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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108156/13/Ki/Ka

Linz, 16.05.2002

VwSen-108156/13/Ki/Ka Linz, am 16. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des BZ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MW, vom 13.1.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 2.1.2002, VerkR96-7122-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatort km. 56,757 der A 8 Innkreisautobahn festgestellt wird. Weiters wird als verletzte Rechtsvorschrift § 1 lit.c Z1 der zur Tatzeit geltenden Verordnung BGBl.Nr.527/1989 festgestellt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 94 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 2.1.2002, VerkR96-7122-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.9.2001 um 00.06 Uhr den PKW auf der A8 Innkreisautobahn bei Abkm. 057,257, Gemeinde Utzenaich, in Fahrtrichtung Suben mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h gelenkt und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h auf der A 8 Innkreisautobahn von 22.00 bis 05.00 Uhr um 81 km/h überschritten. Er habe dadurch § 43 Abs.1 und 2 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr.1989/527 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 470 Euro (EFS 130 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 47 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15.1.2002 Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde wolle infolge Stattgebung der gegenständlichen Berufung das gegen den Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Tatort unrichtig sei, dass das Messgerät funktionsuntüchtig wäre bzw dass das Messprotokoll nur den Schluss zulasse, dass das verwendete Lasergerät jedenfalls funktionsuntüchtig gewesen sei. Der Berufung wurde eine Bestätigung der Fa. Auto K (Velbert) vom 11.1.2002 beigelegt, worin bestätigt wird, dass am Geschwindigkeitsanzeiger eine elektronische Störung festgestellt wurde, die in der Firma nicht behoben werden konnte und aufgrund dieser Störung eine korrekte Geschwindigkeit nicht abgelesen werden konnte.

Ferner beruft sich der Beschuldigte darauf, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass bei dem angeblichen Deliktsort im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Kraftfahrzeugen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 110 km/h betragen würde und schließlich wird behauptet, dass die Verordnung BGBl.Nr.1989/527 rechtwidrig sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat nach weiteren Ermittlungen zunächst eine Berufungsvorentscheidung (VerkR96-7122-2001 vom 5.3.2002) erlassen und darin als Tatort km. 56,757 der A 8 Innkreisautobahn festgestellt. Mit Schriftsatz vom 7.3.2002 hat der Bw den Antrag gestellt, die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 15.1.2002 der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Mit Einlangen des Vorlageantrages trat die Berufungsvorentscheidung außer Kraft (§ 64a Abs.3 VStG), die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung liegt nunmehr beim Oö. Verwaltungssenat. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2002. An der Berufungsverhandlung nahm eine Rechtsvertreterin des Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. teil. Der Bw selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried/I.) vom 27.9.2001 zugrunde. Danach hat der Gendarmeriebeamte, Bez.Insp. M, die Übertretung mit einem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI.20.20 TS/KM-E, Nr.7655 dienstlich wahrgenommen bzw festgestellt. Der Messort befand sich laut Anzeige bei Abkm. 057,055 auf der Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben. Als Entfernung des herankommenden Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung wurden 298 m festgestellt. Konkret wurde in der Anzeige ausgeführt, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit den tatgegenständlichen PKW auf der Innkreisautobahn A8, im Gemeindegebiet von Utzenaich, Bezirk Ried, bei Abkm. 057,257 in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe, wobei die mit dem Lasergerät gemessene und angezeigte Geschwindigkeit 197 km/h betragen habe. Nach Abzug von 3 % gemäß Verwendungsbestimmungen ergebe sich eine Geschwindigkeit von 191 km/h, tatsächlich war an dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h erlaubt.

Die Anhaltung habe an der Betriebsumkehr Hötzlarn, Fahrtrichtung Suben, Abkm. 060,150, stattgefunden, der Beschuldigte habe als Rechtfertigung angegeben, er habe gewusst, dass auf österr. Autobahnen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich mit 130 km/h geregelt sei. Dass jedoch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf dem Teilstück der Innkreisautobahn lediglich 110 km/h erlaubt sind, habe er nicht gewusst. Weiters habe der PKW immer Probleme mit dem Turbolader bekommen und deshalb sei er auch schneller gefahren.

Beigefügt sind der Anzeige der vom Messbeamten unterfertigte Ausdruck eines Messprotokolls vom 27.9.2001, darauf sind Messort, Gerätefunktionskontrolle und Zielerfassungskontrolle (Uhrzeit 00.00 Uhr) bestätigt, als Messbeginn ist 00.00 Uhr angeführt, als Messende 00.06 Uhr. Weiters geht daraus hervor, dass zehn Fahrzeuge gemessen worden sind, davon wurde eine Anzeige erstattet.

