Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108136/2/Kei/An

Linz, 27.11.2002

VwSen-108136/2/Kei/An Linz, am 27. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, G,W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Februar 2002, Zl. VerkR96-6791-2001 Sö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Geschwindigkeitsbeschränkung" wird gesetzt "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)", statt Verwaltungsübertretung(en)" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung", statt

    "Ersatz-Freiheitsstrafe" wird gesetzt "Ersatzfreiheitsstrafe",

    satt "$ 64" wird gesetzt "§ 64" und statt (§ 64d VStG)"

    wird gesetzt "(§ 54d VStG)".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.03.2001 um 08.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in St., A9, km. 40,986 in Richtung S gelenkt und die Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' mißachtet, da Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Ziffer 10 a StVO. i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 30,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz-Freiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß $ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33,00 Euro (entspricht 454,09 Schilling). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 64d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Ich fuhr zum Tatzeitpunkt hinter zwei holländischen KFZ (1. Peugeot Kz. 2. Passat Kombi Kz. und bei der Einfuhr in den Tunnel überprüfte ich meine Geschwindigkeit um mich danach mit erhöhter Aufmerksamkeit dem Verkehr vor mir zu widmen. Dabei dürften die beiden vor mir fahrenden KFZ die Geschwindigkeit unmerklich für mich erhöht haben. Aus diesem Grund erhöhte sich auch meine Geschwindigkeit, dh für die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung trifft mich keine Schuld, da ich aus Gründen der Verkehrssicherheit meine Aufmerksamkeit vorrangig dem Verkehr und nicht dem Tachometer gewidmet habe.

Aus dem Kollonnenverkehr ergibt sich, dass die beiden holländischen KFZ ebenfalls die erlaubte Geschwindigkeit überschritten haben und ebenfalls durch die Radarbox fotografiert wurden und aufgrund fehlender verwaltungsrechtlicher Abkommen nicht verfolgt wurden ergibt sich folgender Sachverhalt: Ich wurde nur aufgrund meiner Herkunft und meines Wohnortes bestraft und das widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz der EMRK und des Staatsgrundgesetzes. (Annahme des Berufungswerbers: Gegen die beiden Holländer hätte ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden und dieses wegen mangelnder Vollstreckbarkeit eingestellt werden müssen), ob eine Verwaltungsübertretung wegen Diskriminierung gem. Art. 9 EGVG vorliegt, muss seitens der Behörde beurteilt werden.

Außerdem wäre falls diese Verwaltungsübertretung als erwiesen und korrekt verfolgt wurde, diese als Beispiel für den § 21 VStG anzusehen."

Der Bw beantragte die Einstellung des Verfahrens.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6. März 2002, Zl. VerkR96-6791-2001 Sö, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben in der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 29. Mai 2001, Zl. 091002132697, iVm dem Schreiben der Außenstelle K der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 26. Juni 2001, Zl. 309471/2001.

Ein Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht liegt nicht vor.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, das Verschulden des Bw zu mindern oder auszuschließen.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.090 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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