Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108178/18/Bi/Stu

Linz, 28.06.2002

VwSen-108178/18/Bi/Stu Linz, am 28. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau S, A, W, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 15. März 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Februar 2002, VerkR96-5198-2001-OJ/HA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 11. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen und Barauslagenersätzen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 861,20 Euro (188 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 21. Oktober 2001 gegen 11.00 Uhr den Pkw Hunday, Kz , auf der B in P von Strkm 6.450 zum öffentlichen Parkplatz in P, G, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
  2. Gleichzeitig wurden ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 86,10 Euro und 87,43 Euro als Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 auferlegt.

  3. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).
  4. Am 11. Juni 2002 wurde eine gemäß § 51e Abs.7 VStG mit dem Verfahren VwSen-108179 betreffend Herrn P (2.Bw), für das die Zuständigkeit eines anderen UVS-Mitgliedes besteht, verbundene öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, des weiteren Beschuldigten P, des gemeinsamen Beschuldigtenvertreters RA Dr. K, der Zeugen Dr. M, Ärztin für Allgemeinmedizin in P, und RI K sowie Dr. K, I f G M - Abteilung für Chemie und Toxikologie in Salzburg, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger , eingetragen beim Präsidium des LG Salzburg, Fachgebiet 5190 - Verschiedenes: Forensische Toxikologie, durchgeführt.

    Ein Vertreter der Erstinstanz, der die Ladung zur Verhandlung bereits am 7. Mai 2002 nachweislich zugegangen ist, ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen; auch schriftlich wurde zum bereits auf Grund der Berufungsausführungen zu erwartenden "Hauptthema" der Verhandlung nichts vorgebracht.

    3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem zweiten Beschuldigten, der den Pkw gelenkt habe, am Vorfallstag unterwegs gewesen, als dieser von RI K, dem Meldungsleger (Ml), angehalten worden sei. Ihr Lebensgefährte habe in der ihn betreffenden Amtshandlung gestanden, am Vorabend gegen Mitternacht einen Joint geraucht zu haben. Er sei daraufhin zu einem Drogenschnelltest aufgefordert worden, dem er sich unterzogen habe und der positiv verlaufen sei. Im Zuge der Amtshandlung habe sie der Beamte aufgefordert, den Pkw von Km 6.450 der B127 zum nur ca 150 m entfernt gelegenen Parkplatz in der G in P zu lenken, was sie getan habe. Sie habe nie abgestritten, ca 12 Stunden vor der Anhaltung einen Joint geraucht zu haben. Bei der klinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass sie nicht auf einem Bein stehen habe können, der massive Tremor der Hände sei auffällig gewesen und sie sei stark erregt und die Augenbindehäute stark gerötet gewesen. Sie habe, nachdem sie die Frage des Ml, ob sie eine Lenkberechtigung besitze, bejaht habe, aussteigen und um den Pkw herumgehen müssen. Sie habe den Pkw letztlich im Beisein des Beamten von der Kreuzung zum Parkplatz gelenkt. Wäre damals ihr körperlicher Zustand so gewesen, wie von der Gemeindeärztin Dr. M beschrieben, hätte sie der Beamte den Pkw sicher nicht lenken lassen, weil auch ihm der "massive" Tremor der Hände und die stark geröteten Augen auffallen hätten müssen. Sie sei bei der Befundaufnahme sicherlich nervös gewesen, was aber nicht bedeute, dass sie fahruntauglich gewesen wäre.

    Beantragt wird die eigene Einvernahme sowie die ihres Lebensgefährten und die Zeugeneinvernahme des Ml, im Übrigen die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der Strafe.

    Begründend wird unter Hinweis auf § 45 Abs.2 AVG ausgeführt, die Erstinstanz habe nur die Zeugenaussage der Ärztin, aber nicht ihre eigene Stellungnahme der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne ein korrektes Beweisverfahren durchzuführen. Sie habe ein Tatsachengeständnis abgelegt und sei unbescholten, was bei der Strafhöhe nicht berücksichtigt worden sei.

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Bw ebenso wie der 2.Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und ein Sachverständigen-Gutachten durch den G Dr. K erstattet wurde. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung öffentlich verkündet.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bw war am Vorfallstag, dem 21. Oktober 2001, als Beifahrerin des Lenkers und Zweitbeschuldigten P in dessen Pkw von St. J in Richtung L unterwegs, als dieser um ca 10.50 Uhr vom Meldungsleger RI K (Ml) im Gemeindegebiet P auf der B127 bei km 6.450 auf dem Rechtsabbiegestreifen zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Im Zuge der Amtshandlung, bei der die Bw am Beifahrersitz saß, wurde der Lenker aufgefordert, zum GP P mitzukommen. Der Ml fragte die Bw von der Fahrerseite aus durch das geöffnete Fenster, ob sie eine Lenkberechtigung habe und mit dem Pkw fahren könne. Als die Bw bejahte, ersuchte sie der Ml, den Pkw wegen des ungünstigen Abstellortes auf der Rechtsabbiegespur ca 150 m auf den auf der anderen Seite des Bahnüberganges gelegenen Parkplatz zu lenken, was die Bw auch tat. Sie ging dazu um den Pkw herum, setzte sich auf den Lenkersitz und stellte den Pkw am vom Ml genannten Parkplatz ab, wo sie wartete, bis der 2.Bw mit dem Ml vom GP zurückkam.

