Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108135/5/Bi/Ka

Linz, 05.06.2002

 

VwSen-108135/5/Bi/Ka Linz, am 5. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, K 15, 4 P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, A 16, 4 R, vom 20. Februar 2002 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1.  Februar 2002, VerkR96-13989-2001/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung 1960 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 340 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.700 Euro (22 Tage EFS) verhängt, weil er am 13. August 2001 gegen 19.15 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der T ca 100 m westlich der Kreuzung mit der B den PKW, Kz. LL-, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,81 mg/l) gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 170 Euro auferlegt.

2. Gegen den zugrundegelegten Alkoholisierungsgrad von 0,81 mg/l AAG und die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 4 VStG).

3. Der Bw macht geltend, der Alkoholisierungsgrad sei nur dadurch zustande-gekommen, weil er das ihm verordnete Medikament "L" durch Melissengeist substituiere. Er habe in Wels im Lokal "P" Bier getrunken und sei nur wegen der Wirkungen von Alkohol und Melissengeist über 0,8 Promille gekommen. Außerdem macht er geltend, der von ihm gelenkte Pkw Citroen XM, den er am 18. Juli 2001 gekauft habe, habe einen offensichtlichen Defekt am Steuergerät, einem Teil des ABS-Systems, gehabt, was sich in der Tendenz, zur Seite zu ziehen, gezeigt habe. Die Autofirma habe schon versucht, den Defekt zu beheben. Dafür wird der Verkaufsberater der Fa C Center, L, F 33, R B, als Zeuge angeführt.

Hinsichtlich der Strafhöhe gibt der Bw an, er sei arbeitslos und sein geringes Einkommen - dazu hat er einen Nachweis des Arbeitsmarktservice vom 28. Februar 2002 nachgereicht über Arbeitslosengeld in Höhe von 24,36 Euro täglich bis spätestens 25. August 2002 - rechtfertige eine Herabsetzung der Strafe auf 1.300 bis 1.500 Euro, zumal er 0,8 mg/l nur knapp überschritten und zwar eine einschlägige Vormerkung habe, aber kein rascher Rückfall vorliege. Beantragt wird die tat- und schuldangemessese Herabsetzung der Strafe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw am 13. August 2001 gegen 19.15 Uhr als Lenker des Pkw LL- in W, T ca 100 m westlich der Kreuzung mit der Be, im Freilandgebiet insofern einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, als er in der dortigen leichten Linkskurve rechts von der Fahrbahn abkam und einen Alleebaum und 23 Sträucher abriss, sowie 15 m Maschendrahtzaun der ÖBB aufriss und 4 Zaunsäulen abknickte. Der Pkw wurde auf die Fahrbahn zurückgeschleudert und blieb quer auf der Terminalstraße stehen. Der Betriebsaufseher des ÖBB-Terminal W, R S, verständigte das VUK der BPD W. Im Zuge der Unfallsaufnahme stellte der Meldungsleger AbtInsp J N (Ml), der gemäß § 5 Abs.2 StVO besonders geschult und behördlich ermächtigt ist, beim Bw Alkoholgeruch in der Atemluft fest und forderte ihn zum Alkotest auf. Der Bw gab an, er habe zwischen 14.00 und 18.00 Uhr 2 Halbe Bier getrunken, sich aber fahrtauglich gefühlt. Er sei vom A gekommen und habe nach P fahren wollen. Er sei von der Fahrbahn abgekommen, weil er kurz eingeschlafen sei.

Zum Alkoholisierungsgrad von 0,81 mg/l AAG:

Der um 19.34 Uhr und 19.35 Uhr mit dem geeichten Atemluftuntersuchungsgerät Siemens E894 durchgeführte Alkotest ergab Werte von 0,81 und 0,83 mg/l AAG, wobei seitens der Erstinstanz - zu Recht - der für den Bw günstigere Wert von 0,81 mg/l dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde.

Der Bw hat den Konsum von zwei Halben Bier zwischen 14.00 und 18.00 Uhr zugestanden. Nunmehr gibt er an, er habe zwar auch Bier getrunken, aber das allein hätte wohl nicht zum Wert von 0,81 mg/l geführt. Vielmehr hat er den hohen Alkoholwert auf die Einnahme von Melissengeist zurückgeführt, den er statt eines nicht vertragenen Medikamentes zu sich genommen habe.

