Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108236/2/Br/Rd

Linz, 30.04.2002

VwSen-108236/2/Br/Rd Linz, am 30. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 15. März 2002, Zl. S-44866/01-3, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 570 Euro ermäßigt wird; die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 57 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenanteil.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe von 1.000 Euro und für den Nichteinbringungsfall fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. Bei der Strafzumessung würdigte die Erstbehörde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung gesetzlicher geschützter Interessen und erachtete mit Blick auf die drei straferschwerenden einschlägigen Vormerkungen diese Geldstrafe mit Blick auf generalpräventive Überlegungen als angemessen. Dabei wurde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 726 Euro, keinem Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen.

2. Da sich der Berufungswerber in seiner fristgerecht erhobenen Berufung nur gegen das Strafausmaß wendet, konnte mangels eines gesonderten Antrages die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen - welches im Hinblick auf die behauptete Sorgepflicht durch eine fernmündliche Rückfrage beim Gemeindeamt E überprüft wurde - in entscheidungswesentlicher Deutlichkeit. Mit dem Berufungsvorbringen wird darüber hinaus auch der von der Behörde erster Instanz getroffenen Annahmen zur Einkommenssituation entgegengetreten.

3. Auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Berufungsausführungen muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber dzt. nur über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 632,52 Euro verfügt. Er ist derzeit beschäftigungslos und für zwei mj. Kinder sorgepflichtig.

Diese Tatsachen konnte die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen, weil der Berufungswerber der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. 12. 2001 unentschuldigt keine Folge leistete. Die Behörde erster Instanz war demnach auf bloße Schätzungen der wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse angewiesen.

Nunmehr stellen sich diese Verhältnisse doch wesentlich ungünstiger bzw finanziell belastender dar.

4. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

4.2. Grundsätzlich ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung als schwere Verfehlung im Straßenverkehr zu qualifizieren. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass eben diese Art von Fehlverhalten gesetzlich geschützte Interessen, nur fachlich befähigten Personen als Lenker von Pkw am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, erheblich zuwiderläuft. Zutreffend wertete die Behörde erster Instanz die bereits drei einschlägigen Vormerkungen als straferschwerend, wobei insbesondere spezialpräventive Erwägungen eine entsprechend spürbare Bestrafung indiziert, durch welche der Berufungswerber von dieser Übertretung abgehalten werden möge. Im Lichte dieser Betrachtung wäre die Strafe - was insbesondere in der unverändert bleibenden Ersatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck gelangt - durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens festgelegt worden.

Die Mindest(geld)strafe von nunmehr 363 Euro ist nach § 37 Abs.3 Z1 FSG u.a. für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG zu verhängen..........."

Keinesfalls kann hier mit der Mindestgeldstrafe das Auslangen gefunden werden. Dennoch kommt auf Grund der doch weitgehend geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit den nunmehr belegten Sorgepflichten Berechtigung zu. Schon das geringere Monatseinkommen würde in Relation zur Annahme der Behörde erster Instanz die Geldstrafe in Höhe von 870 Euro bedingen. Da zusätzlich noch für zwei mj. Kinder eine Sorgepflicht besteht, kann hier mit einer Geldstrafe von 570 Euro das Auslangen gefunden werden. Es ist zu hoffen, dass auch diese Strafe den Berufungswerber von künftigen Fehlverhalten abhält.

Der Unabhängige Verwaltungssenat schätzt den monatlichen Unterhaltsbeitrag für zwei mj. Kinder auf 300 Euro ein. Damit scheint die nunmehr verhängte Geldstrafe vertretbar. Die sich am objektiven Unwert- und Schuldgehalt orientierende Ersatzfreiheitsstrafe hat demnach, im Lichte der ausschließlich in § 19 Abs.2 VStG letzter Satz gründenden Neubeurteilung, unverändert zu bleiben.

Auf den bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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