Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108243/2/Fra/Ka

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-108243/2/Fra/Ka Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau ND, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.3.2002, AZ: S-44499/01-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 1.3.2002, Zl. S-44.499/01-3, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung ist laut Zustellnachweis (Rückschein) am 7.3.2002 zugestellt worden. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 22.3.2002 beim Postamt 4053 Haid zur Beförderung übergeben. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches ist unstrittig. Aufgrund dieser Tatsache ist die beeinspruchte Strafverfügung rechtskräftig geworden und die belangte Behörde hatte aufgrund der oben dargestellten Rechtslage gar keine andere Wahl, diesen Einspruch als verspätet zurückzuweisen. Durch die Rechtskraft dieser Strafverfügung war es sowohl der belangten Behörde und ist es auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den eigentlichen Tatvorwurf einer Überprüfung zu unterziehen. Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.
 
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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