Weiters wurde der Anzeige die Kopie des Eichscheines für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Nr.7655) beigefügt, woraus ersichtlich ist, dass das Gerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht war.

Als Zeuge der Messung bzw der Amtshandlung wurde der Gendarmeriebeamte RI. F bezeichnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat in der Folge das Ermittlungsverfahren durchgeführt, ua die beiden Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei als Tatort Abkm. 057,257 der A 8 Innkreisautobahn vorgeworfen wurde.

Nach Einlangen der Berufung hat die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hinsichtlich des Tatortes, welcher offensichtlich zunächst unrichtig bezeichnet wurde, weitere Ermittlungen durchgeführt und BI. M nochmals zeugenschaftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme am 4.2.2002 führte BI. M aus, dass er aufgrund des Berufungsvorbringens hinsichtlich des Tatortes in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen nachgesehen habe. Daraus ergebe sich, dass er die Messung beim Parkplatz Murau bei km. 57,055 durchgeführt habe, er habe den ankommenden Verkehr aus Richtung Wels kommend gemessen. Er habe damals eine Messentfernung von 298 m vom Lasergerät abgelesen und handschriftlich notiert. Es ergebe sich daher als Tatort der km. 56,757. Dieser sei aufgrund seiner handschriftlichen Aufzeichnungen exakt feststellbar. Warum er in der Anzeige einen anderen Tatort geschrieben habe, könne er heute nicht mehr nachvollziehen, vielleicht habe er eine alte Anzeige überschrieben und dabei vergessen, den Tatort auszuwechseln. Gleichzeitig legte er die erwähnte handschriftliche Aufzeichnung vor, dazu fällt auf, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen hinsichtlich Tatort zwei Mal korrigiert wurden, ebenfalls wurde das Datum (27.9.01) korrigiert.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. mit Schreiben vom 18.2.2002 den Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er am 27.9.2001 um 00.06 Uhr als Lenker des PKW, auf der A8 Innkreisautobahn bei km. 56,757 in Fahrtrichtung Suben die auf der A8 Innkreisautobahn von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 81 km/h überschritten habe.

Nach einer weiteren Stellungnahme durch den Bw erging dann datiert mit 5.3.2002, VerkR96-7122-2001, eine Berufungsvorentscheidung, welche jedoch durch den Vorlageantrag vom 7.3.2002 außer Kraft getreten ist.

Im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung führte BI. M dann aus, dass er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Er habe zusammen mit seinem Kollegen zur Vorfallszeit Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessgerät durchgeführt. Er könne sich insbesondere auch deshalb noch an den Vorfall erinnern, weil sich der Beschuldigte nach der Anhaltung dahingehend gerechtfertigt habe, dass er Probleme mit dem Turbolader hätte und er deswegen schneller fahren müsse. Der Beschuldigte sei, als er ihn gemessen habe, in Richtung Suben unterwegs gewesen. Dass die Messung zur Nachtzeit durchgeführt wurde, sei kein Hindernis gewesen, das Fahrzeug sei eindeutig auch trotz eingeschalteter Scheinwerfer zu erkennen gewesen, er habe bei der Messung zwischen die Scheinwerfer des ankommenden Fahrzeuges gezielt. Käme keine ordnungsgemäße Messung zustande, würde dies vom Gerät angezeigt werden. In diesem Falle würde keine Geschwindigkeit, sondern eben bloß ein Fehler angezeigt werden. Ob hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten weitere Fahrzeuge waren, könne er heute nicht mehr sagen, es werde eben das herannahende Fahrzeug gemessen. Auf welchem Fahrstreifen sich das Fahrzeug befunden habe, könne er heute nicht mehr sagen, wenn er in der Anzeige angeführt habe, dass sich das Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen befunden habe, so werde das wohl so gewesen sein. Das Messgerät werde regelmäßig geeicht und sei auch zum Vorfallszeitpunkt geeicht gewesen, er verweise dazu auf die bereits vorgelegte Kopie des Eichscheines. Für die laut Bedienungsanleitung vorgesehenen Maßnahmen vor der Messung benötige er nicht einmal eine Minute. Das Messprotokoll werde nach dem Einrücken in die Dienststellen ausgeführt, wesentliche Vorfälle würde er sich handschriftlich notieren, er notiere sich jedoch nicht, wie viele Fahrzeuge er gemessen habe. Die Anführung der Anzahl der gemessenen Fahrzeuge diene nur statistischen Zwecken.

