Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108153/2/WEI/Be

Linz, 22.11.2002

VwSen-108153/2/WEI/Be Linz, am 22. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des T vertreten durch Dr. R, Dr. L, Mag. T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18. Februar 2002, Zl. S 8819/ST/01, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a) und § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967 idF BGBl I Nr. 32/2002) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben wie am 16.10.2001 um 11.10 Uhr in 4400 Steyr, Kreuzung mit der, Fahrtrichtung stadtauswärts (Anhalteort des LKW) festgestellt wurde, als handelrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen der Fa. T GesmbH, 4400, nach außen Berufener nicht dafür gesorgt, dass das oa. Kraftfahrzeug, welches von J M gelenkt wurde, und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen insbesondere des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKWs von 26000 kg um 3250 kg überschritten wurde."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 101
Abs 1 lit a KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 109 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 10,90 Euro vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 19. Februar 2002 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom
4. März 2002, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unstrittige S a c h v e r h a l t :

2.1. Nach der Anzeige der mot. Verkehrsstreife der BPD Steyr vom 19. Oktober 2001 lenkte der Kraftfahrer M der Firma T Ges.m.b.H. am
16. Oktober 2001 um 11.10 Uhr den LKW Steyr 32S36, Kz.: dieser Firma in Steyr auf der Kreuzung stadtauswärts, wo er von RevInsp G zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Der Polizeibeamte stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass der LKW offenbar mit Aushubmaterial überladen wurde, zumal die Seitenwände der Fahrzeugbereifung starke Ausbuchtungen aufwiesen.

Der LKW wurde in der Folge mittels 6 geeichten Radlastwaagen der Marke HAENNI WL 101 gewogen. Dabei stellte der Polizeibeamte fest, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 3.250 kg überschritten worden war. Die Summe der Radlasten ergab ein Gewicht von 29.250 kg.

2.2. Mit Strafverfügung vom 19. November 2001 wurde dem Bw die Tat wie im nunmehr angefochten Straferkenntnis angelastet. Dagegen erhob er durch seine Rechtsvertreter den Einspruch vom 26. November 2001, in dem begründend kritisiert wurde, dass die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers bei weitem überspannt werden würden. Die Mitarbeiter hätten die ausdrückliche Weisung, die Einhaltung der zulässigen Beladung selbst zu kontrollieren und zu überwachen, was auch seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit des Bw durchgeführt werde. Auch der Kraftfahrer M wäre ausdrücklich über die Bestimmungen des § 101 KFG belehrt und darauf hingewiesen worden, das Gesamtgewicht zu berücksichtigen und bei einer Überschreitung Fahrten nicht anzutreten bzw. dafür zu sorgen, dass es zu keiner Überschreitung kommt. Der Bw hätte auch bei M, einem langjährigen und verlässlichen Mitarbeiter, davon ausgehen können, dass er sich wie andere Mitarbeiter an seine Weisungen halten werde. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt.

Die belangte Behörde ersuchte daraufhin um Einvernahme dieses Zeugen im Rechtshilfeweg. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 10. Jänner 2002 vor dem Gemeindeamt St. Ulrich/Steyr gab dieser Zeuge an, dass bei polizeilichen Überprüfungen am 16. und 25. Oktober 2001 eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts des von ihm gelenkten LKWs festgestellt wurde, weshalb er Strafverfügungen über ATS 1.600,-- und 1.300,-- erhielt, die er bereits am 14. November bzw 12. Dezember 2001 bezahlt hätte. In der Strafsache gegen seinen Arbeitgeber könne er keine Aussage machen.

2.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Jänner 2002 lastete die belangte Behörde dem Bw neuerlich die Tat an. In der rechtsfreundlich eingebrachten Rechtfertigung vom 11. Februar 2002 wurde im Wesentlichen auf die Angaben im Einspruch verwiesen und neuerlich die Einvernahme des Zeugen M beantragt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis.

2.4. Die Berufung macht als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass der Zeuge M nicht gemäß dem gestellten Antrag abschließend und umfassend befragt worden sei. Insbesondere hätte er befragt werden müssen, ob es Anweisungen gegeben hätte und ob die Probleme nur bei ihm aufgetreten wären. Der Bw könne nicht für unzuverlässige Mitarbeiter die Haftung übernehmen. Es liege eine vorgreifende und einseitige Beweiswürdigung der belangten Behörde vor.

Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, dass sekundäre Feststellungsmängel infolge unrichtiger Rechtsansicht vorlägen. Die Rechtsansicht, dass Anweisungen nicht ausreichten, sei unrichtig. Die belangte Behörde hätte sich mit den Anweisungen überhaupt nicht auseinander gesetzt und nicht festgestellt, welche Anweisungen erteilt wurden. Unrichtig sei auch, dass der Bw seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen wäre. Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer sei es nicht möglich, bei jedem LKW unmittelbar vor Fahrtantritt eine Gewichtskontrolle durchzuführen. Es sei auch technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar, Kontrollorgane für diese Ladekontrolle zu bestellen, da die LKWs zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten im Einsatz seien. Selbstverständlich würde der Bw Wegeprotokolle udgl. nachträglich kontrollieren. Mit Ausnahme der vom Zeugen M verschuldeten Fälle, hätte es niemals Anlass für eine Beanstandung gegeben. Auf Grund der Vorkommnisse hätte sich der Bw von diesem Mitarbeiter getrennt. Ein Verschulden des Bw wäre daher keinesfalls gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 idF BGBl I Nr. 32/2002 (Euroumstellung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom
17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 101 Abs 1 lit a) KFG 1967 bestimmt, dass unbeschadet der Ausnahmen nach den Abs 2 und 5 die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 KFG 1967 auch eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung des Fahrzeugs zu. Da es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt hat er im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustands des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen soll. Dies bedeutet, dass er darzulegen hat, welche Maßnahmen der Kontrolle er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Ein haftungsbefreiendes wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl VwGH 17.01.1990, 89/03/0165; VwGH 14.12.1990; 90/18/0186; VwGH 13.11.1991, 91/03/0244)

Im Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0232, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Sorgfaltspflicht nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG vom Zulassungsbesitzer nicht verlangt, dass er selbst jede Beladung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Er habe aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reiche eine bloße Dienstanweisung an die beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich sei. Der Zulassungsbesitzer habe vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er nicht in der Lage sein, die Kontrollen selbst vorzunehmen, so habe er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei treffe den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die nachträgliche Einsichtnahme in Lieferscheine und Wiegescheine, stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, weil es gerade darauf ankommt, die Überladung von vornherein zu vermeiden ( vgl auch VwGH 26.3.1987, 86/02/0193; VwGH 24.1.1997, 96/02/0489).

Die Erteilung von Dienstanweisungen und bloße stichprobenartige Kontrollen erfüllen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl u.a. VwGH 13.11.1991, 91/03/0224; VwGH 15.12.1993, 93/03/0208; VwGH 13.11.1996, 96/03/0232; VwGH 24.01.1997, 96/02/0489).

4.3. Nach § 5 Abs 1 Satz 1 genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Nach dem Satz 2 ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein solches Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist dem Bw mit dem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen. Er wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, initiativ alles vorzubringen und unter Beweis zu stellen, was seiner Entlastung dient (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 8 zu § 5 VStG).

Der Bw hat mit seiner Einlassung sogar ausdrücklich zugestanden, dass er kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet hatte. Denn mit seinem Vorbringen, dass es ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer nicht möglich wäre, Beladungskontrollen vor Fahrtantritt durchzuführen, und es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, Kontrollorgane zu bestellen, ist er der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diametral entgegengetreten. Auch die nachträgliche Kontrolle der "Wegeprotokolle udgl." genügt ebenso wenig für ein wirksames Kontrollsystem, wie die dem Zeugen M gegebenen Dienstanweisungen. Die vermisste umfassende und abschließende Einvernahme dieses Zeugen, der von selbst offenbar nichts sagen wollte, stellt schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel dar, weil die Erteilung von Dienstanweisungen des Bw einerseits nicht in Frage gestellt wurde und andererseits für ein wirksames Kontrollsystem, das ihn entlasten könnte, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin nicht ausreicht. Der Oö. Verwaltungssenat hatte demnach den Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von einem geschätzten Monatseinkommen von wenigstens 1.450 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Dieser nicht unrealistischen Einschätzung ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch im Berufungsverfahren maßgeblich war. Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht angenommen. Der Bw hat die erstbehördliche Strafzumessung nicht ausdrücklich bekämpft.

Die Überprüfung der Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat hat ergeben, dass auch der Strafausspruch zu bestätigen war. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 109 Euro erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat beim anzuwendenden Strafrahmen bis zu 2.180 Euro und den gegebenen Strafzumessungsfaktoren (nicht unbeträchtliche Überladung, fehlendes Kontrollsystem) als eher milde bemessen. Dieser Betrag, der aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls notwendig ist, um künftiges Wohlverhalten zu erreichen, bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden war nicht zu beanstanden.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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