Es stellte sich heraus, dass der 2.Bw dem Ml gegenüber angegeben hatte, dass er zusammen mit der Bw gegen Mitternacht des 20. Oktober 2001 einen Cannabis-Joint geraucht hatte, wobei der mit ihm beim GP durchgeführte Drogenschnelltest auf THC positiv gewesen war. Die Bw bestätigte dem Ml gegenüber den Drogenkonsum und wurde sogleich aufgefordert, sich ebenso wie der 2.Bw einer klinischen Untersuchung bei der Gemeindeärztin von P, der Zeugin Dr. M, zu unterziehen.

Der Ml bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er habe bei der Bw keinerlei Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit festgestellt, habe aber auch nicht auf solche geachtet, als diese um das Fahrzeug herum zum Lenkersitz gegangen sei und den Pkw die kurze Strecke gelenkt habe, zumal er schon zu Fuß mit dem 2.Bw auf dem Weg zum GP P gewesen sei. Als er durch das Fenster mit ihr gesprochen habe, und auch sonst sei ihm nichts aufgefallen. Die Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei ausschließlich aufgrund ihrer Bestätigung der Angaben des 2.Bw erfolgt, sie hätten gegen Mitternacht zusammen einen Joint geraucht, und die Bw habe sich sofort dazu bereit erklärt. Der Ml erklärte zeugenschaftlich dezidiert, er habe nicht den Eindruck gehabt, die Bw könnte sich in beeinträchtigtem Zustand befinden.

Bei der Gemeindeärztin absolvierte die Bw einen Drogenschnelltest auf THC, stimmte einer Blutabnahme für statistische Zwecke, dh anonymisiert, zu und unterzog sich einer klinischen Untersuchung durch die Gemeindeärztin.

Frau Dr. M bestätigte, in der Verhandlung als sachverständige Zeugin einvernommen, die Bw habe die auf dem der Anzeige beiliegenden Erhebungsbogen angegebenen Symptome gezeigt. Insbesondere habe sie keine Schockanzeichen, eine deutliche Sprache, einen sicheren Gang, jedoch keinen Alkoholgeruch der Atemluft aufgewiesen, wohl aber gerötete Augenbindehäute, und ihr Benehmen sei zunächst beherrscht gewesen. Im Lauf der klinischen Untersuchung, an deren Dauer die Zeugin keine Erinnerung mehr hatte, habe das aber in massive Erregung, deren Ursache sie nicht beurteilen könne, umgeschlagen. Die Bw habe die Rombergprobe - konzentriertes Stehen auf einem Bein mit geschlossenen Augen und nach vorne ausgestreckten Händen - wegen zu großer Unsicherheit nicht durchführen können. Der Zeugin ist dabei ein starkes Zittern der Hände aufgefallen. Der Nystagmus sei ruckartig gewesen, die Pupillenreaktion träge. Der sichere Gang und die unsichere Rombergprobe seien nicht als Widerspruch zu sehen, weil beim Gehen Unsicherheiten im Halten des Gleichgewichts austarierbar seien, jedoch nicht bei der Rombergprobe. Die Beurteilung der Reaktionsfähigkeit als vermindert ergebe sich aus dem aus den geschilderten Einzeluntersuchungen gewonnenen Gesamteindruck von der Probandin. Ein einzelnes Untersuchungsergebnis könnte auch andere Ursachen haben, zB der Tremor der Hände oder die geröteten Augenbindehäute, aber in der Gesamtheit ließen diese Symptome den Schluss auf die auf dem Erhebungsblatt angekreuzte "Fahruntauglichkeit verursacht durch verminderte Reaktionsfähigkeit infolge Erregung und Suchtgift" zu.

Die Bw hat dazu ausgesagt, die von der Zeugin beschriebene Erregung im Lauf der Amtshandlung sei richtig und nicht auf das Zutun anderer zurückzuführen. Bei der klinischen Untersuchung seien nur die Gemeindeärztin und sie selbst anwesend gewesen. Ihr sei aber dabei bewusst geworden, dass der Vorfall für ihren Lebensgefährten und sie selbst bzw ihren Arbeitsplatz massive Folgen haben könnte, an die sie bisher gar nicht gedacht habe. Die Bw hat in der Verhandlung demonstriert, dass der beschriebene Tremor der Hände bei Aufregung bei ihr gegeben ist, und sie hat auch bestätigt, die Rombergprobe sei für sie, wie von der Zeugin geschildert, einfach nicht durchführbar gewesen. Die Ursache der geröteten Augenbindehäute liege in von ihr schlecht vertragenen Kontaktlinsen.

Der Sachverständige f g M, Abteilung für Chemie und Toxikologie, Dr. K, hat auf dieser Grundlage ein Gutachten darüber abgegeben, ob bei der Bw für den Lenkzeitpunkt von durch Suchtgift bedingter Fahruntauglichkeit auszugehen ist. Er hat dazu ausgeführt, eine Fahruntauglichkeit der Bw könne auf dieser Grundlage nicht mit letzter Sicherheit angenommen werden, und dies damit begründet, dass zu einer derartigen Beurteilung neben der Beobachtung durch die Exekutive und der amtsärztlichen Untersuchung - beides sind Personenbeweise -unbedingt auch ein Sachbeweis, nämlich die toxikologische Analyse einer Blutprobe erforderlich sei. Haschisch und Marihuana enthalten den pharmakologisch aktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) und werden im Zwischenorganismus zu dem ebenfalls pharmakologisch aktiven Stoffwechselprodukt 11-Hydroxy-Tetrahydro-Cannabinol sowie dem inaktiven Stoffwechselprodukt Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure verstoffwechselt. Bei einer verpflichtenden Blutabnahme und anschließender Untersuchung des Probematerials auf die entsprechenden Wirkstoffe wäre in einem forensisch-toxikologischen Gutachten die Frage der Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit der amtsärztlichen Untersuchung und den Beobachtungen der Exekutive zu klären gewesen. Die hier absolvierte Urinprobe (Drogenschnelltest) beweise lediglich den vorangegangenen Konsum und die klinische Untersuchung, ein Personenbeweis, stehe "auf äußerst wackeligen Beinen", sodass aus forensisch-toxikologischer Sicht keine abschließende Beurteilung der Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch die Bw durchführbar sei. Dazu hätte es der Analyse einer verpflichtenden Blutprobe auf die oben angeführten Wirkstoffe bedurft.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die gutachterlichen Ausführungen Dr. K aus folgenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar: Zum einen hat die Bw nicht bestritten, zusammen mit dem 2.Bw etwa 11 Stunden vor dem Lenken des Pkw - zu dem sie im Übrigen vom Ml aufgefordert worden war und das nur eine Strecke von 150 m umfasste, wobei keinerlei Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit zutage traten - einen Joint geraucht zu haben. Dass der Drogenschnelltest positiv ausfiel, verwundert daher nicht, sondern war zu erwarten. Zu beurteilen ist aber, ob eine Fahruntauglichkeit bestanden hat und darüber sagt der Drogenschnelltest nichts aus. Der Ml selbst hat keinerlei persönliche Beobachtungen bei der Bw gemacht, die die Vermutung einer irgendwie gearteten Fahruntauglichkeit bei der Bw stützen könnten. Da die Blutabnahme ausdrücklich anonym erfolgte, ergibt sich demnach nur die klinische Untersuchung als Beurteilungsgrundlage. Dabei ist aber zu bedenken, dass hier von der Gemeindeärztin verlangt wurde, anhand von Einzeluntersuchungsergebnissen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob zum Lenkzeitpunkt bei der Bw eine Fahruntüchtigkeit bestanden hat. Anhaltspunkte dafür waren zunächst die nicht absolvierbare Rombergprobe, die träge Pupillenreaktion und der ruckartige Nystagmus - alle anderen Symptome sind auch anders erklärbar, insbesondere rote Augen durch eine irgendwie hervorgerufene Reizung der Bindehäute und das Zittern bei der Untersuchung durch Aufregung, wie sie bei der Bw offensichtlich auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Die Zeugin hat selbst ausgeführt, die verminderte Reaktionsfähigkeit sei nicht bei einem bestimmten Einzeltest festgestellt worden, sondern diesen Schluss habe sie aus der gesamten Untersuchung gezogen. Auffällig ist jedoch, dass das Benehmen der Bw ursprünglich "beherrscht" war, was nichts anderes bedeutet, als dass sie nicht weiter auffällig war. Im Lauf der Untersuchung hat dieses Benehmen in "massive Erregung" umgeschlagen, deren Ursache die Zeugin nicht beurteilen konnte, wie sie selbst bestätigt hat. Aus einer offensichtlich erst im Lauf einer um 12.15 Uhr begonnenen klinischen Untersuchung entstandenen massiven Erregung einen Rückschluss darauf zu ziehen, dass zum Zeitpunkt des Lenkens - also ca eineinhalb Stunden vorher - eine Fahruntauglichkeit "verursacht durch verminderte Reaktionsfähigkeit infolge Erregung" bestanden hat, erscheint reichlich gewagt, zumal diese "Erregung" zuvor niemandem aufgefallen ist, sodass es für den Lenkzeitpunkt (bzw auch für die Zeit der Anwesenheit des Ml in der Nähe der Bw während der Amtshandlung mit dem 2.Bw) keinerlei Anhaltspunkt dafür gibt. Dass auch gleich der Schluss auf eine "Fahruntüchtigkeit verursacht durch verminderte Reaktionsfähigkeit infolge Suchtgift" gezogen wurde, scheint ebenso unschlüssig, zumal der Zeugin nur aus Erzählungen der Bw selbst die Geschichte mit dem Joint um Mitternacht bekannt war und der (auf THC) positive Drogenschnelltest lediglich als Bestätigung für diese Erzählungen geeignet ist. In objektiver Hinsicht deutete auf Suchtgiftkonsum nichts hin, insbesondere wurde bei der Bw auch nicht der, wie die Zeugin beim 2.Bw dargelegt hat, charakteristische "foetor ex ore" nach Cannabis oder Sonstiges festgestellt.

