Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108237/8/Fra/Ka

Linz, 24.06.2002

VwSen-108237/8/Fra/Ka Linz, am 24. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, gegen die Höhe der mit Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.2.2002, VerkR96-5473-2001-OJ/TL, wegen Übertretung des § 99 Abs.1 b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 58,10 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 871,20 Euro (EFS 288 Stunden) verhängt, weil er am 4.11.2001 bis 7.18 Uhr den Kombi, VW Golf, in Linz, Obere Donaulände, Nibelungenbrücke, Rudolfstraße bis Höhe Nr.54 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l aufwies.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass, wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt werde, der Unrechtsgehalt der Tat besonders schwer wiege, da das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeuges zu den verpöntesten Straftaten zähle, sei er sich dessen bewusst. Er habe daher vor Antritt der Heimfahrt noch über drei Stunden in der Wohnung eines Freundes geschlafen, um eben den Zustand der Alkoholisierung herabzusetzen. Er habe diese Tatsache bereits im Zuge der Anhaltung durch die Polizei und deren erster Einvernahme zu Protokoll gegeben. Die ausstellende Behörde begründet die Höhe der Strafe weiters damit, ihn zu verantwortungsbewusstem Verhalten bewegen zu wollen. Er halte es für durchaus verantwortungsbewusst, vor Fahrtantritt noch zu schlafen, wenn man sich einer Alkoholisierung bewusst ist. Leider habe nicht die Möglichkeit bestanden, sich selbst zu testen, da es ihm tatsächlich ferne lag, alkoholisiert ein Auto zu steuern. Er sei Student und verfüge über keinerlei Einkommen. Allein, dass er kein eigenes Auto besitze, sondern mit dem Auto seiner Mutter fahre, zeige, dass er auch über keinerlei Vermögen verfüge. Er habe diverse Verpflichtungen offen, die sich in der Höhe von etwa 8.000 Euro bewegen. Belegbar seien diese Angaben durch Kontoauszüge seiner Bank und einen Kreditvertrag.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass der Bw nicht das Lenken des Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand - also die Schuldfrage - bestreitet, sondern mit der Bemessung der Strafe nicht einverstanden ist. Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aus folgenden Gründen zu einer Herabsetzung der Strafe auf das Mindestmaß veranlasst: Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten. Dies fällt positiv ins Gewicht. Es sind keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen. Der Bw wurde bei einer Verkehrskontrolle angehalten und wurde in keinen Verkehrsunfall verwickelt. Dieser Umstand ist zugunsten des Bw bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung ist die vom Bw dargelegte soziale und wirtschaftliche Situation sowie seine Einsichtigkeit, sodass auch aus spezialpräventiven Gründen mit der nunmehr bemessenen Strafe den Strafzwecken entsprochen wird.

§ 20 VStG ist jedoch mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht anzuwenden. Dem Vorbringen des Bw ist zu entnehmen, dass er versucht hat, den Zustand der Alkoholisierung herabzusetzen. Damit gibt er zu erkennen, dass ihm bewusst war, dass er sich noch in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Schließlich wurde der gesetzliche Grenzwert betreffend die Alkoholbeeinträchtigung um 20 % überschritten. Durch das Lenken des Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand durch das Stadtgebiet zu einem Zeitpunkt, wo in der Regel dichter Verkehr herrscht, wurden die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt. Dieser Umstand kann nicht zugunsten des Bw bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet daher aus.

Der Bw hat im Berufungsverfahren klargestellt, das Faktum 2 (§ 37 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG) nicht anzufechten. Dieser Spruch ist daher rechtskräftig. Eine Berufungsentscheidung entfällt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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