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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108219/6/SR/Ri

Linz, 27.05.2002

VwSen-108219/6/SR/Ri Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. J K, vertreten durch die Rechtsanwälte G, N und R, L Straße , D H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 5.2.2002, VerkR96-2530-2001, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit o.a. Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10.08.2001, VerkR96-2530-2001, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26.2.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl. VerkR96-2530-2001. Da die Berufung keine Begründung aufgewiesen hat, wurde der Vertretung des Bw vom unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 13 Abs.3 AVG die Mängelbehebung aufgetragen.

Mit FAX vom 21. Mai 2002 teilte die Vertretung des Bw mit, dass die ehemals als Bevollmächtigte einschreitende Rechtsanwältin M H der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 8.8.2001 mitgeteilt habe, dass die Post für ihren Mandanten direkt an seinen Zweitwohnsitz zu richten sei. Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass sich der Bw zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland unter der angegebenen Adresse aufgehalten habe. Aufgrund seiner Erkrankung habe er den Einspruch nicht fristgerecht einlegen können.

Da bereits aus der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51 lit.e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10-08-2001, VerkR96-2530-2001, über Ersuchen der Bezirksregierung L mittels Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 2.10.2001 zugestellt.

Im FAX vom 21.05.2002 führt die Vertretung des Bw erstmals aus, dass der Bw zum Zustellzeitpunkt nicht in der Bundesrepublik aufhältig gewesen wäre und dies aus dem Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten ableitbar sei.

Dieser Argumentation kann sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht anschließen. Mit Schreiben vom 8. August 2001 hat die Rechtsanwältin M H mitgeteilt, dass sie den Bw nicht mehr vertreten würde und jene Post, die "in den nächsten drei Wochen ergehen sollte", an den Zweitwohnsitz zu richten wäre.

Es ist zutreffend, dass die Behörde erster Instanz bereits innerhalb des genannten Zeitraumes eine Zustellung am Hauptwohnsitz vornehmen wollte. Diese Sendung wurde vom Bw - aus welchen Gründen auch immer - nicht behoben und an die Behörde zurückgeschickt. In der Folge hat die Behörde erster Instanz die Zustellung über die Bezirksregierung L veranlasst. Die Zustellung erfolgte durch Niederlegung am 2.10.2001, somit deutlich nach den von der Rechtsanwältin M H angeführten drei Wochen.

Im Einspruch vom 16.1.2002 nimmt der Bw auf die Strafverfügung der Behörde erster Instanz Bezug, führt die richtige Aktenzahl an, bezeichnet das Rechtsmittel korrekt als Einspruch und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den 29.11.2001.

Der nachgereichten Begründung zur Berufung vom 25.2.2002 ist zu entnehmen, dass dem Bw die fristgerechte Einbringung des Einspruches aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich war.

3.2. Aufgrund der Aktenlage und den Äußerungen des Bw steht die Zustellung der Strafverfügung fest.

3.3. Die Zweiwochenfrist begann mit der Niederlegung am 2.10.2001 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 16. November 2001. Der Einspruch vom 16.1.2002, zur Post gegeben am 17.1.2002 (Datum des Poststempels), ist somit verspätet eingebracht.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

3.4. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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