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VwSen-108146/2/SR/Ri

Linz, 25.03.2002

VwSen-108146/2/SR/Ri Linz, am 25. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des F K, Mstraße , M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 26. Februar 2002, Zl. VerkR96-694-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), zu Recht erkannt:

  1. Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 250 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit mit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz beträgt 25 Euro (d.s. 10% der Strafe). Einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 17.01.2002 um 19.37 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen B im Gemeindegebiet von B, bei der Kreuzung der Qgasse mit der Ausfahrt zum Kplatz, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l (0,32 mg/l) betrug.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 14 Abs. 8 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß

sind, Ersatzfreiheitsstrafe von

290 Euro 5 Tagen § 37 a FSG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

29 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 319 Euro (entspricht 4.389,54 öS).."

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Bw am 4. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. März 2002 bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis geht die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung aufgrund eigener Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 944,75 Euro aus. Weiter nimmt sie an, dass der Bw über kein Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat. Straferschwerend wird eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1998 gewertet.

2.2. Dagegen bringt der Bw in der Strafberufung vor, dass er für "seine Kinder seit langer Zeit zu zahlen habe und aufgrund einer Lohnpfändung nur 7196 Schilling beziehen würde". Für Miet- und Betriebskosten habe er monatlich 250 Euro zu bezahlen. Derzeit sei er arbeitslos, habe das Auto abmelden müssen und wegen "der drei Wochen Führerscheinsperre" würde er um ein Absehen von der Strafe ersuchen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wurde von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund der auf die Strafhöhe beschränkten Berufung bedarf es keiner Feststellung eines bestimmten Verschuldensgrades, da § 19 Abs.2 VStG keine Qualifizierung nach Verschuldensgraden verlangt, sondern lediglich eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (VwGH 20.6.1990, 90/02/0098).

Die Strafbestimmung des § 37a FSG sieht eine Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Die Behörde erster Instanz ist bei der Strafbemessung ausschließlich von einer Schätzung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse ausgegangen. In der Berufung hat der Bw dieser Schätzung widersprochen und glaubwürdig triste Einkommens- und Familienverhältnisse dargelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher die nunmehrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw der Entscheidung zugrundegelegt.

Der Bw ist bereits einschlägig vorbestraft. Schon aus diesem Grund konnte die Geldstrafe nicht auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden.

Weder ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe dar. Umso weniger besteht bei Vorliegen dieser Gründe ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bzw deren Unterschreitung.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung könnte nur bei beträchtlich überwiegender Milderungsgründe vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (vergleiche VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 65 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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