Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240260/2/Gf/Km

Linz, 01.07.1997

VwSen-240260/2/Gf/Km Linz, am 1. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der O M, vertreten durch RA Dr. G H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Mai 1997, Zl. SanRB96-378-1995-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 1) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch jeweils die Bezeichnung "2)" zu entfallen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 40 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

III. Die Berufungswerberin hat der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates der Stadt Wien Untersuchungskosten in Höhe von 2.187,50 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 45 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 5 LMG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Mai 1997, Zl. SanRB96-378-1995-Fu, wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 5 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer KG zu verantworten habe, daß von dieser am 23. März 1995 insofern falsch gekennzeichnete tiefgefrorene Lebensmittel, als auf deren Verpackung eine Angabe des Lagerzeitraumes beim Konsumenten sowie ein Vermerk darüber, daß diese nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden dürfen, gefehlt habe, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 2 Z. 5 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b bzw. c der Verordnung des BMfGSK über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl.Nr. 201/1994 (im folgenden: TiefgefV), begangen, weshalb sie nach § 74 Abs. 2 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 27. Mai 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Juni 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates der Stadt Wien als erwiesen anzusehen sei sie aufgrund ihrer Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen sowie ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin zunächst vor, daß auf dem beanstandeten Etikett ohnedies die Angabe "Tiefkühlware - 18ï... C" enthalten gewesen sei. Außerdem hätten ihr keineswegs die gesamten Untersuchungskosten vorgeschrieben werden dürfen, zumal die Lebensmitteluntersuchungsanstalt nicht zur Abgabe von Rechtsgutachten ermächtigt sei. Schließlich sei die Beschwerdeführerin auch nur für die Verpackung und anschließende Etikettierung der Lebensmittel verantwortlich; mit der Übergabe an das firmeneigene Lager ende hingegen ihre Einflußmöglichkeit, sodaß ihr die anschließende Inverkehrsetzung nicht mehr zugerechnet werden könne.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-378-1995; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b TiefgefV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei tiefgefrorenen Lebensmitteln eine Angabe des Zeitraumes, während dessen diese beim Letztverbraucher gelagert werden können, und der Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage unterläßt.

Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c TiefgefV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei tiefgefrorenen Lebensmitteln nicht einen deutlich lesbaren und dauerhaften Vermerk des Inhalts "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" anbringt.

4.2.1. Auf jenem dem Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Oktober 1995, Zl. 5407/95-Abis5413/95-A, zugrundeliegenden Etiketten befanden sich u.a. die Angaben "mindestens haltbar bis: 01.02.96", "Tiefgekühlt" und "Lagerbedingungen: Frischware -1ï... C bis +2ï... C; Wurst, Räucherw. +4ï... C; Tiefkühlware -18ï... C".

Ein durchschnittlicher Konsument konnte nun aus diesen Hinweisen unschwer schließen, daß es sich bei dem von ihm erstandenen Produkt um eine tiefgekühlte Ware handelt, die er sohin bei -18ï... C mindestens bis zum 1. Februar 1996 lagern konnte.

Damit war aber dem Erfordernis des § 6 Abs. 1 lit. b TiefgefV - zumindest gerade noch - Rechnung getragen. Insoweit liegt daher im Ergebnis kein tatbestandsmäßiges Verhalten der Beschwerdeführerin vor.

4.2.2.1. Hingegen bestreitet diese nicht, daß sich auf den Etiketten kein Hinweis darauf, daß die Ware nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden soll, befunden hat; die Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. § 74 Abs. 5 Z.2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c TiefgefV ist daher gegeben.

4.2.2.2. Hinsichtlich der Zurechnung dieser Tatanlastung zur Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt der Erstbehörde erliegenden Urkunde vom 1. Februar 1993, daß diese zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 VStG für die Bereiche der "Hühnerzerlegung, Kommissionierung und Kennzeichnung" bestellt und für die "Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften wie Lebensmittelgesetz, Fleischhygieneverordnung, Geflügelhygieneverordnung und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung" zuständig war.

Da in dieser Bestellungsurkunde nur der sachliche, nicht jedoch auch der räumliche Verantwortungsbereich der Rechtsmittelwerberin gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG abgegrenzt ist, ist ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine fehlerhafte Kennzeichnung sohin schon von vornherein nicht durch eine allfällige betriebsinterne Vereinbarung, wonach zwischen der Etikettierung und der tatsächlichen Auslieferung der Ware, also ab dem Zeitpunkt der Lagerung einer anderen Person die Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung oblegen wäre, gehindert, sodaß sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.

4.2.2.3. Gerade darin, daß es die Berufungswerberin unterlassen hat, die Ware nach der Zwischenlagerung und vor der Auslieferung an einen Unternehmer, der diese an Letztverbraucher abzugeben beabsichtigte, nochmals auf deren vorschriftsmäßige Kennzeichnung zu überprüfen, liegt ihr im Hinblick auf die konkrete Tatanlastung grob fahrlässiges Verhalten, das ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG von vornherein ausschließt.

Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist daher gegeben.

4.2.2.4. Wenngleich die belangte Behörde - da entsprechende Vormerkungen in dem von ihr vorgelegten Verwaltungsakt nicht dokumentiert sind - zu Unrecht vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit der Berufungswerberin ausgegangen ist, konnte der Oö. Verwaltungssenat angesichts des nicht unbedeutenden Verschuldens im Ergebnis dennoch nicht finden, daß diese das ihr hinsichtlich der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese ohnehin bloß eine im untersten Fünfzigstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG insofern stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Spruchpunktes 1) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insofern gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG eingestellt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch jeweils die Bezeichnung "2)" zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 40 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war - weil die belangte Behörde nicht zwei getrennte, sondern ein einheitliches Straferkenntnis mit zwei Spruchpunkten erlassen hat - gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

6. Gemäß § 45 Abs. 2 LMG ist dem Beschuldigten im Straferkenntnis der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt aufzuerlegen, wobei diese Kosten auch für Untersuchungsanstalten der Gemeinden nach § 49 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und § 42 Abs. 5 LMG nach dem vom BMfGSK erlassenen Gebührentarifverordnung, BGBl.Nr. 189/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 477/1994 (im folgenden: GebTV), zu berechnen sind.

Da - wie sich aus 4.3. ergibt - im Ergebnis nur noch eine Bestrafung wegen der Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. c TiefgefV resultiert, waren der Berufungswerberin sohin auch nur die darauf bezüglichen Untersuchungskosten in Höhe von insgesamt 2.187,50 S (Allgemeine Beschreibung gemäß TP 101 GebTV = 25 Punkte x 12,50 S x 7 Verpackungen) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Untersuchungskosten

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