Warum es zu einer Verwechslung hinsichtlich des Tatortes gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Die Entfernung zu einem gemessenen Fahrzeug könne er am Lasermessgerät ablesen. Es sei ihm unerklärlich, offensichtlich sei ihm ein Rechenfehler unterlaufen. Er sei erst durch die Eingabe des Beschuldigten auf diesen Umstand aufmerksam geworden. Bei der im Verfahrensakt aufliegenden handschriftlich ausgefüllten Laseranzeige handle es sich um eine private Aufzeichnung seinerseits. Dieses handschriftliche Protokoll fülle er sofort an Ort und Stelle aus, lediglich die Toleranzgrenze bezüglich der festsgestellten Geschwindigkeit sowie der errechnete Tatort würden nachträglich ergänzt werden. Im konkreten Falle habe er die Angaben bezüglich des konkreten Tatortes nachträglich korrigiert, nachdem er von diesem Umstand Kenntnis erhalten hatte. Warum auch bezüglich des Datums eine Korrektur erfolgte, könne er heute nicht mehr erklären, es könnte sein, dass er zunächst diesbezüglich das Formblatt etwas schlampig ausgefüllt habe.

RI. F führte bei seiner Einvernahme aus, dass er sich an den Vorfall insoferne noch erinnern könne, als er damals als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges fungiert habe. Im konkreten Fall sei das Dienstfahrzeug am Standort der Messung quer zur Fahrzeug abgestellt gewesen, sein Kollege habe von seinem Sitz aus an ihm vorbei durch das geöffnete Fenster der Fahrertür die Messung vorgenommen, dies sei problemlos möglich gewesen. Im Falle eines Verwackelns wäre eine Fehlmessung angezeigt worden.

Nachdem ihm sein Kollege das o.k. gegen habe bzw er gehört habe, dass eine erhöhte Geschwindigkeit gemessen wurde, habe er die Nachfahrt bis zum Ort der Anhaltung aufgenommen. Er sei bei der Amtshandlung dabei gewesen, Details habe er jedoch nur phasenweise mitbekommen und könne demnach nichts dahingehend sagen, inwiefern sich der Bw gerechtfertigt habe.

Das gemessene Fahrzeug sei auf der Autobahn in Fahrtrichtung Suben unterwegs gewesen, die Messung sei im ankommenden Verkehr erfolgt.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten konnte die Rechtsvertreterin keine Angaben machen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.6.1. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst zur Auffassung, dass die Angaben der Meldungsleger der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Beide Gendarmeriebeamte haben im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den Vorfall in schlüssiger Art und Weise geschildert und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche an der Glaubwürdigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen lassen würden, wobei auch zu bedenken ist, dass die Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt wurden. Dass es zunächst zu einer nicht entsprechenden Tatortbezeichnung gekommen ist, schadet nicht, der Meldungsleger BI. M konnte glaubwürdig aufklären, dass es sich um eine Art von Übertragungsfehler gehandelt hat.

Was das Vorbringen des Bw anbelangt, so wird festgestellt, dass sich dieser in jede Richtung hin verteidigen konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle kann seinen Angaben jedoch nur bedingt Glauben geschenkt werden. Hat er sich zunächst, wie von BI. M im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt wurde, dahingehend gerechtfertigt, er habe schneller fahren müssen, weil sein Turbolader defekt gewesen sei, so hat er in der Folge als Rechtfertigung ausgeführt, dass der Tachometer kaputt gewesen sei. Alleine dieser Widerspruch lässt eben die Glaubwürdigkeit des Bw in Bezug auf seine Rechtfertigung stark in Zweifel ziehen. Was die vom Beschuldigten behauptete Funktionsuntüchtigkeit des Messgerätes anbelangt, so wurde dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisiert und es wird diese Rechtfertigung daher als bloße Schutzbehauptung gewertet. Das Messgerät war ordnungsgemäß geeicht, der Messbeamte hat die Messung entsprechend der Bedienungsanleitung vorgenommen und es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, welche eine Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes indizieren würden. Auch ist nicht ersichtlich, warum anhand des Messprotokolles der Schluss zulässig sein sollte, dass das Gerät funktionsuntüchtig gewesen wäre.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und es ist dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994 ua).

Was die vorgelegte Bestätigung der Firma Auto K anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass am Geschwindigkeitsanzeiger des Fahrzeuges des Beschuldigten eine elektronische Störung festgestellt wurde, wie jedoch noch dargelegt werden wird, ist dieser Umstand im vorliegenden Falle nicht relevant.

Es wird daher auch seitens der Berufungsbehörde festgestellt, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit am nunmehr festgestellten Tatort mit der vom Gendarmeriebeamten gemessenen Geschwindigkeit in Fahrtrichtung Suben unterwegs gewesen ist.

