Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108142/10/Sch/Rd

Linz, 16.05.2002

VwSen-108142/10/Sch/Rd Linz, am 16. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 26. Februar 2002, gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Februar 2002, VerkR96-8351-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Mai 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Im Übrigen sowie hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dass der Bescheidspruch wie folgt berichtigt wird:

"... 130 km/h um 43 km/h ...".

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur

Leistung sämtlicher Kostenbeiträge.

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde, ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren der Betrag von 50 Euro, ds 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51,19 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 2002, VerkR96-8351-2000, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1) 250 Euro und 2) 15 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 84 Stunden und 2) 12 Stunden verhängt, weil er am 5. November 2001 gegen 14.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei

1) er auf Höhe des Straßenkilometers 204,972 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf (richtig: um) 43 km/h überschritten habe;

2) bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass er den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 26,50 Euro verpflichtet.

2. Gegen die erwähnten Fakten dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde einer der beiden Beamten, die die relevanten Wahrnehmungen gemacht haben, zeugenschaftlich einvernommen. Er gab dabei an, sich als Beifahrer in einem Zivilfahrzeug der Gendarmerie befunden zu haben. Die Messung mittels Lasergerät wurde von seinem am Lenkersitz befindlichen Kollegen durchgeführt. Nach Feststellung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde das Lasergerät dem Zeugen übergeben und anschließend die Verfolgung aufgenommen. Der Zeuge konnte sowohl den Messvorgang von seiner Position aus einwandfrei wahrnehmen, als auch die angezeigte Geschwindigkeit am Display des Gerätes ablesen. Nach erfolgter Anhaltung des nunmehrigen Berufungswerbers stellte er die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede, gestand aber eine in geringerem Ausmaß ein. Bei der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde noch festgestellt, dass der Berufungswerber keinen Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug im Original vorweisen konnte. Vielmehr führte er, in der Meinung, dass dies ausreichend wäre, eine notariell beglaubigte Kopie des Dokumentes mit sich.

Der Berufungswerber rechtfertigte sich damit, dass er das Gendarmeriefahrzeug wahrgenommen, aber keinerlei Geräte gesehen habe, die auf eine Geschwindigkeitsmessung hingedeutet hätten. Beim Passieren des Fahrzeuges habe er auf den Tachometer geblickt und auf dem Display 143 km/h abgelesen. Er habe auch gleich bei der Anhaltung auf diese von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit hingewiesen.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung wurde laut entsprechender Anzeige auf eine Entfernung von 428 m hin durchgeführt. Dies bedeutet, dass die vom Berufungswerber zum Zeitpunkt des Passierens des Gendarmeriefahrzeuges eingehaltene Fahrgeschwindigkeit nicht relevant ist, vielmehr kommt es demnach nur darauf an, welche Geschwindigkeit an der Stelle, auf die sich die Messung bezog, gefahren wurde.

Die glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers können als schlüssig angesehen werden, da es ihm einwandfrei möglich war, die Messung mitzuverfolgen und auch das Messergebnis am Display abzulesen. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug wurde ausgeschlossen und sind auch keinerlei diesbezügliche Anhaltungspunkte vorhanden.

Der Berufungswerber hat ein sehr leistungsstarkes Fahrzeug gelenkt (laut vorgelegter Kopie des Zulassungsscheines mit einem Leistungsvermögen von 221 kW), welches auch die Einhaltung hoher Fahrgeschwindigkeiten ohne weiteres ermöglicht, insbesondere auch ein kurzfristiges starkes Beschleunigen, etwa um ein Überholmanöver rasch durchführen zu können. Ein solches hat nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers vor Passieren des Gendarmeriefahrzeuges stattgefunden und könnte lebensnah Grund für die höhere Geschwindigkeit gewesen sein.

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass die Angaben des Rechtsmittelwerbers die erfolgte Geschwindigkeitsmessung nicht in Frage stellen konnten, weshalb von der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß auszugehen war.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen bekanntermaßen immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle dar. Beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie auch im vorliegenden Fall, unterlaufen einem Fahrzeuglenker in der Regel nicht mehr fahrlässig, sondern werden zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen.

Angesichts dieser Erwägungen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Strafrahmen bis 726 Euro) nicht überhöht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde dabei ausreichend berücksichtigt.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse werden es dem Berufungswerber ermöglichen, die Verwaltungsstrafe zu bezahlen.

Zum weiteren in Berufung gezogenen Faktum wird bemerkt:

Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffenderweise ausführt, ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere nach dem dort zitierten Erkenntnis vom 29.5.1967, 1893/66, gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 die Mitführung des Originals des Führerscheines geboten. Eine, wenn auch notariell beglaubigte, Ablichtung reicht nicht aus.

Dem Berufungswerber war aber zu Gute zu halten, dass er den Rat, zur Hintanhaltung von Diebstählen des Dokumentes aus dem Fahrzeug eine beglaubigte Kopie an Stelle des Originals mitzuführen, von einer rechtskundigen Person, nämlich seinem Notar, erhalten hat. Es ist nicht lebensfremd, wenn dann jemand aufgrund dieses vermeintlich fachkundigen Ratschlages auch entsprechend vorgeht, wenngleich dies dem Grunde nach daran, dass der Berufungswerber naturgemäß selbst für sein Vorgehen verantwortlich ist, nichts ändert. Es scheint der Berufungsbehörde aber angemessen, in diesem Falle von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch zu machen, zumal die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Angesichts der erwähnten Empfehlung muss wohl von geringfügigem Verschulden beim Berufungswerber ausgegangen werden. Das Mitführen der beglaubigten Kopie des Zulassungsscheines weist zudem daraufhin, dass es ihm nicht darum gegangen ist, eine allfällige Amtshandlung iZm dem von ihm gelenkten Pkw zu erschweren, sondern um die Hintanhaltung eines Diebstahls dieses Dokuments aus dem Fahrzeug.

Der Ausspruch einer Ermahnung erfolgte, um den Berufungswerber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsschein jedenfalls im Original mitzuführen ist und einer allfälligen Diebstahlsgefahr durch andere Maßnahmen entgegenzutreten wäre.

Die Berichtigung des Spruches des Strafbescheides erfolgte zur Beseitigung eines grammatikalischen Fehlers unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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