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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108186/10/Ki/Pe

Linz, 11.06.2002

VwSen-108186/10/Ki/Pe Linz, am 11. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HÜ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AK, vom 25. März 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. März 2002, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juni 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. März 2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als gemäß § 9 Abs.3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Fa. GGGmbH, wie am 30. Jänner 2001 um 10.40 Uhr auf der A8 im Gemeindegebiet von Wels in Fahrtrichtung Wels bei km 11,650 festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 22.000 kg um 3.050 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG iZm. § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25. März 2002 Berufung mit dem Antrag der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

In der Begründung wird ua ausgeführt, dass der Berufungswerber bei der Fa. GGGmbH nicht verantwortlich für die Beladung bzw allfällige Überladung der firmeneigenen LKW sei. Er sei nicht bestellter verantwortlicher Beauftragter und habe keinen Einfluss auf die Beladung der KFZ seines Arbeitsgebers. Er sei lediglich für die tägliche Routeneinteilung betreffend die insgesamt 21 Firmen-LKW zuständig.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Juni 2002. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teil. Der Berufungswerber selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Als Zeuge wurde der Geschäftsführer der Fa. GGGmbH, Herr Dr. KHG, einvernommen. Auf die Einvernahme des ebenfalls geladenen Meldungslegers wurde im Hinblick auf das Verfahrensergebnis einvernehmlich verzichtet.

Dr. G bestätigte bei seiner Einvernahme, dass er auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. GGGmbH ist. Auf ausdrückliches Befragen, ob der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt wurde, erklärte der Zeuge, dass es weder eine schriftliche noch eine sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarung dahingehend gebe, dass Herr Ü als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt worden wäre. Auch sei eine mündliche Vereinbarung niemals dahingehend getroffen worden. Herr Ü sei ausschließlich für die Einteilung der Fahrer bzw KFZ verantwortlich.

Wenn auch seitens des Gendarmeriepostens Lambach zunächst Herr Ü als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKW bekannt gegeben wurde, so ist doch im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Zeugenaussage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG gewesen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge seine Aussage unter Wahrheitspflicht in Kenntnis allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt hat und überdies ist seine Aussage schlüssig und widerspruchsfrei.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreichs wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu stellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Der Beschuldigte ist Arbeitnehmer der Fa. GGGmbH, sohin wäre eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten lediglich iSd des zweiten Satzes des § 9 Abs.2 VStG zulässig gewesen. Tatsächlich wurde jedoch, wie unter Punkt I.4 dargelegt wurde, der Beschuldigte vom zuständigen Geschäftsführer der Fa. GGGmbH nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt hätte werden dürfen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich jener Personen, welche zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen waren.

Nachdem sohin der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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