Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108144/4/Fra/Ka VwSen108145/4/Fra/Ka

Linz, 15.04.2002

VwSen-108144/4/Fra/Ka VwSen-108145/4/Fra/Ka Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.1.2002, Zlen. S-40.179/01-3 und S-40.267/01-3, betreffend Übertretungen des FSG, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2 , § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 FSG jeweils Geldstrafen in Höhe von 600 Euro (je EFS von 8 Tagen) verhängt, weil er

a) wie am 11.10.2001 um 11.16 Uhr in Linz, Chr. Coulinstraße ggü. Nr. 27 (Anhalteort) festgestellt wurde, das Kraftfahrzeug, Kz.: gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" zu sein, da er seit 8.11.1999 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und daher seit der Begründung seines Hauptwohnsitzes mehr als sechs Monate verstrichen sind und er lediglich im Besitz einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist und

b) wie am 12.10.2001 um 11.10 Uhr in Linz, Kärntnerstraße 8a festgestellt wurde, das Kraftfahrzeug, Kz. gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" zu sein, da er seit 8.11.1999 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und daher seit der Begründung seines Hauptwohnsitzes mehr als sechs Monate verstrichen sind und er lediglich im Besitz einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richten sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufungen. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufungen zurückzuweisen waren.

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4.2.2002 zugestellt. Die Übernahme dieser Straferkenntnisse ist durch die jeweilige Anführung des Datums sowie durch Unterschriften bestätigt. Die Berufungen wurden am 5.3.2002 mündlich bei der belangten Behörde eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.2.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse wurden die Berufungen jedoch erst am 5.3.2002 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung der Rechtsmittel wurden den Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22.3.2002, VwSen-108144/2/Fra/Ka und VwSen-108145/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Diese Schreiben wurden laut Zustellnachweis am 26.3.2002 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse zu den dokumentierten Zeitpunkten aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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