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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108232/10/Ki/Ka

Linz, 25.06.2002

VwSen-108232/10/Ki/Ka Linz, am 25. Juni 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des EV, vom 26.3.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.3.2002, VerkR96-2209-2000-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 4.3.2002, VerkR96-2209-2000-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 24.6.2000 um 02.15 Uhr auf der Gusental Bezirksstraße bei Strkm 9,560 im Ortschaftsbereich von Breitenbruck, Gemeinde Katsdorf, in Richtung Bodendorf den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,50 mg/l gelenkt. Er habe dadurch § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 58,10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 26.3.2002 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Berufung. Er begründet diese dahingehend, dass er die ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung bereits in einem gerichtlichen Strafverfahren zu vertreten hatte, wobei er mit Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 22.1.2001 rechtskräftig schuldig erkannt wurde.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Akt des Bezirksgerichtes Pregarten, AZ. U 34/00 w. Weiters wurden Ermittlungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung angestellt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Aus dem obzitierten Akt des Bezirksgerichtes Pregarten geht hervor, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 22.1.2001 unter Zugrundelegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 3 (§ 88 Z2) StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB für schuldig befunden und entsprechend verurteilt wurde. Dieses Urteil ist seit 25.1.2001 rechtskräftig.

Im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Berufung brachte der Beschuldigte vor, dass er von der Hinterlegung des Straferkenntnisses zunächst keine Kenntnis hatte, weil er aus beruflichen Gründen sich in Wien aufgehalten habe. Er sei erst am 15.3.2000 an seine Wohnadresse zurückgekehrt und habe an diesem Tag das beim Postamt Wartberg o.d.A. hinterlegte Straferkenntnis abgeholt.

Über Aufforderung durch die Berufungsbehörde legte der Rechtsmittelwerber dann ein Schreiben des Holzbauwerkes W, Steyregg, vor, worin bestätigt wird, dass er vom 4.3.2002 bis 22.3.2002 auf einer Baustelle in Wien gearbeitet habe.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 6.3.2002 hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Mit der Vorlage der Bestätigung durch das Holzbauwerk W konnte der Bw glaubhaft machen, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte bzw er erst am 15.3.2002 zur Abgabestelle zurückgekehrt ist und er an diesem Tag das hinterlegte Straferkenntnis abgeholt hat. In diesem Sinne ist die am 26.3.2002 erfolgte Berufung als rechtzeitig anzusehen.

Zum Tatvorwurf:

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Seitens des Bezirksgerichtes Pregarten wurde der Bw für schuldig befunden, er habe am 24.6.2000 in Katsdorf auf der Gusental Bezirksstraße bei Strkm.9,560 als Lenker des PKW mit dem Kz.: aufgrund eines Fahrfehlers dadurch, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum stieß, wobei die mitfahrende TP in Form einer Prellung und einer Platzwunde Verletzungen erlitt, TP fahrlässig leicht am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht auszuschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit TP und DF herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, sowie das Leben des DF gefährdet. Er wurde wegen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 3 (§ 81 Z2) StGB und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist seit 25.1.2001 rechtskräftig.

In Anbetracht dessen, dass der Bw durch die ihm zur Last gelegte Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung verwirklicht hat, bildet diese keine Verwaltungsübertretung, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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