Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108214/8/Fra/Pe

Linz, 03.06.2002

VwSen-108214/8/Fra/Pe Linz, am 3. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. GD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. März 2002, Zl. VerkR96-3918-2000-GG, betreffend die Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Mai 2002, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2 (§ 16 Abs.1 lit.b StVO 1960), 3 (§ 16 Abs.2 lit.b StVO 1960), 4 (§ 16 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 5 (§ 15 Abs.4 StVO 1960) stattgegeben. Das Straferkenntnis wird insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 (§ 18 Abs.1 StVO 1960), 6 (§ 16 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 7 (§ 16 Abs.2 lit.b StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Insofern wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich der Verfahren, betreffend die Fakten 2, 3, 4 und 5 hat der Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Hinsichtlich der Fakten 1, 6 und 7 hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jeweils einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds zum Faktum eins 7,26 Euro, zu den Fakten 6 und 7 jeweils 11,62 Euro zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36,34 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 36,34 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden),

3. wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 58,14 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),

4. wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 36,34 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden),

5. wegen Übertretung des § 15 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58,14 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden),

6. wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58,14 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) und

7. wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 58,14 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt, weil er am 1.10.2000 in der Zeit von 17.35 Uhr bis 17.55 Uhr im Gemeindegebiet Sandl auf der Böhmerwaldstraße B 38 in Fahrtrichtung Niederösterreich den PKW, Kennzeichen gelenkt und dabei

1. bei Strkm. 93,00 beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von ca. 5 m eingehalten hat,

2. zwischen Strkm. 84,6 bis 84,2 versucht hat, verbotener Weise zu überholen, obwohl der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die am Tatort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h für einen kurzen Überholvorgang zu gering war,

3. zwischen Strkm. 84,6 und 84,2 auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, nämlich vor einer unübersichtlichen Rechtskurve versucht hat, verbotener Weise zu überholen, weil er die zu Überholbeginn vorhandene Sichtweite (ca. 150 m) bei diesem Überholvorgang überschritten hat,

4. zwischen Strkm. 84,6 und 84,2 versucht hat, drei Motorräder zu überholen, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können, weil er die Überholstrecke nicht überblicken konnte und sich erst nach einer unübersichtlichen Rechtskurve wieder in den Verkehr eingeordnet hat,

5. zwischen Strkm. 84,6 und 82,4 bei einem Überholversuch nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand zum überholenden Fahrzeug eingehalten hat, weil er bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h sowie nasser und rutschiger Fahrbahn nur einen Seitenabstand von 1 m bis 1,5 m zu den überholenden Motorrädern eingehalten hat,

6. zwischen Strkm. 83,7 und 83,4 verbotener Weise überholt hat, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, weil er den Überholvorgang nicht in der Hälfte der zu Überholbeginn vorhandenen Sichtweite (ca. 200 m) abschließen konnte,

7. zwischen Strkm. 83,7 und 83,4 auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, nämlich vor einer unübersichtlichen Linkskurve verbotener Weise überholt hat, weil er die zu Überholbeginn vorhandene Sichtweite (ca. 200 m) bei diesem Überholvorgang überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Er bringt vor, dass die von der belangten Behörde angenommenen Witterungsverhältnisse "Regen, nasse Fahrbahn" nicht der Wahrheit entsprechen. Die Beschuldigung "zu dichtes Auffahren" sei subjektiv zu betrachten und das Zustandekommen des dichten Auffahrens sei durch das plötzliche Geschwindigkeitsverringern des vorderen Fahrzeuges begründet. Wenn es einen Dauerzustand dargestellt hätte, müsste es zu einer Anhaltung durch die Beamten gekommen sein oder das Vergehen sei nicht gravierend gewesen. Dass ein versuchter Überholvorgang einen Straftatbestand darstelle, sei nicht nachvollziehbar, da es zu keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Seitenabstände zu den überholten Fahrzeugen seien von ihm jederzeit eingehalten worden im Gegensatz zu den Abständen der drei Motorradfahrer, die keinerlei Einordnen ermöglichten. Durch dieses dichte Auffahren habe er sich gefährdet gefühlt, da ein Einordnen nicht ermöglicht wurde. Die Behauptung, er habe sich erst nach einer unübersichtlichen Rechtskurve wieder eingeordnet, weise er als ausgesprochene Lüge zurück. Ebenso die Behauptung gemäß den Punkten sechs und sieben des angefochtenen Straferkenntnisses. Er habe dort nicht überholt, das seien Feststellungen, um einen Straftatbestand zu konstruieren.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Mai 2002 erwogen:

Zu den Fakten 2 (§ 16 Abs.1 lit.b StVO 1960), 3 (§ 16 Abs.2 lit.b StVO 1960), 4 (§ 16 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 5 (§ 15 Abs.4 StVO 1960):

Entgegen der Auffassung des Bw ist gemäß § 99 Abs.5 StVO 1960 der Versuch einer Verwaltungsübertretung strafbar.

Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmtheitsanforderungen des Schuldspruches (vgl VwGH vom 06.02.1990, Slg 13112A) ist die Tat insoweit zu konkretisieren, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Dazu hätte als beispielsweise der Umschreibung bedurft, dass der Berufungswerber bereits den Fahrstreifen zum Zwecke des Überholens gewechselt hat. Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 06.09.1973, 84/72) bereits ein Überholversuch und nicht eine straflose Vorbereitungshandlung.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist hinsichtlich der gegenständlichen Fakten Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Faktum 5 (§ 15 Abs.4 StVO 1960): Aus der Anzeige des GP Leopoldschlag vom 20. November 2000 kann nicht konkret abgeleitet werden, dass der Bw diese Übertretung gesetzt hätte. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2001 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt führte der Meldungsleger ua aus, dass der Berufungswerber beim Überholvorgang zwischen Strkm. 83,7 und 83,4 einen Seitenabstand zu den Motorrädern von ca. 1,0 - 1,5 m eingehalten habe. Zum Überholvorgang zwischen Strkm. 84,6 und 84,2 befindet sich hinsichtlich des Seitenabstandes keine konkrete Angabe. Erst in seiner Zeugenaussage vom 3. Mai 2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt spricht der Meldungsleger davon, dass der Berufungswerber auch zwischen Strkm. 84,6 und 84,2 lediglich einen Seitenabstand von ca. 1,0 - 1,5 m zu den überholten Fahrzeugen eingehalten habe. Diese Aussage erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist. Da sohin bezüglich dieses Faktums auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Fakten 1 (§ 18 Abs.1 StVO 1960), 6 (§ 16 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 7 (§ 16 Abs.2 lit.b StVO 1960):

Diese Fakten sind erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen M. Dieser führte schlüssig aus, wie er die dem Bw zur Last gelegten Übertretungen wahrgenommen hat. Bei der Beweiswürdigung ist zu bedenken, dass es sich beim Zeugen um ein Straßenaufsichtsorgan handelt, dem zuzumuten ist, die gegenständlichen Wahrnehmungen richtig wiederzugeben. Der Zeuge stand bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzungen er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Berufungswerber hingegen unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Position keiner solchen Pflicht und kann sich, ohne dass er deshalb Rechtsnachteile befürchten müsste, nach Opportunität verantworten. Das Faktum 1 hat der Berufungswerber auch eingeräumt. Die Fakten 6 und 7 bestreitet er jedoch. Gegen die Version des Berufungswerbers spricht jedoch auch seine Rechtfertigung lt. Anzeige des GP Leopoldschlag vom 20. November 2000, wonach er angab, es wäre ihm unmöglich gewesen, die Motorräder auf einer Geraden zu überholen, da die Motorradfahrer auf geraden Straßenstücken immer wieder bis fast 100 km/h beschleunigten und er nur, wenn die Motorradfahrer in und vor Kurven abbremsten, überholen konnte.

Der KFZ-technische Sachverständige Ing. MK kam in seinem Gutachten vom 6. Februar 2002, AZ VT-010000/4704-02-Krie/Plo, betreffend das Faktum 1 zum Ergebnis, dass bei 80 km/h der Sicherheitsabstand der Fahrzeuge bei einer Reaktionszeit von 0,8 sek. mind. 17 m betragen hätte müssen. Bei diesem Abstand sind jedoch keine Sicherheitsreserven eingerechnet. Ob ein Fahrzeug 5 m oder 17 m zum vorausfahrenden Dienstkraftfahrzeug eingehalten hat, war den Meldungslegern durch den Blick in den Rückspiegel möglich, zumal durch Erkennen von markanten Punkten (Scheinwerfer, Kühlergrill, etc.) sehr wohl Rückschlüsse auf die Entfernung gezogen werden können.

Zu den Fakten 6 und 7 kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis: "Berechnet man den Überholvorgang des Beschuldigten der drei vor ihm fahrenden Motorräder, wobei angenommen wird, dass diese mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fuhren und die drei Motorräder zu einander einen Sicherheitsabstand von je 1 sek. einhielten, so errechnet sich bei einer Fahrgeschwindigkeit der überholten Motorräder von 80 km/h, einer Länge der drei Motorräder samt Sicherheitsabstand von 52 m, einer Geschwindigkeit des Überholers von 100 km/h, einem Sicherheitsabstand vor und nach dem Überholen von 1 sek. und einer maximalen Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs von 100 km/h, eine Überholstrecke von 550 m. Die erforderliche Überholsicht ohne Gefährdung des Gegenverkehrs hätte 1.100 m und ohne Behinderung des Gegenverkehrs 1.211 m betragen müssen. Da die Sichtweite vom Beginn des Überholvorganges bei Strkm. 83,700 lediglich bis Strkm 83,550, also über 150 m reichte, wäre somit ein Überholen mangels ausreichender Überholsicht nicht möglich gewesen.

Dieses Gutachten ist schlüssig und wurde auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen.

Aus dem oben Genannten resultiert, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat.

I.4. Was die Strafbemessung anlangt, ist festzustellen, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die mangels Angaben geschätzte soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessene Strafen verhängt hat. Mit den verhängten Strafen wurden die gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft, wobei insbesondere die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als besonders ins Gewicht fallend zu bewerten ist. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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