Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108262/2/Fra/Ka

Linz, 23.05.2002

VwSen-108262/2/Fra/Ka Linz, am 23. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.3.2002, VerkR96-24598-2001, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 261 Euro (EFS 108 Stunden) verhängt, weil er am 18.9.2001 um 12.02 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Strass i.A. bei km 243,830 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass das im Spruch genannte Kraftfahrzeug an der genannten Örtlichkeit zur genannten Zeit gelenkt wurde. Die Lenkanfrage der belangten Behörde vom 22.1.2002 beantwortete der Bw unter Hinweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 21.11.2001 sinngemäß dahingehend, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Firma genutzt werde. Zur genannten Zeit sei er im Umzug mit der ganzen Firma gewesen. Er habe bisher nicht feststellen können, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe. Er ersuche um Übermittlung eines Beweisfotos, dass er den Fahrer ermitteln könne. Zudem habe er das Auto auch zum Verkauf ausgeschrieben. Einige Probefahrten seien durch Kaufinteressenten getätigt worden. Er selber habe sich am Tattage bei Abbauarbeiten in Keltern-Dietlinger, 440 km vom Tatort entfernt befunden. Er vermute, dass es sich hier um eine Probefahrt von einem Kaufinteressenten gehandelt habe, da von seiner Firma eigentlich niemand diese Richtung zu fahren habe. Nach genauester Befragung seiner Mitarbeiter habe er niemand ermitteln können. Deshalb stütze er seinen Verdacht auf seine obige Aussage, da mehrere Interessenten aus Salzburg gekommen seien.

Aus diesem Vorbringen des Bw kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Bw das oa Fahrzeug zur oa Zeit an der oa Örtlichkeit gelenkt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar die Verwaltungsbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. VwGH vom 11.5.1990, Zl. 90/18/0022). Dieses Judikat ist jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil der Bw nicht untätig geblieben ist. Er hat jedenfalls eine Version vorgebracht, der die Plausibilität nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Das Vorbringen des Bw erfüllt jedoch das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967. Ob wegen dieser Übertretung gegen den Bw ein Verfahren eingeleitet wurde, ist dem Oö. Verwaltungssenat nicht bekannt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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