Bei einem Augenschein in verschiedenen Drogeriemärkten wurde vom erkennenden Mitglied festgestellt, dass Melissengeist, insbesondere "Klosterfrau Melissengeist" laut Angabe außen auf der Packung 80 Vol% Alkohol enthält, "Aktiv Melissengeist" 70 Vol%, was ebenfalls außen auf der Packung angegeben ist. Bei "Diana Melissengeist" ist auf der Packung nichts angegeben, jedoch enthält der Beipacktext den Hinweis "enthält Ethanol, Vorsicht Autofahrer".

Da der Bw angegeben hat, er nehme Melissengeist an Stelle des Medikamentes "L", gegen das er immun sei, so ist davon auszugehen, dass er sich informiert hat, ob Melissengeist die von ihm zu erreichen beabsichtigte Wirkung auch tatsächlich herbeizuführen geeignet ist, wobei ihm auch aufgefallen sein muss, dass es sich dabei um in hochprozentigem Alkohol gelöste Substanzen handelt, die wiederum mit Wasser verdünnt eingenommen werden. Sollte daher der Atemalkoholwert nicht nur auf das zugegebene konsumierte Bier - mit durchschnittlich 4,2 Vol% Alkohol; zwei Halbe, also 1000 ml Bier, beinhalten durchschnittlich 40g Ethanol - sondern auch auf den - mengenmässig nicht definierten - Melissengeist zurückzuführen sein, ergibt sich in rechtlicher Konsequenz kein Unterschied, weil jeder Alkohol im Sinne des § 5 Abs.1 StVO zu einer Beeinträchtigung beim Lenken eines Fahrzeuges und somit zur Erfüllung des zur Last gelegten Tatbestandes (vgl VwGH v 16. Februar 1979, 1622/77) führt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro (zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheits-strafe) zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Wenn der Bw als Ursache für den Verkehrsunfall nunmehr angibt, der von ihm gelenkte Pkw habe einen Fehler beim Steuergerät insofern gehabt, als er zur Seite gezogen habe, so ist dies nicht auszuschließen und daher glaubhaft, sodass sich auch die zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Verkaufsberaters erübrigt.

Der Bw hat jedoch bei der Unfallsaufnahme ausgeführt, er sei vom A gekommen und habe nach P fahren wollen. Der Verkehrsunfall ereignete sich in Wels, dh der Bw hatte einen Großteil der Strecke bereits zurückgelegt, wobei ihm auch das Zur-Seite-Ziehen des Pkw auffallen musste. Wenn er sich trotzdem dazu entschlossen hat, die Fahrt fortzusetzen, hätte er entsprechende Vorsorge treffen müssen, um nicht von der Straße abzukommen. Dazu hätte ua gehört, sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu versetzen, um die Reaktionsfähigkeit nicht nachteilig zu beeinflussen.

Die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht nur am eigenen Fahrzeug, sondern auch im Vermögen anderer im festgestellten Zustand war daher zusätzlich straferschwerend zu werten, obwohl dieser Umstand von der Erstinstanz nicht berücksichtigt wurde. Der Bw hat außerdem bei der Erstinstanz drei rechtskräftige Vormerkungen aus dem Jahr 2000, ua eine solche wegen § 5 Abs.1 StVO vom 1. Dezember 2000, die als einschlägig und daher erschwerend zu berücksichtigen war. Von einem erschwerend gewerteten "raschen Rückfall" war in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht die Rede, wobei sich diese Frage bei einem Zeitraum von 1. Dezember 2000 bis 13. August 2001 auch ohne Wertung als zusätzlicher Erschwerungsgrund wohl bejahen ließe .

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist aus all diesen Überlegungen nicht zu rechtfertigen. Die Einkommensverhältnisse, nämlich während der Zeit der Arbeitslosigkeit 24,36 Euro täglich, dh 730 Euro monatlich, wobei vom Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten auszugehen war, stellen ebenfalls keinen Grund für eine Herabsetzung der Strafe dar, weil zum einen die Erstinstanz mangels irgendwelcher Angaben des Bw bei ihren Überlegungen zur Strafbemessung von "durchschnittlichen" Einkommensverhältnissen ausging und zum anderen die Möglichkeit besteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden Raten anzusuchen.

Die verhängte Strafe - die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen, wobei gemäß § 19 VStG die finanziellen Verhältnisse zu vernachlässigen waren - liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dazu bewegen, seine Einstellung zum Alkohol im Straßenverkehr ehstens gründlich zu überdenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. B i s s e n b e r g e r

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