Die vom Sachverständigen Dr. K schlüssig und fundiert begründete Feststellung, als alleinige Grundlage für die Beurteilung einer Fahruntauglichkeit infolge Suchtgiftkonsum könne nur ein von einem gerichtsmedizinischen Sachverständigen aufgrund einer Blutprobe und deren Analyse auf die bei Suchtgiftkonsum entstehenden und im Blut nachweisbaren Stoffwechselprodukte erstelltes forensisch-toxikologisches Gutachten anzusehen sein, ist daher nachvollziehbar.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bw ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei aufgrund ihrer eigenen und der Angaben des 2.Bw vermutet werden konnte, dass sie sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte.

Auf der Grundlage der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweise und ihrer Wertung im Sinne der freien Beweiswürdigung (siehe oben) ergab sich mangels einer (allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen) verpflichtenden Blutabnahme kein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Suchtgiftbeeinträchtigung der Bw zum Lenkzeitpunkt.

Auch wenn es sich bei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat dennoch die Behörde dem (hier: der) Beschuldigten die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen. Um eine zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Suchtgiftbeeinträchtigung tatsächlich nachweisen zu können, ist zunächst einmal die objektive Feststellung erforderlich, in welcher Intensität welches Suchtgift überhaupt konsumiert wurde. Dazu ist eine (nicht bloß anonyme sondern verpflichtende) Blutabnahme und deren Analyse auf bei Suchtgiftkonsum im Blut enthaltene Substanzen unumgänglich. Erst die daraus und in Verbindung mit bei der klinischen Untersuchung festgestellten Einzelsymptomen und den Beobachtungen durch dafür geschulte Organe der Straßenaufsicht von einem für dieses Fachgebiet bestellten Sachverständigen gewonnenen Schlussfolgerungen sind aussagekräftig im Hinblick auf eine Beurteilung der Fahruntüchtigkeit des Probanden zum Lenkzeitpunkt. Einem Toxikologen ist zur Beurteilung der Wirkung von Suchtgift und suchtgifthältigen Substanzen auf die Fahrtüchtigkeit eine spezifische Fachkundigkeit zuzubilligen.

Im gegenständlichen Fall ist der Behörde der Nachweis des objektiven Tatbestandes, wie er der Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, nicht gelungen, weil die im Verfahren gewonnenen Beweise, nämlich im Wesentlichen die Aussage des Ml und die Schilderungen der Gemeindeärztin Dr. M zur klinischen Untersuchung, im Lichte der schlüssigen und keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit zulassenden Ausführungen des Toxikologen Dr. K nicht als ausreichend aussagekräftig im Hinblick auf die zu beurteilende Frage der Fahrtüchtigkeit der Bw um 11.00 Uhr des 21. Oktober 2001 anzusehen waren.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 1.Alt. VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Im gegenständlichen Fall vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass der Bw auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren geforderten Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens auszusprechen war.

Naturgemäß fallen daher keinerlei Verfahrenskostenbeiträge an und entfiel auch die Vorschreibung des Barauslagenersatzes für die klinische Untersuchung gemäß § 5a Abs.2 StVO.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Gutachten über klinische Untersuchung nicht ausreichend, Suchtgiftbeeinträchtigung nicht nachgewiesen - Einstellung des Verfahrens im Zweifel.