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VwSen-108129/4/SR/Ri

Linz, 16.04.2002

VwSen-108129/4/SR/Ri Linz, am 16. April 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des B K, Rgasse , G, gegen Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10. Dezember 2001, Zl. VerkR96-14622-2000-Wam wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG) folgenden Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn wurde der Berufungswerber (Bw) zu Spruchpunkt 3 wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Lenker des PKW der Marke Ford Escort mit dem Kennzeichen B am 24. August 2000 um 14.50 Uhr in Braunau von der Sstraße kommend in Richtung O.

....

Bei der am 24. August 2000 um 14.50 Uhr in B stattfindenden Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass Sie sich als Lenker des PKW der Marke Ford Escort mit dem Kennzeichen B vor Antritt der Fahrt in Richtung O - obwohl es zumutbar war - nicht davon überzeugt haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal

3. das Kraftfahrzeug nicht so ausgerüstet war, dass mit diesem nicht mehr Lärm und Rauch verursacht wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar war, zumal die Auspuffanlage in der Mitte des Fahrzeuges abgerissen und nur mehr an einer Gummischlaufe befestigt war.

....

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

...

3. § 102 Abs.1 und 4 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von

...

3. 500,-- 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG"

2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.

Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogenannten Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.

Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Bw am Montag, dem 14. Jänner 2002 im Wege der Übernahme durch einen Ersatzempfänger (Mitbewohner an der Abgabestelle) zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 28. Jänner 2002. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung (Seite 7 des Straferkenntnisses) hat der Bw sein Rechtsmittel - Einspruch zu Punkt 3 - jedoch erst am 30. Jänner 2002 der Post zur Beförderung übergeben. Der Übergabezeitpunkt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert.

3. Kann gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs.2 leg.cit. kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an der selben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Gemäß § 16 Abs.5 leg.cit. gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Auf dem Zustellnachweis ist ersichtlich, dass der Zusteller an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt hat. Der Bw hat in seinem Schriftsatz keine Ausführungen betreffend einer allfälligen mangelhaften Zustellung getätigt. Aus dem Vorlageakt ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine mangelhafte Zustellung.

4. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gewährt. Die Einladung zur Äußerung unter gesetzter zweiwöchiger Frist hat der Bw nicht genützt.

4.1. Entsprechend dem Zustellgesetz im Zusammenhalt mit dem vorhandenen Zustellnachweis ist von der Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung an einen Mitbewohner - Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs.2 Zustellgesetz - auszugehen. Da der Bw trotz ausführlicher Darlegung des angenommenen Sachverhaltes keine Stellungnahme eingebracht hat, war im Ergebnis als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 14. Jänner 2002 durch Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt worden ist.

4.2. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 30. Jänner 2002 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu beschließen war.

5. Mangels Rechtzeitigkeit war eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses nicht vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Ersatzzustellung

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