Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108168/16/Br/Rd

Linz, 08.05.2002

VwSen-108168/16/Br/Rd Linz, am 8. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des P, vertreten durch die Rechtsanwälte, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Februar 2002, Zl. VerkR96-154-2002-Ro, nach der am 8. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.250 Euro ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm §19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 125 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Tagen verhängt, weil er zu einem im Spruch des Straferkenntnisses genannten Ort und Zeitpunkt einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 1,10 mg/l betragen habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens den Tatvorwurf als erwiesen.

Bei der Strafzumessung wurde mangels entsprechender Bekanntgabe von einem geschätzten Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1998 gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Darin wurde vorerst die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt.

Auf Grund einer im Zuge der Anberaumung der Berufungsverhandlung dem Unabhängigen Verwaltungssenat von einem Zeugen zugegangenen Mitteilung, wurde diese dem Berufungswerber und dem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vor der formellen Eröffnung des Beweisverfahrens zur Einsicht vorgelegt. Nach Unterbrechung der Berufungsverhandlung und nachfolgender ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage, schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf das Strafausmaß ein. Somit erwuchs der Schuldspruch in Rechtskraft.

Weitere Erörterungen zum Berufungsvorbringen erübrigen sich demnach.

Der Berufungswerber legte jedoch weiter dar, dass er für zwei mj. Kinder, welche aus einer Verbindung mit seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin stammen, sorgepflichtig sei. Ebenfalls machte er Verbindlichkeiten im Umfang von ca. 1,8 Mio Schilling (entspricht 130.000 Euro) durch den gemeinsamen Hausbau, sowie die durch den Entzug der Lenkberechtigung bedingte gegenwärtige Arbeitslosigkeit glaubhaft. Er beantragt abschließend die Geldstrafe entsprechend zu ermäßigen.

3. Da sich die Berufung nach Einschränkung im Rahmen der Berufungsverhandlung nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, konnte die Anhörung der zur Berufungsverhandlung geladenen Zeugen unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Rahmen der Berufungsverhandlung getätigten ergänzenden Vorbringen. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Der beim Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ festgestellte Atemluftalkoholgehalt betrug 1,10 mg/l. Damit gelangt der in § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 mit dem darin normierten Strafsatz von 1.162 bis 5.813 Euro zur Anwendung. Der Berufungswerber wurde wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 bereits am 23.12.1998 rechtskräftig bestraft.

4.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5. Die Behörde erster Instanz hob in zutreffender Weise die mit dem Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einhergehenden nachteiligen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit hervor. Ein in diesem Sinn rechtswidriges Verhalten ist demnach als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen zu qualifizieren. Der Gesetzgeber brachte dies insbesondere durch den bereits oben genannten Strafrahmen zum Ausdruck. Wenn die Behörde erster Instanz nicht mehr die Mindeststrafe, sondern 1.453 Euro verhängte, konnte ihr unter der von ihr getroffenen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers mit diesem Strafausmaß, insbesondere mit Blick auf den tatbestandsmäßigen Grenzwert beträchtlich überschreitenden Alkoholisierungsgrad (1,10 mg/l), nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber machte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weder Angaben zu seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und Sorgepflichten noch zu seinen Verbindlichkeiten. Zur Bekanntgabe dieser wurde er per Schreiben vom 9. Jänner 2002 ausdrücklich aufgefordert.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde jedoch glaubhaft gemacht, dass er für zwei mj. Kinder sorgepflichtig, mit hohen Rückzahlungen belastet und gegenwärtig auch arbeitslos ist. Dieser glaubhaften Darstellung trat auch die Behörde erster Instanz nicht entgegen. Vielmehr wurde seitens der Behörde dargelegt, dass die nunmehr vorgebrachten Umstände zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt waren. Dies ist jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe entsprechend zu berücksichtigen, wenngleich auf Grund des hier vorliegenden straferschwerenden Umstandes mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann. Als strafmildernder Aspekt kann nunmehr dem Berufungswerber die nach eingehender Überlegung bei der Berufungsverhandlung erkennen lassende Schuldeinsichtigkeit gewertet werden. Somit schien die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

Da die Herabsetzung des Strafausmaßes ausschließlich in wirtschaftlichen Umständen gründet, hatte die am objektiven Tatunwert und der Tatschuld angelehnte und mit Blick darauf ursprünglich durchaus gesetzeskonform festgesetzte Strafe hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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