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VwSen-108198/10/Ki/Ka

Linz, 13.06.2002

VwSen-108198/10/Ki/Ka Linz, am 13. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des BZ, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LJK und Dr. J M, vom 27.3.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.3.2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.6.2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 89,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 11.3.2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 14.11.2001 gegen 15.40 Uhr im Gemeindegebiet von Wallern/Trattnach auf der Wallerner Straße B 134 auf Höhe des Strkm.s 11,962 in Richtung Bad Schallerbach fahrend als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen die dort verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 70 km/h wesentlich (um 57 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 447 Euro (EFS 183 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 44,70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 27.3.2002 Berufung, er strebt damit die Behebung des Straferkenntnisses bzw die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an. Insbesondere wird beantragt, eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass der Beschuldigte keine Geschwindigkeit eingehalten habe, die die 100 km/h Grenze überschritten hat.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle) am 11.6.2002. An dieser Verhandlung nahmen der Bw im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeugen wurden die Gendarmeriebeamten RI. MF und Abt.Insp. AH einvernommen.

Der Beschuldigte erklärte bei seiner Einvernahme, dass er damals von der Autobahn kommend unterwegs gewesen sei. Es habe sich bei dem Fahrzeug um einen Mercedes der S-Klasse, ein relativ leises Fahrzeug, gehandelt, weshalb er natürlich nach der Autobahnabfahrt das Tachometer beobachtet habe. Er sei eine Geschwindigkeit von ca. 110 bis 120 km/h gefahren. Das Fahrzeug habe eine Leistung von 197 PS. Kurz vor einem Überholverbot habe er einen LKW, welcher mit ca. 70 bis 80 km/h unterwegs gewesen sei, überholt. Nach dem Überholen habe er das Gas weggenommen und das Fahrzeug abbremsend in Richtung 70 km/h Beschränkung bewegt. Er sei viel mit Fahrzeugen unterwegs und darum habe er auch gewusst, dass man dem Gefühl nach, nach einer Autobahnabfahrt die Geschwindigkeit nicht einschätzen könne, deshalb habe er auf das Tachometer geschaut. Im vorgeworfenen Tatortbereich bzw nach dem Überholvorgang habe er nicht mehr auf das Tachometer geschaut, vom Gefühl her könne er jedoch sagen, dass er sicher nicht so schnell gefahren sei, wie zuerst auf der Autobahn. Man würde dies auch am Motorklang des Dieselkraftfahrzeuges erkennen. Er habe eine entsprechende Fahrpraxis in Bezug auf schnellere Fahrzeuge. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erhalte er ein Fixum von ca. 1.000 Euro monatlich, er habe keine Sorgepflichten, habe sich jedoch wegen eines mittlerweile abgeschlossenen Scheidungsverfahrens einen Kredit aufnehmen müssen. Vermögen besitze er keines.

RI. F, welcher die Messung und die anschließende Amtshandlung durchgeführt hat, erklärte bei seiner Einvernahme als Zeuge, dass er sich an den Vorfall noch erinnern könne, dies insbesondere, da es sich doch um eine eher gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe und er überdies bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Zeuge einvernommen worden sei. Er habe die Messung mit dem in der Anzeige bezeichneten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vorgenommen. Das Gerät sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geeicht gewesen. Er sei speziell seit 1983 im Verkehrsdienst eingesetzt und messe grundsätzlich jedes Fahrzeug. So habe er auch das Fahrzeug des Bw gemessen und dabei die Überschreitung festgestellt. Er habe die notwendigen Kontrollen, welche laut Bedienungsanleitung vorgeschrieben sind, natürlich durchgeführt, diese Maßnahmen würden "in Fleisch und Blut" übergehen. Die Anhaltung des Beschuldigten habe sein Kollege, welcher vis a vis in etwa 10 m Entfernung gestanden sei, vorgenommen. Das Messgerät sei 100 %ig in Ordnung gewesen. Zum Messprotokoll erklärte der Zeuge, dass die darin ausgeführte Anzahl der gemessenen Fahrzeuge eine Schätzung darstelle. Die Anzahl der Angezeigten bzw Organmandate würden natürlich zahlengenau niedergeschrieben werden. Er würde zunächst die entsprechenden Daten für die Anzeigen auf einem Notizblock aufschreiben, heute habe er jedoch keine entsprechenden Aufzeichnungen mehr. Es sei auch eine Geschwindigkeitsmessung bei einem Fahrzeug, welches gerade verzögert wird, möglich, eine nicht ordnungsgemäße Messung würde eine Fehlermeldung hervorrufen.