I.6.2. Rechtlich wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 1 lit.c Z1 leg.cit. der zur Tatzeit geltenden Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl.Nr. 527/1989 in der Fassung vom 2.11.1989, wurde auf der A8 Innkreisautobahn im gesamten Bereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 110 km/h festgesetzt.

Dazu wird zunächst zum Berufungsvorbringen, die Verordnung sei rechtswidrig, da sie den einschlägigen Bestimmungen der StVO nicht entspreche und weiters, dass die gegenständliche Verordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung rechtswidrig sei, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 16.3.1993, B 1218/91, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass, da ein - den zwischen drei Fahrzeugkategorien differenzierenden Inhalt der Verordnung wiedergebendes - Verkehrszeichen, das an allen Autobahnauffahrten und -ausfahrten aufgestellt werden müsste, nicht mehr leicht und rechtzeitig erkennbar und für den Verkehrsteilnehmer verständlich sei, nur die Kundmachung nach § 44 Abs.2 im Bundesgesetzblatt dem Gesetz entspreche. Damit hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass diese Verordnung nicht rechtswidrig ist.

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im angezeigten Ausmaß überschritten hat, damit ist jedenfalls der objektive Tatbestand verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so versucht der Bw sich ua damit zu rechtfertigen, dass der im Fahrzeug eingebaute Geschwindigkeitsanzeiger defekt gewesen und aufgrund einer Störung eine korrekte Geschwindigkeitsablesung nicht möglich gewesen sei. Damit ist jedoch nichts zu gewinnen, zumal einerseits grundsätzlich ein Fahrzeug nur dann in Betrieb genommen werden darf, wenn es den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. § 24 Abs.1 KFG 1967, wonach Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein müssen) und überdies ist von einem fachlich befähigten PKW-Lenker wohl zu erwarten, dass er auch ohne Geschwindigkeitsmesser eine derart gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erkennen müsste, anderenfalls wäre allenfalls die fachliche Befähigung zum Lenken eines PKW´s in Frage zu stellen.

Zum Vorbringen, dem Beschuldigten sei nicht bekannt gewesen, dass bei dem angeblichen Deliktort im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Kraftfahrzeugen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 110 km/h beträgt, wird festgestellt, dass sich der Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich bezieht und auch für nicht österreichische Staatsbürger gilt, wenn diese auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich unterwegs sind. In Entsprechung der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte sich demnach der Beschuldigte vor der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich über die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (einschließlich der relevanten Verordnungen) informieren müssen. Das Nichteinholen dieser Information stellt demnach eine Sorgfaltswidrigkeit dar und es vermag daher ein allfälliger Rechtsirrtum den Beschuldigten im vorliegenden konkreten Falle nicht zu entlasten. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auf Autobahnen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen bestehen, keine Legitimation dafür ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu widersetzen.

Sonstige subjektive Umstände, welche den Bw entlasten würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Er hat die Verwaltungsübertretung daher auch aus subjektiver Sicht zu vertreten.

Was die Richtigstellung des Tatortes anbelangt, so war dies ebenfalls zulässig.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person dann unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. im Falle einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 sechs Monate.

Als Verfolgungshandlung gilt gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Entgegen der Auffassung des Bw stellt jedenfalls die durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. ergangene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.2.2002, in welcher nunmehr auch ein korrekter Vorwurf hinsichtlich des Tatortes erfolgte, eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG dar. Diese Verfolgungshandlung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist. Die Richtigstellung des Tatortes betrifft ein und denselben Sachverhalt, sodass auch keine Rede davon sein kann, es sei ein anderer Tatvorwurf erfolgt. Die Berufungsbehörde war daher berechtigt und auch verpflichtet, im Sinne des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG eine entsprechende Berichtigung des Tatortes vorzunehmen.

I.6.3. Zur Strafbemessung (§ 19) wird in Übereinstimmung mit der Erstbehörde festgestellt, dass eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung in höchstem Maß jene Rechtsgüter gefährdet, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, nämlich insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Dazu wird festgehalten, dass durch eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt. Es ist daher aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchststrafe (nunmehr 726 Euro) erscheint die verhängte Geldstrafe, aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe, im vorliegenden Falle durchaus als tat- und schuldangemessen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw wurde bereits als mildernd gewertet, erschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt.

Die in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden nicht bemängelt, im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Rechtsvertreterin diesbezüglich keine Angaben machen.

Die verhängte Strafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass insbesondere aus generalpräventiven und spezialpräventiven Überlegungen eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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