Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240262/2/Gf/Km

Linz, 15.07.1997

VwSen-240262/2/Gf/Km Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. F B, vertreten durch die RAe Dr. F und Dr. W F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Mai 1997, Zl. SanRB96-338-1996-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Mai 1997, Zl. SanRB96-338-1996-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er es als außenvertretungsbefugtes Organ einer Genossenschaft zu vertreten habe, daß von dieser am 17. April 1996 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als diese entgegen den Angaben auf deren Verpackung nicht sämtliche Zutaten einer Sachertorten-Backmischung enthielten, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 11. Juni 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Juni 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei und er - weil die Bestellung einer anderen Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG erst nach dem Tatzeitpunkt erfolgt sei - als außenvertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft selbst dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen und dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, daß aus einer Urkunde vom 14. November 1996 hervorgehe, daß bereits zum Tatzeitpunkt eine andere Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt gewesen sei. Außerdem sei die im Österreichischen Lebensmittelbuch enthaltene Aufzählung von Zutaten für eine Sachertorten-Backmischung nicht maßgeblich, da dieses keine verbindliche Rechtsnorm darstelle. Abgesehen davon, daß sich auf der Verpackung der Ware der explizite Hinweis, daß diese lediglich "unter anderem" auch zur Herstellung von Sachertortenmassen geeignet ist, befinde, habe der Rechtsmittelwerber schließlich auch auf die Angabe des Herstellers, daß sein Produkt den Vorschriften des LMG entspreche, vertrauen dürfen.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-338-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der mit einem falschen Haltbarkeitsdatum bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

4.2. Aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Firmenbuchauszug vom 18. November 1996 - aus dem gleichzeitig hervorgeht, daß die letzte Eintragung am 5. Juli 1995, also vor dem Tatzeitpunkt, vorgenommen wurde - ergibt sich, daß der Beschwerdeführer zwar Obmann des verfahrensgegenständlichen Unternehmens ist, dieses jedoch nur "durch den Obmann oder einen Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten" werden kann.

Daraus folgt, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hier entweder den Obmann und ein weiteres Vorstandsmitglied (bzw. einen Prokuristen) oder den Obmannstellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied (bzw. einen Prokuristen) trifft.

Da das angefochtene Straferkenntnis jedoch nur gegen den Beschwerdeführer als Obmann der GenmbH, nicht jedoch auch gleichzeitig gegen ein weiteres Vorstandsmitglied oder einen Prokuristen gerichtet ist, war es schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne daß der Frage der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen nachgegangen zu werden brauchte.

4.3. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Genossenschaft - Außenvertretung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum