Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108240/2/Br/Rd

Linz, 07.05.2002

VwSen -108240/2/Br/Rd Linz, am 7. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. April 2002, Zl.: VerkR96-6537-2-2001/Her, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch im Punkt 1. nach der Wortfolge ........'den Lkw "mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg, für welchen keine in Abs.2 lit. a bis c leg.cit. normierten Ausnahmetatbestände vorlagen" einzufügen ist und der zweite Spruchabschnitt zu lauten hat ....dass

"1. das eingebaute EU-Kontrollgerät Kienzle 1318/24, Gerätenummer 0034849, zuletzt überprüft am 29.6.1999, nicht funktionierte."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2002 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 u.3. Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträgen werden dem Berufungswerber 30 Euro als Kosten für das Berufungsverfahren (20 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 103 Abs.1 und § 24 Abs.4 KFG und § 43 Abs.4 lit.c iVm § 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen (50 Euro und 100 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von einem und zwei Tag[en] verhängt und folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"Sie haben als gem. § 9 VStG zur Vertretung des Zulassungsbesitzers (R GmbH.) des Lkw nach außen Beauftragter zu verantworten, dass Herr G am 16.8.2001 um 10.00 Uhr den Lkw auf der A 8 Innkreis Autobahn bei km 18,400 im Gemeindegebiet von Krenglbach in Fahrtrichtung Passau gelenkt hat, wobei anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde, dass

1 . das eingebaute EU-Kontrollgerät Kienzle 1318/24, Gerätenummer 0034849, zuletzt am 29.6.1999 überprüft wurde und defekt war, wodurch keine der erforderlichen Schaublattaufzeichnungen möglich waren, obwohl mindestens alle 2 Jahre ab dem Datum der letzten Prüfung eine Nachprüfung des Kontrollgerätes erforderlich ist.

2. Sie haben als der gem. § 9 VStG zur Vertretung des Zulassungsbesitzers (R GmbH.) des Lkw nach außen Beauftragte zu verantworten, dass das Kraftfahrzeug nicht abgemeldet wurde, obwohl es am 27.6.2001 verkauft wurde und somit der Zulassungsbesitzer nicht mehr rechtmäßiger Inhaber des Fahrzeuges war, da dieses Fahrzeug erst am 29.10.2001 abgemeldet wurde."

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die unstrittige Aktenlage. Die Pflichten des Zulassungsbesitzers gingen durch den bloßen Verkauf und ohne Ummeldung nicht auch an den Käufer über.

Mit dieser Rechtsauffassung ist die Behörde erster Instanz grundsätzlich im Recht.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit fristgerecht erhobener Berufung. Im Ergebnis führt er aus, dass das eingebaute Kontrollgerät bei ihm nie in Betrieb gewesen sei, da er es bei der Verwendung dieses Lkw als Sonderfahrzeug nicht benötigte. Die Nichtummeldung des Fahrzeuges an den Käufer, welchem er die Auflage erteilt habe, das Fahrzeug sofort umzumelden, könne ihm nicht angelastet werden.

In dieser Rechtsauffassung vermag dem Berufungswerber rechtlich nicht gefolgt werden!

3. Die Erstbehörde hat den Akt in Form eines losen Konvoluts zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier, angesichts auf das sich auf die Klärung einer Rechtsfrage beschränkende Berufungsvorbringen, unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

5.1. Zum Sachverhalt:

Die im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Mängel wurden anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 16. August 2001 festgestellt. Bei dem Fahrzeug handelt es sich laut Zulassungsschein (Kopie AS 4) um einen einzelgenehmigten und für die Firma R GesmbH zugelassenen LKW. Dieser hat ein Eigengewicht von 5.840 kg. Laut Mitteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, Herrn T vom 24. Jänner 2002 (Firmenbuchauszug vom 7. Jänner 2001 [AS 12]), trägt der Berufungswerber im Sinne des § 9 VStG (gemeint wohl § 9 Abs.2 VStG), für diesen Bereich die Verantwortung für die juristische Person. Dies wird vom Berufungswerber per Bestätigung beurkundet.

Gleichzeitig wird in dieser urkundlichen Bestätigung der Zusatz eingefügt, dass die Firma zum genannten Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer dieses Fahrzeuges war. Ein schlüssiger Beweis des Überganges der Verantwortung für den Bereich des KFG ist in der eigenhändig unterfertigten Mitteilung des Berufungswerbers zu erblicken (Bestätigung AS 16).

Das Fahrzeug sei laut den Einspruchsangaben vom 18. Februar 2002 - gegen die dem hier angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung - am 16. August 2001 bereits an eine Firma C verkauft und übergeben gewesen (AS 23).

Diese Fakten ergeben sich schlüssig aus der Aktenlage und sind inhaltlich unstrittig.

Wenn der Berufungswerber damit aber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bestreitet, vermag ihm darin inhaltlich nicht gefolgt werden bzw. tut er mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dar.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. § 9 Abs.1, 2 und 4 VStG lauten:

"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Abs. 2 leg.cit.: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Abs.4 leg.cit.: Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

6.2. Unstrittig steht fest, dass hier der Berufungswerber als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.2 VStG an Stelle der zum Zeitpunkt der Übertretung ausgewiesenen juristischen Person als Zulassungsbesitzer verantwortlich war. Obwohl das Fahrzeug bereits vor diesem Zeitpunkt verkauft war, wurden dadurch die Pflichten des Zulassungsbesitzers nicht außer Kraft gesetzt. Unbeachtlich ist, ob allenfalls die Abmeldung vertragswidrig unterlassen wurde.

Allenfalls dadurch den Berufungswerber entstandene Schäden könnten den Gegenstand schadenersatzrechtlicher Betrachtungen bilden.

Der Verkauf ist einerseits dem Akt (Hinweis auf Kaufvertrag in Kopie) und andererseits der Verantwortung des Berufungswerbers zu entnehmen. Auch wenn dem Kaufvertrag eine vertragliche Übernahme der Verpflichtung der "Um- und Anmeldung" durch den Käufer zu entnehmen wäre - was selbst hier nicht ersichtlich ist - würde den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Abmeldung treffen. Daher kann der Ansicht des Berufungswerbers, dass er durch eine angebliche vertragliche Vereinbarung von der gesetzlichen Verpflichtung des Zulassungsbesitzers - Abmeldung des Fahrzeuges - befreit worden wäre, nicht gefolgt werden.

Als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der hier verfahrensgegenständlichen Gesellschaft kommt gemäß dem Gesetz primär der durch Gesellschafterbeschluss installierte Geschäftsführer in Betracht (VwGH 9.2.1999, 97/11/0044, sowie VwGH 18.1.2000, 99/11/0287).

Ein Adressatenwechsel für die wirksame Übertragung der Verantwortlichkeit ist u.a. an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde geknüpft (siehe VwGH 20.12.1999, 96/10/0104 mit Hinweis auf VwGH 26.9.1994, 93/10/0064). Von einem solchen wirksamen Bestellungsvorgang ist hier auszugehen.

Eine solche Bestellung kann darin erblickt werden, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer im Vorhinein feststehenden Person vorliegt (vgl. unter vielen VwGH 11.1.2001, 2000/03/0097, VwGH 12.1.1999, 98/09/0231, VwGH 7.4. 1995, 94/02/0470).

Dies ergibt sich hier einerseits aus den Einspruchsangaben des ersten handelsrechtlichen Geschäftsführers T und der bereits genannten Mitteilung des Berufungswerbers unter der darin getätigten Bezugnahme auf § 9 VStG.

Der von der Behörde erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung war somit inhaltlich zu folgen.

§ 43 Abs.4 lit.c KFG 1967 (auszugsweise)

Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs.2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs.2 lit.f), oder ....

§ 134 Abs.1 KFG 1967 (auszugsweise)

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABI. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 43 Abs.4 lit. c KFG legt ausschließlich den Zulassungsbesitzer als Verpflichteten fest (argum. "der Zulassungsbesitzer hat abzumelden") und lässt diesem keinen Raum zu einer anderen Parteienvereinbarung. Der Bw kann sich zur Setzung der geforderten gesetzlichen Schritte zwar eines Vertreters bedienen und dieser ist dem Bw im Innenverhältnis zur Erfüllung der Vertragspunkte verpflichtet, jedoch wirkt dessen Unterlassung für den Bw nicht schuldbefreiend. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt (vgl. h. Erk. v. 3. Mai 2000, VwSen-106947/5/Sr/Ri).

Der Spruch war im Punkt 1. zwecks Präzisierung der Tatumschreibung hinsichtlich aller, insbesondere auch der negativen Tatbestandselemente erforderlich.

6.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Selbst der strafmildernde Umstand der bisherigen Unbescholtenheit lässt angesichts der nachteiligen Auswirkung, die mit einer unterbleibenden Ummeldung eines von einem Eigentümerwechsel betroffenen und eines technisch mangelhaft ausgestatteten Fahrzeuges einhergehen, die Geldstrafen nicht nur angemessen, sondern der hier verhängten Geldstrafen vielmehr noch milde erscheinen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum