Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108196/8/Br/Rd

Linz, 06.05.2002

VwSen-108196/8/Br/Rd Linz, am 6. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. März 2002, Zl.: Cst.-40771/01, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 6. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und anschließender Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch der letzte Halbsatz zu entfallen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 7 Euro (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 35 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Stunden verhängt, weil er am 13.10.2001 um 15.27 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen, in Linz, Hohe Straße 114 Meter vor der Krzg. Emil-Futter-Straße, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die mit einem Messgerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit 69 km/h betragen habe.

    1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gegen die Strafverfügung vom 24.10.2001 erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch und brachten sinngemäß vor, dass Sie die angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten, da Sie lediglich nur mit 50 km/h gefahren wären. Weiters gaben Sie an, zu vermuten, dass ein anderes Fahrzeug gemessen worden wäre und überdies das Messergebnis nicht an Ort und Stelle gezeigt worden wäre.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 12.11.2001 brachte der meldungslegende Beamte RI K vor, dass er gemeinsam mit RI K die Lasermessung durchgeführt hätte. Der Tatort wäre vom Standort des Messgerätes (Linz, Emil-Futter-Straße - Krzg. Hohe Straße) deutlich einzusehen. Dem Beschuldigten hätte die gemessene Geschwindigkeit nicht gezeigt werden können, da zwischenzeitlich bereits mit einer neuen Messung begonnen worden wäre. Der geforderten Vorlage des Eichscheines des Lasermessgerätes konnte nicht sofort entsprochen werden, da dieser erst in einer Seitentasche des Laserkoffers gefunden worden wäre, als sich der Angezeigte bereits von der Örtlichkeit entfernt gehabt hätte. RI K brachte in der Stellungnahme vom 9.11.2001 sinngemäß vor, dass er die gegenständliche Lasermessung mit dem Messgerät durchgeführt und RI K, um Irrtümer auszuschließen die von ihm gemachten Angaben sofort in einem Notizbuch notiert hätte. Die durchgeführte Messung wäre korrekt durchgeführt worden, indem der rote Laserpunkt exakt auf den Frontbereich des gegenständlichen Fahrzeuges gezielt und so das erfasst worden wäre. Nachdem RI K die Amtshandlung übernommen hätte, hätte RI K seine Lasermessungen fortgesetzt. Da es aus technischen Gründen beim Lasermessgerät keine Speichermöglichkeit der Daten gäbe, wäre die Messung des Angezeigten gelöscht worden. Zum Zeitpunkt der Messung hätte schönes Wetter und klare Sicht und auch sonst keinerlei Umstände, die eine ordnungsgemäße Messung negativ beeinflusst hätten geherrscht.

Die Meldungsleger legten Ihre Stellungnahmen, Kopien des Eichscheines des gegenständlichen Lasermessgerätes sowie das Messprotokoll vom 13.10.2001 bei.

Mit Schreiben vom 19.11.2001 wurden Sie für den 5.12.2001 zum hiesigen Amte geladen. Daraufhin teilten Sie telefonisch mit, dass Sie Ladetermine nicht wahrnehmen würden und ersuchten um Zusendung einer Aufforderung zur Rechtfertigung inklusive einer Aktenkopie.

Nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung brachten Sie mit Schreiben vom 27.12.2001 neuerlich vor, dass Sie überzeugt wären, dass ein anderes Fahrzeug gemessen worden wäre. Weiters kritisierten Sie neuerlich die Anhaltung und die Tatsache, dass Ihnen das Messergebnis vor Ort nicht gezeigt werden konnte.

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gem. § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Die erkennende Behörde hat erwogen wie folgt:

Ein Lasergeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart LR 90-235/P stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges dar. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 2.3.1994, 93/03/0238, VwGH vom 30.10.1991, 91/03/0154). Irgendwelche Fehler des Gerätes wurden vom Beschuldigten nicht behauptet. Bedenken dagegen, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Geschwindigkeit mehrerer Fahrzeuge gemessen und die Taten einem weiteren Beamten, der die Fahrzeuganhaltungen durchführt, richtig weitergegeben werden können, bestehen entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Beamte eingeschult ist und eine einzelne Messung nur 0,3 Sek. In Anspruch nimmt. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil in so einem Falle kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre (VwGH 16.3.1994, ZVR 1995/78).

Die irrtümliche Messung eines anderen Fahrzeuges wurde vom messenden Beamten ausdrücklich ausgeschlossen und sieht die erkennende Behörde keinen Anlass an den klaren und schlüssigen Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, zumal es sich bei diesem um einen zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs und zur Durchführung von Lasermessungen geschulten Beamten handelt, dem zugemutet werden muss, dass er Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kann. Es war daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers - nicht zuletzt durch die Beilage einer Kopie des Eichscheines sowie des Messprotokolles - doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint. Es steht daher fest, dass Sie tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse waren der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens Euro 726,73 netto monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

2. Der Berufungswerber erhob gegen das o.a. Straferkenntnis innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG und begründete diese wie folgt:

"Ich habe die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Im übrigen halte ich die im Einspruch vom 30.11.2001 und in der Rechtfertigung vom 27.12.2001 dargelegten Begründungen vollinhaltlich aufrecht.

Aus den darin enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass der im Spruch des Straferkenntnisses zugrundeliegende Sachverhalt durch das Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei erwiesen ist, sondern gravierende Mängel des Ermittlungsverfahrens vorliegen.

Weiters ist die Begründung des Straferkenntnisses falsch, da Sie anführen "Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern ...... ".

