Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108204/2/Ga/Ka

Linz, 11.06.2002

 

VwSen-108204/2/Ga/Ka Linz, am 11. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau MM, vertreten durch S, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. März 2002, Zl. VerkR96-3991-2001-BB/HA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 40 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 4 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, §§ 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Strittig im Berufungsfall - die Berufungswerberin wurde mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 11. März 2002 einer Übertretung des § 82 Abs.2 iVm § 89 Abs.3 lit.d StVO für schuldig befunden, weil sie am 10. August 2001 ein näher beschriebenes Kraftfahrzeug in Puchenau auf der G vor dem Haus Nr. verbotenerweise ohne Bewilligung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt habe; über sie wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von 109 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt - ist nicht der dem Schuldspruch als maßgebend zugrunde gelegte Sachverhalt, sondern die rechtliche Beurteilung.

Es hätte nämlich, so das wesentliche Vorbringen der Berufungswerberin, die belangte Behörde die hier in Rede stehende Fläche (auf der die Berufungswerberin das involvierte Kraftfahrzeug am spruchgemäß genannten Tag ohne Kennzeichentafeln abgestellt hatte) nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr interpretieren dürfen, weil es sich dabei um einen ausschließlich den Bewohnern des Hauses G in der Gemeinde Puchenau vorbehaltenen Privatgrund gehandelt habe. Zum Beweis dieses Umstandes werde ein Ortsaugenschein beantragt, davon abgesehen aber beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerberin ist zum einen die Aktenlage und zum anderen die Judikatur zum Begriff "Straße mit öffentlichem Verkehr" gemäß § 1 Ab.2 StVO entgegen zu halten. Wie schon in der Anzeige des Gendarmeriepostens Puchenau vom 18. August 2001 angegeben und im Berufungsfall gänzlich unstrittig ist, handelt es sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen Privatparkplatz der Wohnungsgenossenschaft Neue Heimat, der als solcher jedoch weder gekennzeichnet noch abgeschrankt noch sonst zugangsgehindert war. Mit dem aktenmäßig - durch im Akt einliegende fotografische Aufnahmen der Tatörtlichkeit - belegten Lebenssachverhalt übereinstimmend, weist die Berufungswerberin darauf hin, dass es sich bei dem nämlichen Privatparkplatz um eine von der Hauptstraße abzweigende Einbuchtung handle und diese in einer Sackgasse ende und es sich bei den dieser Einbuchtung angeschlossenen Parkplätzen um Bewohnerparkplätze handelt und diese von der öffentlichen Verkehrsfläche deutlich durch eine Grüninsel abgetrennt sei.

Mit diesen Hinweisen auf Sachverhalte, die zu keiner Zeit im Verfahren vor der Strafbehörde in irgend einer Weise strittig waren, ist für die Berufungswerberin jedoch nichts gewonnen, kam es doch darauf im Berufungsfall, wie schon die belangte Behörde richtig beurteilt hat, für die Qualifikation jenes Parkplatzes als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs.2 StVO (iZm § 82 Abs.2 StVO) nicht entscheidend an. Dies, weil die Wohnungsgenossenschaft als über die Fläche Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung der Bewohner des Hauses Golfplatzstraße Nr.6 zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr - unstrittig - gerade nicht für jedermann (zB durch Abschrankung oder Hinweistafeln) erkennbar vorbehalten hat und sie diese individuelle Zulassung auch nicht im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sichergestellt hat (zumindest gibt es dafür keinerlei Behauptungsvorbringen der Berufungswerberin oder sonstige Indizien im Strafakt).

Ausgehend davon vermag weder der Umstand der "Einbuchtung" noch der "Sackgasse" noch der "Grüninsel", auch wenn dadurch die in Rede stehende Fläche als von den sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen optisch abgegrenzt wahrgenommen werden sollte (vgl. idS VwGH 25.4.1990, 89/03/0192), daran zu rütteln, dass die belangte Behörde den sprucherfassten Parkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr zutreffend beurteilt und daher die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen hat.

Zu den die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes betreffenden Berufungsanträgen wird festgestellt: Waren, wie dargelegt, die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Sachumstände nicht nur offensichtlich, sondern auch von Anfang an unstrittig, war weder der zu ihrem Nachweis beantragte Ortsaugenschein noch die beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Aus allen diesen Gründen war der Berufung in der Schuldfrage der Erfolg zu versagen.

Was hingegen die Strafbemessung anbelangt, hat sich die belangte Behörde zum Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat verschwiegen. Im Hinblick aber darauf, dass spruchgemäß von keinem Zeitraum des Fehlverhaltens, sondern nur von einem durch den Feststellungstag bestimmten Unrechtsgehalt und - dies zugrunde legend - daher auch von keinem die Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG übersteigenden Schuldgehalt, zudem ohne Erschwerungsgründe, ausgegangen werden durfte, erwies sich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von bereits 15 % der Höchststrafe als vor allem nicht tatangemessen. Das Strafausmaß war entsprechend herabzusetzen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner