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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240261/2/Gf/Km

Linz, 14.07.1997

VwSen-240261/2/Gf/Km Linz, am 14. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R M, vertreten durch RA Dr. G H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Juni 1997, Zl. SanRB96-21-1997-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 600 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 45 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 5 LMG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Juni 1997, Zl. SanRB96-21-1997-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer KG zu vertreten habe, daß von dieser am 9. Dezember 1996 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als auf deren Verpackung ein unzutreffendes Haltbarkeitsdatum angegeben gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 16. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Juni 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei und er aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß sich aus einem auf einer gleichartigen Analyse basierenden Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz aus dem Jahr 1995 ergebe, daß die Mindesthaltbarkeit für das gegenständliche Produkt jedenfalls sieben Tage betrage und er auch im gegenständlichen Fall auf diesen Erfahrungswert vertraut habe. Im übrigen sei nicht er, sondern der Firmenchef persönlich für die Bemessung der Aufbrauchfristen zuständig. Schließlich sei er nie von den Ergebnissen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens verständigt worden, sodaß er bislang dazu auch keine Stellungnahme habe abgeben können, weshalb jenes Verfahren mangelhaft geblieben sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der insbesondere vorgebracht wird, daß das in der Berufung angesprochene Gutachten keine geeignete Grundlage für den Beschwerdeführer dahin bilde, daß dieser ohne die erforderliche mikrobiologische Untersuchung jeweils bedenkenlos davon ausgehen dürfe, daß Putenfleisch in jedem Fall acht oder neun Tage haltbar sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-21-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der mit einem falschen Haltbarkeitsdatum bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt. 4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer der Be-fund der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 30. Dezember 1995, Zl. 7055/1996, wonach die Ware bei Lagerung unter den auf der Verpackung angegebenen Bedingungen nachteilige Veränderungen aufwies, sodaß eine bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen war, nicht in Zweifel gezogen; die Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. vorangeführten Bestimmungen ist daher gegeben.

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Berufungswerber hingegen ein, daß sich aus dem eine gleichartige Ware betreffenden früheren Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vom 27. September 1995, Zl. 5046/1995, ergebe, daß Putenfleisch unter diesen Bedingungen bis zur damals angegebenen Haltbarkeitsfrist, also jedenfalls sieben Tage, "lagerfähig und für den menschlichen Genuß geeignet" sei.

Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall eine achttägige Lagerfrist angegeben war und aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis vom 27. September 1995 nicht eindeutig hervorgeht, ob der Lagerversuch damals - wie hier - bei +4ï...C oder lediglich bei einer Temperatur von +2ï...C durchgeführt wurde, kommt es für die Bemessung der Mindeshaltbarkeitsfrist offenkundig entscheidend auch darauf an, wie lange und unter jeweils welchen Bedingungen die Ware vor dem Zeitpunkt des Anbietens an die Letztverbraucher gelagert wurde. Daher konnte der Rechtsmittelwerber allein aus dem Untersuchungszeugnis vom 27. September 1995 - schon im Hinblick auf die darin enthaltene Unklarheit bezüglich der Lagertemperatur - keineswegs darauf schließen, daß diese bei Putenfleisch jedenfalls immer mindestens sieben Tage beträgt, wenn dieses bei +4ï...C gelagert wird.

Da das Verfahren vor der belangten Behörde zumindest keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß im gegenständlichen Fall bis zur beabsichtigten Abgabe an die Letztverbraucher außergewöhnliche Umstände (wie z.B. Umgehung der tierärztlichen Kontrolle, Nichtvornahme der gebotenen mikrobiologischen Untersuchungen, unsachgemäße Zwischenlagerung bzw. Transport etc.) vorlagen, kann dem Berufungswerber aber kein gravierenderes Verschulden als Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn und weil er auf das vorangeführte amtliche Untersuchungszeugnis zumindest im Sinne einer "groben Richtlinie" vertrauen durfte.

4.4. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam angesichts des Umstandes, daß insgesamt 236 für Letztverbraucher bestimmte Verpackungen falsch bezeichnet und damit die Folgen der Übertretung keineswegs bloß "geringfügig" im Sinne dieser Bestimmung waren, von vornherein nicht in Betracht.

Ebensowenig konnte die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers gemäß § 9 VStG zweifelhaft sein, wenn sich aus der Vereinbarung vom 1. Februar 1993 ergibt, daß er von der verfahrensgegenständlichen KG u.a. zum verantwortlichen Beauftragten "für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere Lebensmittelgesetz" bestellt wurde.

Aus allen diesen Gründen ist daher die Strafbarkeit des Beschwerdeführers gegeben.

4.5. Weshalb die belangte Behörde - da entsprechende Vormerkungen in dem von ihr vorgelegten Verwaltungsakt nicht dokumentiert sind - vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausgegangen ist, läßt sich nicht nachvollziehen.

Daher und auch, weil das Verschulden des Beschwerdeführers weniger gravierend erscheint als von der belangten Behörde angenommen, findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise schuld- und tatangemessen, die Geldstrafe mit 6.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Stunden festzusetzen.

4.6. Insoweit war der gegenständlichen Berufung aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 600 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: früheres Untersuchungszeugnis

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