Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108185/2/Le/Ni

Linz, 15.04.2002

VwSen-108185/2/Le/Ni Linz, am 15. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.3.2002, Zl. VerkR96, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 12.3.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 11 Abs.2 1. Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 10.10.2001 gegen 9.52 Uhr im Stadtgebiet Wels auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Kombi gelenkt und dabei an einer (näher bezeichneten) Kreuzung die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.3.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Zeugen Insp. W und RI Z nicht mehr konkret an den gegenständlichen Vorfall erinnern konnten und daher der Vorwurf unrichtig festgestellt worden sei. Er wies weiters darauf hin, dass andere Straßenbenützer für ihn im gegenständlichen Fahrbahnbereich nicht erkennbar gewesen wären.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. § 11 Abs.2 erster Satz StVO bestimmt, dass der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Fahrtrichtungsänderungen oder Fahrstreifenwechsel nur dann angezeigt werden, wenn durch dieses Manöver andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können (siehe hiezu VwGH vom 8.4.1964, 12/10/63, 17.4.1970, 751/69).

Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 10.10.2001 ergibt sich, dass von zwei Polizeibeamten im Zuge der Kreuzungsüberwachung der Kreuzung der Kombi des nunmehrigen Berufungswerbers im Kreisverkehr fahrend beobachtet worden war. Der Lenker verließ den Kreisverkehr auf der Straße und setzte seine Fahrt in südlicher Richtung fort. Dabei hätte er es unterlassen, trotz Vorhandenseins anderer Verkehrsteilnehmer diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen. Andere Verkehrsteilnehmer wären durch das Verhalten des Lenkers weder behindert noch gefährdet worden. Eine Anhaltung wäre nicht möglich gewesen.

Bereits aus der Anzeige selbst ergibt sich somit, dass andere Verkehrsteilnehmer durch dieses Unterlassen des Anzeigens der Änderung der Fahrtrichtung weder gefährdet noch behindert worden waren.

Aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs.2 StVO, dessen Übertretung dem Berufungswerber angelastet wurde, ergibt sich somit, dass für ihn unter diesen Voraussetzungen nicht unbedingt die Verpflichtung bestanden hatte, die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen.

Damit aber hat der Berufungswerber den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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