Den wesentlichen Einwand 2) meiner Rechtfertigung vom 27.12.200 1, dass die angegebene Entfernung der Messung von 114m ein klares Indiz dafür ist, dass ich die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben kann, haben Sie in Ihrer Begründung nicht gewürdigt.

Ich stelle daher den

Antrag

auf Aufhebung des Bescheides wegen mangelnder Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit freundlichen Grüßen Dr. P" (mit e.h. Unterschrift)

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schien angesichts der umfassend vorgetragenen inhaltlichen Bestreitung des Tatvorwurfes im Sinne der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte, trotz einer sich unter 500 Euro belaufenden Geldstrafe nicht zwingend erforderlichen öffentlichen Anhörung, dennoch geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst.-40.771/01. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der Meldungsleger RI K und RI K als Zeugen. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung aus dienstlichen Gründen mit dem Schreiben vom 21. April 2002.

5. Folgender Sachverhalt war als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben genannten Zeit seinen mit einem Automaticgetriebe ausgestatteten Pkw der gehobenen Mittelklasse auf der Emil-Futter-Straße in Richtung stadteinwärts. Die Meldungsleger führten zu diesem Zeitpunkt an der Kreuzung mit der Hohe Straße in beiden Fahrtrichtungen des genannten Straßenzuges Geschwindigkeitsmessungen durch. Dieser Einsatz währte laut dem im Akt (AS 16) befindlichen Messprotokoll von 14.56 Uhr bis 16.03 Uhr. Insgesamt wurden während dieser Einsatzzeit 78 Fahrzeuge gemessen, wobei zwei Organmandatsstrafen ausgestellt und eine Anzeige (offenbar die hier verfahrensgegenständliche) erstattet wurde(n). Die Gerätefunktionskontrollen wurden laut Protokoll an dem vorschriftsmäßig geeichten Gerät (Eichschein AS 15) um 15.20 und 15.45 Uhr im Sinne der Verwendungsbestimmungen durchgeführt.

Die Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers wurde durch RI K im anfließenden Verkehr aus einer Entfernung von 114 m vorgenommen.

Der Zeuge legte im Rahmen der Berufungsverhandlung in gut nachvollziehbarer Weise den Ablauf der Messung dar. Dabei überzeuge er, dass ihm aus einer solchen Entfernung zuzumuten ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mittels dem Visierpunkt verwechslungsfrei zu erfassen und eine positive Messung zu erzielen. Wenn in der Folge nach Ertönen des akustischen Signals, welches eine positive Messung quittiert, für den Blick auf das Display und die nachfolgende Durchsage der abgelesenen Daten an den zweiten Beamten kaum mehr als eine Sekunde verstreicht, scheint dies durchaus praxisnah. Somit vermag dem Berufungswerber mit seiner dahingehenden Verantwortung, dass die Wegstrecke für ein sicheres Anhalten bis zum Standort des Meldungslegers zu kurz gewesen wäre, gerade nicht gefolgt werden. Jedenfalls mag er damit einen möglichen Fehler in der Zuordnung nicht aufzeigen.

Beide Polizeibeamte beschrieben den Ablauf weitgehend ident, sodass auch der Unabhängige Verwaltungssenat an der Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Berufungswerbers keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt eines Zweifels finden kann.

Da allenfalls dem Berufungswerber auf der in einem leichten Gefälle verlaufenden Strecke subjektiv die Fahrgeschwindigkeit nicht so hoch erschienen sein mag, lässt sich allenfalls auf den technisch hohen Standard und die Laufruhe des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges zurückführen. Dabei ist es durchaus auch logisch, dass ein Betroffener zum Zeitpunkt einer ihn betreffenden Messung wohl nicht den Tachostand im Auge hat, was dann eine Aussage über eine spezifische Fahrgeschwindigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt eben nicht zulässt. Somit kommt der Verantwortung des Berufungswerbers lediglich eine aus dem Gefühl abgeleitete Dimension zu, während ein Messbeamter ein auf diese Distanz wohl kaum zu verfehlendes Ziel vor Augen hat, dessen Messung auf technisch zweifelsfrei anzuerkennender Basis erfolgt, welcher hier der Berufungswerber nicht überzeugend entgegentreten konnte. Einer rechtlichen Relevanz entbehrt auch der Einwand, dass dem Berufungswerber die Displayanzeige des Messgerätes nicht (mehr) gezeigt werden konnte. Dies erklärte der Zeuge K damit, dass er sogleich wieder Messungen durchführte, während der Zeuge K mit dem Berufungswerber die Amtshandlung führte.

5.1.2. Zu den vom Berufungswerber pauschal geäußerten messtechnischen Bedenken wird auf eine einschlägige Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von nur 114 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher - wie oben schon ausgeführt - keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung aus technischer und durchführungstechnischer Sicht zu zweifeln. Im Übrigen lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Hier finden sich - wie ebenfalls bereits dargelegt - weder aus der Aktenlage und auch nicht aus dem Vorbringen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren Anhaltspunkte für eine Fehlmessung noch für das Vorliegen eines technischen Funktionsmangels.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise unter § 20 Abs.2 StVO subsumiert. Wohl irrtümlich verweist die Behörde erster Instanz begründend auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h, anstatt wohl richtig auf die in der Regel erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortsgebieten nach § 20 Abs.2 StVO erster Fall.

6.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart - um einen solchen handelte es sich offensichtlich auch im Beschwerdefall - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Der Behörde erster Instanz ist in der konkreten Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Vielmehr wurde hier die Geldstrafe sehr milde bemessen, wobei einerseits dem Berufungswerber nicht mehr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt und zusätzlich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch nicht gerade als unterdurchschnittlich anzunehmen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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