Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108245/2/Ga/La

Linz, 08.05.2002

 

VwSen-108245/2/Ga/La Linz, am 8. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des D M in D 8 S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. April 2002, Zl. VerkR96-496-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 4,40 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gegen das Straferkenntnis vom 2. April 2002 brachte der Berufungswerber

- er wurde einer am 8. Jänner 2002 um 11.00 Uhr in A i.M., am M vor dem Haus Nr. 2, begangenen Übertretung dadurch, dass er einen bestimmten PKW in der Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet habe, für schuldig befunden; er habe § 2 Abs.1 Z1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 22 € kostenpflichtig zu verhängen und eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen gewesen seien - nur vor (wobei der Oö. Verwaltungssenat die Berufung trotz der in "Wir-Form" ausgeführten Berufungsgründe alles in allem als vom Beschuldigten selbst erhoben wertet):

"Wie wir bereits beim Einspruch mitgeteilt haben, ist Aufgrund der schlechten Schneeräumung in A, der Parkschein auf den Fahrzeugboden gefallen, da das Fahrzeug in einer Schieflage stand.

Wir haben dieses bereits in einer Stellungnahme mündlich und schriftlich dokumentiert.

Sollte diese Berufung nicht angenommen werden, sehen wir uns gezwungen diese Angelegenheit unseren Rechtsanwalt zu übergeben, da wir nicht einsehen, Aufgrund Unzulässigkeiten der Marktgemeinde A eine Strafe bezahlen zu müssen."

Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber - inhaltlich gleichwertig argumentierte er bereits vor der Strafbehörde, die das Vorbringen im angefochtenen Straferkenntnis zwar wiedergab, sich damit aber in Verletzung der ihr gemäß § 60 AVG auferlegten Begründungspflicht konkret abwägend nicht auseinandersetzte - für sich nichts zu gewinnen. Ihm ist entgegenzuhalten, dass er die Parkscheibe als hier in Rede stehender, sogen. "Kurzparknachweis" eben in geeigneter Weise hinter der Windschutzscheibe so anzubringen (vgl. dieses hier maßgebliche verbum legalium in § 2 Abs.2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) gehabt hätte, dass sie auch trotz der - behaupteten - "Schieflage" des PKW nicht (verrutschen und) auf den Fahrzeugboden fallen kann. Darauf, welcher (äußere) Grund die "Schieflage" des PKW bewirkt haben könnte, kommt es objektiv besehen nicht an. Dem Berufungswerber als PKW-Lenker war es schon nach seinem eigenen Vorbringen in der konkreten Situation zuzumuten, die "Schieflage" des PKW nicht bloß wahrzunehmen, sondern sich auch entsprechend zu verhalten, dh. die Parkscheibe ordnungsgemäß so anzubringen, dass sie eben nicht aus dem Blickfeld hinter der Windschutzscheibe - wie auch immer - entschwinden kann.

Andere Entschuldigungsgründe sind weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.

Gegen die Höhe der Strafe hat der Berufungswerber nichts vorgebracht; sie wurde von der belangten Behörde gemäß den Kriterien des § 19 VStG ohne Ermessensmissbrauch festgesetzt.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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