Abt.Insp. H führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, dass er sich an die Amtshandlung noch erinnern könne, er selbst habe die Anhaltung durchgeführt. Er habe die Amtshandlung durch seinen Kollegen mitbekommen, der Beschuldigte habe sogleich bezahlen wollen, er hätte jeden Preis bezahlt, damit keine Anzeige erfolge. Es sei dem Beschuldigten jedoch erklärt worden, dass dies nicht möglich sei, weil die Bestimmungen einzuhalten sind.

Im Rahmen eines Augenscheines im Bereich des Messstandortes (Strkm.0,229 der Rampe 1) wurde dann festgestellt, dass sich der Messbeamte auf einer Standfläche hinter der Leitschiene aufgehalten hat, der 2. Beamte ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Sperrfläche gestanden. Es konnte festgestellt werden, dass vom Messstandort aus die Messstrecke einwandfrei einsehbar ist.

Der Beschuldigte, welcher zunächst im Gegensatz zur Aussage der Gendarmeriebeamten widersprüchliche Angaben bezüglich Anhalteort gemacht hat, erklärte im Rahmen des Augenscheines, dass die Anhaltung, wie von den Gendarmeriebeamten beschrieben wurde, stattgefunden habe.

Im Verfahrensakt befinden sich eine Kopie des Eichscheines für das verwendete Messgerät, aus dem ersichtlich ist, dass das Gerät entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geeicht war. Es wird in diesem Eichschein festgehalten, dass die Eichung ihre Gültigkeit mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2004 verliert. Weiters ist darin ausgeführt, dass die erweitere Messunsicherheit kleiner sei als 30 % der Eichfehlergrenzen. Ferner befindet sich im Verfahrensakt eine Kopie des Messprotokolles sowie eine Kopie der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.11.1984, mit welcher auch die konkrete gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde. Im Rahmen des Augenscheines konnte festgestellt werden, dass die entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt sind.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Angaben der Gendarmeriebeamten in entscheidungsrelevanter Hinsicht glaubwürdig sind. Die Aussagen sind schlüssig, stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen und es ist überdies zu bedenken, dass die zeugenschaftlichen Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden, eine falsche Zeugenaussage hätte für die Meldungsleger strafrechtliche Konsequenzen. Auch sind keine Umstände hervorgetreten, welche darauf schließen ließen, dass die Meldungsleger den Bw willkürlich belasten würden. Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Gerät ordnungsgemäß zu verwenden (vgl. VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994 ua). Es bestehen daher keine Bedenken, die Angaben der Meldungsleger der Entscheidung zugrunde zu legen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle sprechen jedoch sämtliche objektive Fakten gegen seine Rechtfertigung. Der Beschuldigte hat zwar nach dem Verlassen der Autobahn die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit durch Blick auf das Tachometer kontrolliert, er hat jedoch in der Folge einen LKW überholt und dann im Anschluss zwar - nach seiner Aussage - die Fahrgeschwindigkeit verringert, jedoch das Tachometer nicht mehr beachtet. Es mag durchaus zutreffen, dass er aus subjektiver Sicht die Geschwindigkeit nicht richtig eingeschätzt hat, die vorliegenden Beweise sprechen jedoch in klarer Weise dafür, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten hat.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Das in § 52 lit.a Z10a StVO 1960 dargestellte Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22.11.1984 ist für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, diese wurde durch die entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht.

Das unter Punkt 1.4 dargelegte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dass der Bw, wie seitens der Erstbehörde festgestellt wurde, vorsätzlich gehandelt, hat, kann nicht als erwiesen angesehen werden, jedenfalls ist aber in Wertung sämtlicher aufgetretener Umstände davon auszugehen, dass eine grobfahrlässige Verhaltensweise vorliegt. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte nach dem Überholvorgang die Geschwindigkeit in subjektiver Hinsicht nicht richtig eingeschätzt hat, von einem mit rechtlichen Werten verbundenen, sorgfältig handelnden Kraftwagenlenker muss jedoch erwartet werden, dass er auf solche Fakten Bedacht nimmt. Umstände, welche den Bw in sonstiger Hinsicht subjektiv (§ 5 VStG) entlasten würden, sind nicht hervorgekommen.

