Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108170/12/Ki/Ka VwSen108171/12/Ki/Ka

Linz, 25.06.2002

VwSen-108170/12/Ki/Ka VwSen-108171/12/Ki/Ka Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KZ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ED, vom 30.11.2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.6.2001, GZ. III-S-7848/00/B, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.6.2002 zu Recht erkannt:

I. Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufung gegen die Strafhöhe hinsichtlich Faktum 2 wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

II. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 232,55 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 2 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde auf 3,60 Euro herabgesetzt; diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 21.6.2001, GZ. III-S-7848/00/B, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe

1. am 6.10.2000 um 01.10 Uhr in 4400 Steyr, im Landeskrankenhaus Steyr, Sierninger Straße 170 etabliert, im Zuge der polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol sich geweigert, sich vom Polizeiarzt der BPD Steyr Blut zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes abnehmen zu lassen, obwohl mit Recht vermutet werden konnte, dass er am 6.10.2000 um 00.10 Uhr in Steyr, Seitenstettner Straße, stadteinwärts, auf Höhe der Firma SKF (Seitenstettner Straße Nr. 25 etabliert) und weiter bis zur Kreuzung mit dem Hammergrund das KFZ mit dem Kz.: W-168 JN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und eine Atemluftuntersuchung aus einem in seiner Person gelegenen Gründen - plötzlich starke Kopfschmerzen und Übelkeit; außerdem gab er an, nur eine halbe Lunge zu haben - nicht möglich war;

2. bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt.

Er habe dadurch 1. § 99 Abs.1 lit.c iVm § 5 Abs.6 StVO 1960 und 2. § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt. Bezüglich Faktum 1 wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (1.162,76 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen und gemäß § 37 Abs.1 FSG hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (72,67 Euro) bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.700 S (123,54 Euro), ds. insgesamt 10 % der verhängten Geldstrafen, verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13.11.2001 Berufung, wobei hinsichtlich Faktum 2 nur die Strafhöhe bekämpft wird. Es wird beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, Punkt 1 des Straferkenntnisses aufheben und das Verfahren mangels Verwirklichung des Sachverhaltes einstellen und hinsichtlich Punkt 2 die Geldstrafe angemessen zu reduzieren.

In der Berufungsbegründung wird im Wesentlichen bestritten, die Blutabnahme verweigert zu haben, diese sei infolge des schlechten Gesundheitszustandes des Bw nicht durchgeführt worden. Dem Bw sei nicht erinnerlich, dass im Krankenhaus Steyr ein Polizeiarzt interveniert habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Polizeiarzt in seinem Zustand (bis ca. 1/2 3 Uhr früh kurzfristige Bewusstlosigkeit in einem Dämmerzustand) einen Zustand, welcher mindestens einen Blutalkohol von 0,8 Promille entspreche, festgestellt habe. Er habe vor Antritt der Fahrt bzw auch an dem Tag, wo er das Fahrzeug lenkte, keinen Alkohol konsumiert.

Beigelegt wurde der Berufung in Kopie ein Schreiben des Krankenhauses der Stadt Wien - Lainz AI vom 12.6.2001.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.6.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Vertreter der BPD Steyr teil, weder der Bw noch sein Rechtsvertreter sind (ohne Angabe von Gründen) zur Verhandlung erschienen. Als Zeugen wurden Dr. JL und RI. WK einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Steyr vom 6.10.2000 zugrunde. Danach hatte der Bw am 6.10.2000 einen Verkehrsunfall, er ist mit seinem Kraftfahrzeug gegen eine Baustelleneinrichtung gestoßen. In der Folge habe der Bw kurz angehalten und dann seine Fahrt fortgesetzt, offensichtlich habe er vor den Polizeibeamten flüchten wollen. Letztlich konnte der Bw jedoch von den Polizeibeamten eingeholt und angehalten werden.

Im Rahmen der darauffolgenden Amtshandlung hat der Bw den Beamten gegenüber erklärt, er habe die Baustelle übersehen und sei vielleicht kurz eingeschlafen. Er sei jetzt so erschrocken, dass er sich kurz erholen müsse und werde dann alles erklären. Aufgrund festgestellter Alkoholsymptome wurde der Bw zur Vornahme einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat im Wachzimmer M aufgefordert. Der Bw ist dieser Aufforderung zunächst nachgekommen und wurde von den Polizeibeamten mit dem Dienstkraftfahrzeug zum Wachzimmer M verbracht.

