Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108159/10/Sch/Ke

Linz, 29.04.2002

VwSen-108159/10/Sch/Ke Linz, am 29. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 11. März 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. März 2002, VerkR96-3475-2000-Br, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 13 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2002 VerkR96-3475-2000-Br, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 65 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 30. Oktober 2000, VerkR96-3475-2000-Br, nachweisbar zugestellt am 2. November 2000, binnen 2 Wochen ab Zustellung keine entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 11. September 2000 um 7.44 Uhr gelenkt hat.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6,50 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der gegenständlichen Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 geht eine Anzeige eines Gendarmeriebeamten des Postens Bad Zell voraus. Dieser zufolge sei das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, umschrieben mit "Kombi grün", am 11. September 2000 um 7.44 Uhr auf der B124 an einer bestimmten Stelle gelenkt und damit eine näher umschriebene Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen worden.

Es wurde von der Behörde eine Anonymverfügung erlassen, woraufhin laut entsprechendem Aktenvermerk eines Behördenorganes von Frau H sen. bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt angerufen und Frau H als Lenkerin benannt worden sei. Der Anonymverfügungsbetrag wurde jedenfalls nicht fristgerecht eingezahlt, weshalb die Behörde den Berufungswerber gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Lenkers zum Vorfallszeitpunkt aufgefordert hat. Daraufhin wurde vom Genannten schriftlich mitgeteilt, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei.

Laut einer hierauf eingeholten Stellungnahme sei es seitens des Meldungslegers zu keinem Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens gekommen.

Gegen das in der Folge erlassene Straferkenntnis wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber selbst deshalb nicht als Lenker in Frage komme, da er am Vorfallstag bereits ab 5.30 Uhr mit einem LKW der ihn beschäftigenden Firma unterwegs gewesen sei. Sein Privat-PKW sei zu dieser Zeit an seinem Wohnsitz in Unterweißenbach abgestellt gewesen. Es gäbe zudem für das Fahrzeug nur einen Schlüssel, den er mit sich führe. Auch wird bemängelt, dass das Fahrzeug lediglich als Kombi der Farbe Grün umschrieben wird, ohne die genaue Typenbezeichnung "Ford Escort" anzuführen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat im Zuge der eingangs angeführten Berufungsverhandlung den Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat angegeben, zum Vorfallszeitpunkt mit einem Kollegen eine Überwachung des Schutzweges in dem in der Anzeige näher beschriebenen Kreuzungsbereich in Tragwein durchgeführt zu haben. Sie hätten von ihrem bei einer nahe gelegenen Bushaltestelle postierten Gendarmeriefahrzeug aus die Überwachung durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass sich ein Kombinationskraftwagen der Farbe Grün dem Schutzweg genähert und diesen auch passiert habe, obwohl diesen bereits ein Fußgänger überqueren wollte. Dadurch sei es zu einer Behinderung des Fußgehers gekommen. In der Folge habe sich das Fahrzeug weiter dem Standort der Beamten angenähert und diesen auch passiert, im Zuge dessen beide das angezeigte Kennzeichen abgelesen hätten. Sie hätten sich auch noch gegenseitig vergewissert, ob sie die gleichen Kennzeichendaten wahrgenommen hätten, was der Fall gewesen sei. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, weshalb es in der Folge zur Anzeige wegen des erwähnten Verkehrsdeliktes gekommen sei. Der Meldungsleger und auch sein Kollege seien sich jedenfalls sicher gewesen, dass ihnen beim Ablesen des Kennzeichens kein Irrtum unterlaufen wäre.

Demgegenüber hat der Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung seine schon in der Berufung vorgebrachten Argumente wiederholt. Dabei hat er seine anfängliche Behauptung, den einzigen Fahrzeugschlüssel stets mit sich zu führen, insofern relativiert, als er angegeben hat, diesen gelegentlich auch zu Hause zu belassen, um seiner Schwester H die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges für den Fall zu ermöglichen, dass sie es gegebenenfalls benötige. Solches sei immer wieder dann gegeben, wenn die Genannte als Altenbetreuerin über das Dienstfahrzeug nicht verfügen könne.

Angesichts dieser Beweislage war Folgendes zu erwägen:

Die Berufungsbehörde hält den Rechtsmittelwerber insoweit für glaubwürdig, als eine Lenkereigenschaft seiner Person mit größter Sicherheit auszuschließen ist. Neben seinem entsprechenden Vorbringen liegt auch noch eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach er sich am Vorfallstag als LKW-Lenker im Einsatz befunden hat. Aus dem Umstand, dass er nur über einen Fahrzeugschlüssel für seinen Privat-PKW verfügt, kann aber noch nicht abgeleitet werde, dass er damit auch das Lenken durch eine andere Person, insbesondere seine Schwester, ausschließen kann. Wie der Berufungswerber im Rahmen der erwähnten Verhandlung angegeben hat, belässt er den Fahrzeugschlüssel gelegentlich zu Hause, um seiner Schwester das Lenken des Fahrzeuges zu ermöglichen. Dadurch kann er, wie man wohl lebensnah annehmen muss, aus der Erinnerung heraus nicht mit überzeugender Sicherheit angeben, zu welchem bestimmten Tag der Schlüssel für eine oder mehrere Personen verfügbar war und zu welchen nicht. Damit eröffnet sich aber die grundsätzliche Möglichkeit der Fahrzeugbenützung für jenen Personenkreis, der zum Wohnhaus des Berufungswerbers Zugang hat. Nach dessen eigenen Angaben sind dies zumindest seine Gattin und seine Schwester.

Abgesehen davon, dass der Meldungsleger bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, wurde von der Berufungsbehörde im Rahmen eines Lokalaugenscheines auch noch zusätzlich versucht, objektive Entscheidungskriterien zu erhalten. Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass sich der Standort des Meldungslegers und seines Kollegen in einer Bushaltestelle geschätzte 50 Meter vom Schutzweg entfernt in Fahrtrichtung dorthin befunden hat. Es sind dort keinerlei Hindernisse gegeben, die die Sicht auf den Schutzweg im Geringsten beeinträchtigen könnten. Ein Fahrzeuglenker, der wie der angezeigte sein Fahrzeug in Fahrtrichtung Pregarten lenkt, muss diese Bushaltestelle passieren. Der Meldungsleger und der zweite Beamte hatten somit schlüssig nachvollziehbar genügend Zeit und auch Sichtmöglichkeit, um das Fahrzeugkennzeichen abzulesen. Dazu kommt noch, dass die Fahrzeugkategorie und die Farbe in der Anzeige - im Vergleich mit dem Zulassungsakt - zutreffend angegeben wurden. In Anbetracht dieser Umstände ist es letztlich nicht mehr relevant, ob auch Marke und Type des Fahrzeuges in der Anzeige festgehalten wurden oder nicht. Das primäre Identifikationsmerkmal eines Kraftfahrzeuges ist ohnehin das Kennzeichen.

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass es dem Rechtsmittelwerber objektiv nicht gelungen ist, einen allfälligen Irrtum bei den Wahrnehmungen des Meldungslegers darzutun. Das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug war nach der Beweislage sohin zum angefragten Zeitpunkt nicht seinen Angaben nach abgestellt gewesen sondern gelenkt worden, weshalb er durch diese entsprechende Angabe eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen hat, wobei es nicht entscheidungsrelevant ist, aus welchen Gründen, etwa auch durch falsche Informationen Dritter, es dazu gekommen ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 65 Euro keinesfalls überhöht. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kamen aber auch keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zu Gute.

Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen, denen im Rechtsmittel nicht entgegengetreten wurde. Diese persönlichen Verhältnisse lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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