Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108228/2/SR/Pr

Linz, 26.04.2002

VwSen-108228/2/SR/Pr Linz, am 26. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des E K, geb., W, Hstr. wh., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, Zl. VerkR96-402-2002, vom 25. Februar 2002, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. Februar 2002, Zl. VerkR96-402-2002, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. Jänner 2002, Zl. VerkR96-402-2002, als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen, dem Postbevollmächtigten (für RSa-Briefe) des Bw am 28. Februar 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 4. März 2002 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. VerkR96-402-2002; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Postbevollmächtigten (für RSa-Briefe) des Bw die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. Jänner 2002, Zl. VerkGe96-402-2002, am 29. Jänner 2002 zugestellt.

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht behauptet.

Die 2-Wochenfrist begann daher am 29. Jänner 2002 zu laufen und endete somit gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 12. Februar 2002. Der erst am 18. Februar 2002 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

4.3. Da der Bw auch in der Berufung vom 4. März 2002 die verspätete Einbringung des Rechtsmittels bestätigt hat, war aus den genannten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4.4. Ergänzend wird ausgeführt, dass durch die Vorlage des gegenständlichen Aktes die Zuständigkeit zur Entscheidung an den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen ist. Das Antwortschreiben der Behörde erster Instanz vom 15. März 2002 an den Bw, dem ein beabsichtigtes Vorgehen nach § 64a AVG entnommen werden könnte, war daher dieser Entscheidung nicht zugrunde zulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. S t i e r s c h n e i d e r

Beschlagwortung: Einspruch verspätet, Postbevollmächtigter

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