Dort hat der Bw dann ausgeführt, dass er bei dem Unfall mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden wäre und nunmehr plötzlich starke Kopfschmerzen verspüre bzw ihm übel werde. In weiterer Folge hat er sich neben das Dienst-KFZ auf den Boden gesetzt und sich dann mit dem Rücken auf den Boden gelegt.

Da eine Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat nicht mehr möglich war, sei der Polizeiarzt der BPD Steyr, Dr. L, beigezogen worden, welcher im Landeskrankenhaus Steyr eine klinische Untersuchung durchführte. Der Bw sei auf dem Untersuchungstisch gelegen und habe bei der Untersuchung nur passiv mitgewirkt. Um 01.10 Uhr sei der Bw von Dr. L zur gesetzlich vorgeschriebenen Blutabnahme mit den Worten "Ich bin der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Steyr und fordere sie auf, sich Blut abnehmen zu lassen" aufgefordert worden. Der Bw habe daraufhin beide Arme an sich gezogen und die Blutabnahme mit den Worten "Nein, ich lasse mir kein Blut nehmen" verweigert. Vor der Aufforderung zur Blutabnahme sei der Rechtsmittelwerber über die rechtlichen Folgen der Verweigerung einer solchen aufgeklärt worden.

Bei der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte Dr. L als Zeuge aus, dass er zum Vorfallszeitpunkt als Amtsarzt für die BPD Steyr fungiert habe. Er sei als praktischer Arzt ausgebildet. Damals sei er telefonisch verständigt worden, dass er im Landeskrankenhaus Steyr eine Untersuchung im Hinblick auf Alkoholbeeinträchtigung einer Person durchführen sollte. Er habe Herrn Z liegend am Untersuchungstisch in der Unfallambulanz vorgefunden, dem ersten Eindruck nach sei er ihm als bewusstlos erschienen. Auf Zureden und leichte Schmerzreize habe er nicht reagiert. Er habe bei näheren Anschauen einen stabilen Eindruck gemacht, auf starke Schmerzreize habe er dann sehr wohl durch leichtes Zucken reagiert. Die erste Aufgabe sei die klinische Alkoholuntersuchung gewesen. Dies sei jedoch im konkreten Falle nicht möglich gewesen, da der Patient sich passiv verhalten habe. Aufgrund der erhobenen Befunde, welche auch ohne Mitwirkung der betreffenden Person möglich sind, habe er für ihn einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Er habe beim Patienten gerötete Augen, träge Pupillenreaktionen und Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt. Am Ende der groben orientierten Untersuchung habe er dann laut gesagt, dass jetzt eine Blutabnahme notwendig sein würde, er habe diese Aussage zunächst in den Raum gestellt. Er habe damit die betreffende Person herauslocken wollen und diese habe auch auf die Aussage hin prompt gesagt, dass er ein Röntgenbild oder Ähnliches benötige. Er habe daraufhin den Betreffenden noch ein bis zwei Mal wegen der Blutabnahme direkt angesprochen, dieser habe jedoch darauf beharrt, dass er eine Untersuchung oder Ähnliches brauche. Dabei habe der Arzt auch feststellen können, dass der Beschuldigte eine lallende Aussprache gehabt habe. Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Zeuge, dass er bei der wiederholten Aufforderung wegen der Blutabnahme den Beschuldigten persönlich angesprochen habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass sich Herr Z zunächst bewusstlos gestellt habe. Er selbst habe eine Blutabnahme aufgrund des von ihm festgestellten Ergebnisses nicht mehr für erforderlich gehalten.

RI. K bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zunächst das Geschehen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bzw dem Vorfall vor dem Wachzimmer M, aufgrund dessen ein Alkotest mittels Alkomat nicht mehr möglich war. Es sei daraufhin über die Funkleitstelle der diensthabende Amtsarzt der BPD Steyr verständigt worden, welcher dann ins Krankenhaus gekommen sei. Er selbst sei ebenfalls ins Krankenhaus gefahren und habe dort Herrn Z auf einem fahrbaren Bett liegend in der Ambulanz vorgefunden. Er habe mit Herrn Z nicht mehr gesprochen. Er sei während der Untersuchung des Herrn Z durch den Amtsarzt ständig anwesend gewesen und habe so alles mitbekommen. Er habe die Situation so erlebt, dass aus seiner Sicht der Bw absichtlich keine Reaktionen gezeigt und auch absichtlich nichts gesprochen habe. Der Amtsarzt habe sich bei Herrn Z als solcher der BPD Steyr vorgestellt, dies laut und deutlich und er habe ihn aufgefordert, dass er bei der Blutabnahme mitwirke. Diese Aufforderung sei glaublich ein oder zwei Mal ergangen. Nach der Aufforderung durch den Amtsarzt wegen der Blutabnahme sei die erste Reaktion von Herrn Z erfolgt, nämlich habe er am Rücken liegend beide Hände zum Körper gezogen, sich vom Doktor seitlich weggedreht und erklärt, nein, er lasse sich nichts nehmen.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Die Ausführungen erscheinen als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. Widersprüche im Zusammenhang mit den dargestellten Geschehnisabläufen werden keine festgestellt. Zu bedenken ist ferner, dass die Zeugen ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht stehend gemacht haben bzw dass eine falsche Zeugenaussage für sie strafrechtliche Konsequenzen hätte. Auch sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss rechtfertigen würden, die Zeugen würden den Beschuldigten ungerechtfertigt belasten.

