Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108264/12/Sch/Rd

Linz, 21.10.2002

VwSen-108264/12/Sch/Rd Linz, am 21. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 7. Mai 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 2002, VerkR96-3301-2000-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3. Juli 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2002, VerkR96-3301-2000-Br, über Herrn H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 145 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als seit 27.5.1992 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der A mit dem Sitz in, zu verantworten habe, dass am 8. September 2000 auf der B 127 auf Höhe des Straßenkilometers 25,050 im Gemeindegebiet von St. Martin im Mühlkreis in Fahrtrichtung Rohrbach und somit außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand folgende Werbung auf einem Werbeträger angebracht gewesen sei, obwohl dies verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorgelegen sei: "Neueröffnung am 15. September mit Rapublic life; be coll; be crazy, Crazy Sepp, Lembach".

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14,50 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Am 3. Juli 2002 wurde von der Berufungsbehörde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass, wie auch schon in der Gendarmerieanzeige vom 17. September 2000 angeführt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn der B 127 abgestellt war, sondern auf einem daneben befindlichen und durch einen Grünstreifen abgetrennten Parkplatz. Die von der Erstbehörde gewählte Formulierung "auf der B 127" entspricht somit nicht dem tatsächlichen Sachverhalt, war doch das Fahrzeug, wie ausgeführt, auf einem Parkplatz daneben, wenngleich unbestrittenerweise innerhalb der relevanten 100 m vom Fahrbahnrand, abgestellt. Eine fristgerechte, diesbezüglich exakte Verfolgungshandlung findet sich nicht im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt, sodass einer Änderung des Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht näher getreten werden konnte.

Im Sinne der richtungsweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tat gemäß des § 44a Z1 VStG vom 3.10.1985, Slg. 11894A, war eine nicht hinreichend konkrete Tatumschreibung gegeben, auf die der Berufungswerber zutreffend hingewiesen hat.

Das Fahrzeug des Berufungswerbers erweckt laut dem im Akt einliegenden Lichtbild den eindeutigen Eindruck, dass es für Werbezwecke eigens adaptiert wurde. Wird ein solches Fahrzeug dann mit einer Werbung bzw Ankündigung gut sichtbar neben einer Straße aufgestellt, so muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass dies aus Werbegründen geschieht. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, für welchen Zeitraum das Abstellen erfolgt ist. Das entsprechende gegenteilige Vorbringen des Berufungswerbers erscheint der Rechtsmittelbehörde daher wenig überzeugend.

Wäre also eine der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Tatortumschreibung vorgelegen, hätte der Berufung kein Erfolg beschieden sein können.

Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne Relevanz für das konkrete Verfahren wird noch bemerkt, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sich auf dem erwähnten Grünstreifen auf Höhe des gegenständlichen Parkplatzes insgesamt vier Werbetafel befunden haben, wobei eine größere auf die Rohrbacher Messe und drei kleinere auf eine andere Veranstaltung hingewiesen haben. Die Tatörtlichkeit dürfte also ein häufiger Standort für Werbungen und Ankündigungen sein, die wohl nicht bewilligungsfähig im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960 sind (sogar auf dem erwähnten Lichtbild ist eine Werbetafel ersichtlich), sodass der Berufungswerber, wenn er auch unberechtigterweise, vermeint haben konnte, seine Werbung ebenso straffrei hinzugesellen zu können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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