Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108252/2/SR/Ri

Linz, 13.05.2002

VwSen-108252/2/SR/Ri Linz, am 13. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H K, geb., G, Nweg Nr wh., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. April 2002, Zl. VerkR96-917-2002, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. April 2002, Zl. VerkR96-917-2002 wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Februar 2002, Zl. VerkR96-917-1-2002, als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen den oa. dem Bw am 17. April 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl. VerkR96-917-2002; da bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am 20. Februar 2002 durch Hinterlegung zugestellt.

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst in der Berufung nicht behauptet. Darüber hinaus würde eine mit Bettlägrigkeit verbundene Anwesenheit des Beschuldigte an der Abgabestelle keinen Grund darstellen, demzufolge die Annahme des Zustellers ausgeschlossen wäre, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (VwGH vom 5.5.1987, 85/04/0150).

Die 2-Wochenfrist begann daher am 20. Februar 2002 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 6. März 2002. Der erst am 25. März 2002 zur Post gebrachte Einspruch (siehe Poststempel vom 25. März 2002) erweist sich sohin als verspätet.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

4.3. Da auch aus den Ausführungen des Bw in der Berufung die verspätete Einbringung abzuleiten ist (argum: "Hinterlegung der Strafverfügung am 20.02.2002"), war aus den genannten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. S t i e r s c h n e i d e r

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