Der Beschuldigte selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch seiner Rechtfertigung ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Insbesondere wird dazu festgestellt, dass es einem Amtsarzt bzw praktischen Arzt wohl zuzutrauen ist, dass er den Zustand einer von ihm untersuchten Person beurteilen kann, diesbezüglich hat das Beweisverfahren eben ergeben, dass der Beschuldigte sich im Krankenhaus offensichtlich nur bewusstlos gestellt hat und er sehr wohl die Amtshandlung bzw Aufforderung zur Blutabnahme mitbekommen hat.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

I.6.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960, in der zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Nach § 5 Abs.4a StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.6 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß § 4a zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass nach dem Verkehrsunfall bzw aufgrund der zunächst vom Meldungsleger festgestellten Alkoholsymptome beim Beschuldigten die Voraussetzungen zur Durchführung eines Alkotests vorgelegen war. Dieser Alkotest war jedoch insoferne nicht möglich, als der Bw aufgrund seines Verhaltens ins Krankenhaus verbracht werden musste und der Meldungsleger zunächst annehmen konnte, es sei die Durchführung eines Alkotests aus in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen nicht möglich. Zu Recht wurde daher auch der Amtsarzt der BPD Steyr verständigt, welcher zunächst eine klinische Untersuchung des Bw vornehmen wollte, an welcher dieser jedoch nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls wäre eine exakte Bestimmung einer Alkoholisierung des Bw dann nur möglich gewesen, wenn diesem Blut abgenommen hätte werden können. Diese Blutabnahme ist durch die obzitierten gesetzlichen Bestimmungen verfassungsrechtlich gedeckt und es wäre daher der Bw verpflichtet gewesen, dieser Blutabnahme zuzustimmen bzw stellt die Verweigerung einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestand dar.

Aus den Zeugenaussagen des damaligen Amtsarztes der BPD Steyr einerseits und des Meldungslegers andererseits geht überdies in klarer Deutlichkeit hervor, dass der Bw sich, was seine Bewusstlosigkeit anbelangt, nur verstellt hat. Letztlich hat er auf die Aufforderung zur Blutabnahme hin entsprechend reagiert, was den zwingenden Schluss ergibt, dass er durchaus orientiert gewesen ist bzw er durch sein Verhalten die gebotenen Maßnahmen vereiteln wollte.

Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die sogenannten Alkoholdelikte zu den gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zählen. Dem hat der Gesetzgeber durch Festlegung entsprechend strenger Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen Rechnung getragen.

Im vorliegenden Falle wurde lediglich die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt, wobei strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw berücksichtigt wurde. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

Festgestellt wird, dass bei der Strafbemessung auch general- bzw spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind, um einerseits dem Beschuldigten das Unerlaubte seiner Tat entsprechend aufzuzeigen und ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten und andererseits um generell Verstößen gegen diese für die Verkehrssicherheit relevanten Vorschriften entgegenzutreten.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Beschuldigten wurden bei der Strafbemessung im erstbehördlichen Verfahren ebenfalls berücksichtigt.

In Anbetracht der konkret gegebenen Umstände hat die BPD Steyr bei der Bemessung der Geld- aber auch der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, weshalb der Beschuldigte auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

I.6.2. Gemäß § 37 Abs.1 FSG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Hinsichtlich des gegenständlichen Faktums wurde lediglich die Strafhöhe angefochten, weshalb der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Bw, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten gilt, was als Strafmilderungsgrund zu werten ist, bzw dass das bloße Nichtmitführen des Führerscheins im Vergleich zu anderen Verwaltungsübertretungen lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, erachtet die Berufungsbehörde die Herabsetzung der Geld- und auch der Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden konkreten Falle als gerechtfertigt. Die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe erscheint geeignet, dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen und ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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