Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240255/2/Gf/Km

Linz, 16.06.1997

VwSen-240255/2/Gf/Km Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des O K, vertreten durch die RAe Dr. J B und Dr. J H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 26. Mai 1997, Zl. SanRB96-18-2-1996-Ze, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 60 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 26. Mai 1997, Zl. SanRB96-18-2-1996-Ze, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 13. Februar 1996 verpackte Lebensmittel ohne jegliche Kennzeichnung in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m § 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV) begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Mai 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß es sich bei den von ihm als Gastwirt in seiner Tankstelle verkauften Nüssen um ein atypisches Produkt, das ihm in geringer Menge von seiner Schwiegertochter zur Verfügung gestellt worden sei, gehandelt habe, dessen Kennzeichnungspflicht ihm daher nicht habe bekannt sein müssen.

Mangels Verschulden wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Eferding zu Zl. SanRB96-18-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, daß vorliegendenfalls der Tatbestand des § 74 Abs. 2 Z. 5 LMG i.V.m. § 4 LMKV erfüllt ist. 4.2. Auf der Ebene des Verschuldens wird jedoch der Sache nach das Vorliegen eines Rechts(Verbots)irrtums und damit ein die Strafbarkeit hindernder Schuldausschließungsgrund eingewendet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere auch ein Gewerbetreibender (wie der Berufungswerber als Gastwirt verkörpert) dazu verpflichtet, sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften - wozu nicht nur die Bestimmungen der GewO (vgl. z.B. schon VwSlg 7603 A/1969), sondern auch sämtliche mit der gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften (wie etwa das ANSchG; vgl. z.B. VwGH v. 27.9.1988, 88/08/0113) zählen - zu unterrichten.

Wenn der Rechtsmittelwerber daher im Rahmen seines Tankstellenbetriebes gleichzeitig auch als Gastwirt tätig wird und im Zuge dieser Konzession ansonsten ausschließlich "vorverpackte Produkte, die durch den Tankstellenbesitzer ohne Prüfung übernommen werden können" (so das Berufungsvorbringen) vertreibt, so hätte ihm umso mehr auffallen müssen, daß derartige Lebensmittel detailliert gekennzeichnet sind. Daraus hätte er vernünftigerweise schließen müssen, daß für Lebensmittel jedenfalls eine grundsätzliche Kennzeichnungspflicht besteht, und es wäre an ihm gelegen, bei der zuständigen Behörde entsprechende Erkundigungen über die einschlägigen Vorschriften des LMG und der LMKV einzuholen.

Vor diesem Hintergrund kann daher der eingewendete Rechtsirrtum nicht als entschuldbar i.S.d. § 5 Abs. 2 VStG angesehen werden.

Indem es der Berufungswerber jedenfalls fahrlässig unterlassen hat, sich über die maßgebliche Rechtslage zu informieren, hat er sohin auch schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3. Dem im Vergleich zu vorsätzlicher Begehungsweise geringeren Verschuldensgrad sowie dem als mildernd zu berücksichtigenden Umstand, daß bislang keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen, hat die belangte Behörde ohnedies hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie eine bloß im untersten Achtzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe verhängt hat. Der Oö. Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.

4.4. Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben haben, war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. 60 S, vorzuschreiben; dieser wird unter einem mit dem Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren eingehoben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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