies erlaubt sei."

Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Grund, dem angeführten Vorbringen des Bw keinen Glauben zu schenken und es wird dieses Vorbringen als glaubhaft beurteilt. Dies hat zur Konsequenz, dass jeweils das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalten erheblich zurückgeblieben ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretungen bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretungen als unbedeutend qualifiziert.

 

Es liegen beide in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Dazu, dass der Bw in der Berufung ausgeführt hat, das insgesamt 333,12 Euro an Kosten verzeichnet werden, wird bemerkt, dass ein Ersatz von Kosten mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht möglich ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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