Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108201/9/Le/Ni

Linz, 04.06.2002

VwSen-108201/9/Le/Ni Linz, am 4. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F gegen die Spruchabschnitte b) und c) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.3.2002, Zl. VerkR96-377, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.5.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis in den Punkten b) und c) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 294 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.3.2002 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber

im Spruchabschnitt b) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z1 StVO 1960 (im Folgenden kurz: StVO) und

im Spruchabschnitt c) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO

Geldstrafen in der Höhe von 70 Euro bzw. 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 24 Stunden bzw. 19 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.1.2002 um 19.05 Uhr den Kombi auf der Zufahrtsstraße zum Schlosspark im Ortsgebiet von T und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt,

b) wobei er das Vorschriftszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" missachtete und

c) wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l befand.

(Im Tatvorwurf a) wurde dem Berufungswerber das Lenken des genannten Kombis ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein vorgeworfen. Aufgrund der Höhe der dafür verhängten Strafe fällt die Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung in die Zuständigkeit der 11. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates, deren Erkenntnis gesondert ergeht.)

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich daher ausschließlich auf die Spruchabschnitte b) und c) des angefochtenen Straferkenntnisses.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.3.2002, in der der Berufungswerber wörtlich Folgendes ausführte:

"Einspruch und Berufung

Ich F erhebe Einspruch gegen die verhängte Geldstrafe und Primärarreststrafe. Alles zu hoch.

VerkR-96-377

Hochachtungsvoll"

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Obwohl sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dennoch eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und im Zuge dieser Verhandlung die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich vernommen. Die belangte Behörde hatte ihr Fernbleiben entschuldigt; die Ladung des Berufungswerbers vom 24.4.2002 wurde diesem am 26.4.2002 durch Hinterlegung zugestellt, allerdings von diesem nicht behoben, sodass die Ladung am Verhandlungstage ungeöffnet mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückkam.

Der Berufungswerber hatte im Berufungsverfahren jedoch nicht bekannt gegeben, dass sich seine Abgabestelle geändert hätte.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Zeugenaussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Gendarmerieposten Traun wurde am 11.1.2002 um 19.07 Uhr telefonisch von einem Anrainer verständigt, dass ein Pkw am Ende der Zufahrtstraße zum Schlosspark in einem Schneehaufen stecke und nicht mehr herauskomme. Die beiden Gendarmeriebeamten B und R, die sich gerade auf Streifenfahrt befanden, wurden von der Bezirksleitzentrale über Funk verständigt und waren etwa zwei Minuten später bei diesem Pkw. Sie sahen, dass dieser im Rückwärtsgang versuchte, aus dem Schneehaufen herauszufahren; die Rückfahrscheinwerfer leuchteten. Als die Gendarmeriebeamten etwa 5 bis 10 m hinter diesem Pkw anhielten, stieg der Fahrzeuglenker auf der Fahrerseite aus. Es handelte sich dabei um den nunmehrigen Berufungswerber. Er war zu dieser Zeit alleine im Auto. Als die Gendarmen eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführten, konnte der Berufungswerber keinen Führerschein vorweisen. Überdies wirkte er aufgrund des Alkoholgeruches und des schwankenden Ganges bzw. Standes alkoholisiert, weshalb er zum Alkotest aufgefordert wurde. Er verantwortete sich gegenüber den Gendarmeriebeamten damit, dass ein Freund von ihm hergefahren sei, der aber davongelaufen wäre. Die Gendarmeriebeamten fragten daraufhin die daneben im Schlosspark anwesenden Kinder, die jedoch angaben, dass "der Mann alleine gekommen" wäre.

Daraufhin wurde der nunmehrige Berufungswerber zum Gendarmerieposten T verbracht, wo der Alkomattest durchgeführt wurde, der die Messwerte von 0,97 und 0,98 mg/l ergab. Das Messgerät war geeicht und wurden die Verwendungsbestimmungen eingehalten. Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte befand sich im Besitz einer Ermächtigung zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zum Tatvorwurf b):

Der Berufungswerber hat in seiner schriftlichen Berufung nicht mehr bestritten, selbst seinen Pkw auf der gegenständlichen Zufahrtstraße zum Schlosspark gelenkt zu haben. Die gegenüber den Gendarmeriebeamten bei der Amtshandlung aufgestellte Behauptung, ein Freund sei gefahren, brachte er nicht mehr vor. Diese Behauptung war von den Gendarmeriebeamten im Übrigen gleich an Ort und Stelle durch Befragung von dort anwesenden Kindern widerlegt worden.

Auf dieser Zufahrtstraße ist jedoch jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, was zu Beginn der Straße durch ein entsprechendes Verkehrszeichen im Sinne des § 52 lit.a Z1 StVO ausgedrückt wird.

Der Berufungswerber hat keinen Grund genannt, der als Rechtfertigung oder Entschuldigung für seine Fahrt auf dieser Verkehrsfläche angesehen werden könnte, weshalb er den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

4.3. Zum Tatvorwurf c):

Nach § 5 Abs.1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, ...

Aus dem Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen dass der Berufungswerber den Alkotest ohne weiteres abgelegt hat. Der die Amtshandlung führende Polizeibeamte hatte die Ermächtigung zur Vornahme von Alkomattests und er hielt sich an die Betriebsvorschriften. Dementsprechend wurden zwei verwertbare Messergebnisse erzielt, und zwar 0,98 mg/l und 0,97 mg/l. Dem Strafverfahren wurde der für den Beschuldigten günstigere Wert von 0,97 mg/l zu Grunde gelegt.

Mit diesem Wert ist der Berufungswerber jedoch weit über dem in § 5 Abs.1 StVO festgelegten Grenzwert der Alkoholisierung (0,4 mg/l) und auch noch erheblich über dem in § 99 Abs.1 lit.a StVO festgelegten Grenzwert für die Anwendung des höchsten Strafsatzes für Alkoholdelikte (Beginn bei 0,8 mg/l).

Da sich der Berufungswerber nicht dagegen ausgesprochen hatte und sich auch von Amts wegen keine Zweifel an der Korrektheit der Messung ergeben haben, ist bei der Beurteilung der Angelegenheit vom festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l auszugehen. Da dieser Wert beträchtlich über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,4 mg/l Atemluft liegt, hat der Berufungswerber gegen die Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO verstoßen und diese Verwaltungsübertretung begangen.

4.4. Die vorliegende Berufung richtet sich - ohne nähere Begründung - nur gegen die Höhe der verhängten Strafen.

Das bedeutet, dass die Bestrafung dem Grunde nach rechtskräftig ist und nur die Höhe der Strafen überprüft werden sollte.

Die Überprüfung der Strafbemessungen ergab jedoch, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurden.

Dabei konnte kein Umstand als strafmildernd gefunden werden. Straferschwerend war, dass der Berufungswerber bereits zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften aufzuweisen hat.

Bei der Bemessung der Strafe wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO war aufgrund des Ausmaßes der Alkoholisierung der höhere Strafsatz des § 99 Abs.1 StVO anzuwenden, der Geldstrafen von 1.162 bis 5.813 Euro vorsieht. Als erschwerend war zudem zu berücksichtigen die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1997 sowie die nicht unerhebliche Überschreitung des Wertes von 0,8 mg/l.

Milderungsgründe konnten keine gefunden werden. Durch sein bisheriges Verhalten hat der Berufungswerber jedoch eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den Bestimmungen zum Schutze der Verkehrssicherheit an den Tag gelegt, sodass weder eine Herabsetzung der Geldstrafe noch die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes in Betracht kamen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.470 Euro verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 294 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Alkomatmessung; Fahrverbot

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