Zum Vorbringen, laut der Anzeige des Gendarmeriepostens habe Herr BZ um 15.40 Uhr und nicht wie im Straferkenntnis gegen 15.40 Uhr den PKW gelenkt, wird festgestellt, dass hiedurch kein Spruchmangel in Bezug auf die Tatzeit begründet ist. Ungeachtet dessen, dass die Tatzeit wohl nicht sekundengenau festgestellt werden muss, war es dem Beschuldigten in jeder Phase des Verfahrens möglich, sich entsprechend dem Tatvorwurf zu verteidigen und es ist wohl auch eine Doppelbestrafung auszuschließen.

Dass auf dem Messprotokoll keine Messwerte ersichtlich sind, welche Fahrzeuge mit welcher Geschwindigkeit und um welche Zeit gemessen wurden, ist ebenfalls nicht von Relevanz, das Messprotokoll wird aufgrund interner Vorschriften geführt, und es kommt daher auch nicht darauf an, wie viele Fahrzeug tatsächlich gemessen wurden. Entscheidend ist im vorliegenden Falle die Zeugenaussage der einzelnen Gendarmeriebeamten, welche, wie bereits dargelegt wurde, den zur Last gelegten Sachverhalt bestätigt haben.

Die generell gehaltenen Einwendungen gegen das Messgerät sind ebenfalls nicht geeignet, dass Messergebnis in Frage zu stellen. Wie in der Begründung des Straferkenntnisses richtig ausgeführt wurde, bedarf es im Verwaltungsstrafverfahren ohne ausdrückliche und konkrete Behauptungen des Beschuldigten über Fehler des Gerätes oder Fehler bei dessen Bedienung keiner weiteren Ermittlungen. Im Übrigen wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf die zunächst beantragte Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen zur Überprüfung des verwendeten Messgerätes und zur Abklärung, ob angesichts der durchgeführten konkreten Messung mit dem Messgerät eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden konnte, einvernehmlich verzichtet.

Zur Argumentation bezüglich der erweiterten Messunsicherheit wird festgestellt, dass lt. Eichschein diese Messunsicherheit kleiner als 30 % der Eichfehlergrenzen, welche ohnedies berücksichtigt worden sind, ist.

Was die behauptete Widersprüchlichkeit der beiden Zeugenaussagen anbelangt, so wird auf die unter Punkt 1.4. vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen.

Die mündliche Berufungsverhandlung hat überdies ergeben, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h begangen worden ist, die Verordnung wurde duch ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen kundgemacht.

Ausdrücklich festgestellt wird (zu Punkt 10.2 der Berufung), dass von besonders gefährlichen Verhältnissen bzw besonderer Rücksichtslosigkeit im gesamten durchgeführten Verfahren nie die Rede war.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass durch Geschwindigkeitsüber-schreitungen jene Rechtsgüter gefährdet werden, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, nämlich insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Gerade durch Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Die Erstbehörde hat in der Begründung des Strafausmaßes ua ausgeführt, dass als mildernd die bisherige gleichartige Unbescholtenheit gewertet worden sei, erschwerende Umstände würden keine vorliegen. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Übertretungen der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und einmal wegen Übertretung der Bestimmungen des Führerscheingesetzes bestraft werden musste.

In Anbetracht der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung erscheint unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstgeldstrafe (726 Euro) die verhängte Geldstrafe, aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe, im vorliegenden Falle durchaus als tat- und schuldangemessen. Wenn auch im Gegensatz zum erstbehördlichen Verfahren nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann, so gebietet doch auch die grob fahrlässige Verhaltensweise ein entsprechend strenges Strafausmaß. Zu berücksichtigen ist überdies, dass eine bloße gleichartige Unbescholtenheit, entgegen den Ausführungen der Erstbehörde, keinen Strafmilderungsgrund darstellt. Straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Bei der Straffestsetzung wurde überdies auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen. Außerdem ist die verhängte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass, insbesondere aus generalpräventiven und spezialpräventiven Überlegungen, eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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